taxi heute Jan./Feb. 2023
Beim Maskentragen braucht es Augenmaß
Es hat bei manchen Fahrerinnen und Fahrern eine ganze Weile gedauert, bis sie gemerkt haben, dass eine medizinische oder eine FFP-2-Maske in der Corona-Pandemie ihnen selbst und ihren Fahrgästen einen gewissen Schutz bietet.
Viele von ihnen schätzen den bei Besetztfahrten auch nach drei Jahren noch. Kürzlich wurden sie von einer Rechtsauffassung der Sozialbehörde Hamburgs aufgeschreckt, die mit dem Wegfall der Maskenpflicht auch das Ende des Maskentragens am Lenkrad verknüpfte.
Dagegen laufen zu Recht nicht nur Hamburger Taxifahrer und -fahrerinnen, Taxiverbände und Taxizentralen-Vertreter Sturm, sondern auch der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) und bayerische Verbandsvertreter, die bei dessen Konkurrenz organisiert sind. Sie berufen sich auf ein Schutzbedürfnis, das empfindliche Menschen am Lenkrad ebenso haben wie hochgradig gefährdete Kranke auf der Rücksitzbank. Es steht für sie über dem Vermummungsverbot der Straßenverkehrsordnung, das einen ganz anderen Hintergrund hat. Nach wie vor gibt es eine hohe Nachfrage nach sogenannten Safe Taxis, die auch einen Fahrer oder eine Fahrerin mit Maske mit einschließen.
Wenigstens beweisen die Mittelfranken Augenmaß, die sich auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom April 2020 berufen. Sie lautet sinngemäß, dass der Schutz der Gesundheit Vorrang vor der Erkennbarkeit haben müsse, weil man durch eine Maske noch einen Teil des Gesichts frei lasse, der zur Identifizierung ausreiche. Ähnlich argumentieren laut dem Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) das Gesundheits- und das Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen gleich fürs ganze Bundesland. Schließlich hat sich auch die Hamburger Sozialbehörde dieser Auffassung angeschlossen. Bei Taxis und Mietwagen kommt hinzu, dass immer festgehalten wird, wer welches Fahrzeug zu welcher Uhrzeit gefahren hat.
Es ist zu hoffen, dass die Länder, die für den Infektionsschutz zuständig sind, hier Klarheit im Sinne der mobilen Branche schaffen, wenn sie schon keine bundeseinheitlichen Regelungen zustande bringen. Wenn nicht, dann kann man ruhig einmal bürgerlichen Ungehorsam zeigen und in Ruhe einen leicht anfechtbaren Bußgeldbescheid abwarten.
Herzlichst Ihr
Dietmar Fund, Chefredakteur
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