Wer sich vom Unfallort entfernt, macht sich nur dann strafbar, wenn er den Unfall auch bemerkt hat. War das nicht der Fall und wird man erst später auf den Unfall angesprochen, liegt keine Unfallflucht vor. Diese überraschende Entscheidung hat das Landgericht Lübeck in einem Fall mit dem Aktenzeichen 4 QS 164/21 getroffen, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins im Dezember 2022 hingewiesen hat.
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