Taxi-Betriebssitz ist bei der Einsatzleitung

Ein Kellerraum für Unterlagen und ein Briefkasten werden nicht als Betriebssitz eines Taxiunternehmens anerkannt.

Wichtigstes Kriterium für einen Betriebssitz ist, dass sich dort die Einsatzleitung befindet wie hier bei Dietmar Spitz in Bad Wiessee. (Foto: Dietmar Fund)
Wichtigstes Kriterium für einen Betriebssitz ist, dass sich dort die Einsatzleitung befindet wie hier bei Dietmar Spitz in Bad Wiessee. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Die große Bedeutung des Betriebssitzes für Taxiunternehmen auch nach der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterstreicht der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Beschwerdeverfahren: „Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts hat sich der Gesetzgeber kürzlich mit der Anpassung des Personenbeförderungsrechts an aktuelle Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf neue Technologien befasst. Gleichwohl hat er am Betriebssitzerfordernis für Taxiunternehmen festgehalten und auch keinen Grund gesehen, den Begriff des Betriebssitzes abweichend von der vorherrschenden Rechtsprechung zu definieren“, schreibt er in seinem Beschluss vom 09.09.2021, der das Aktenzeichen 6 S 1507/21 trägt.

Verkehr mit Taxen setzt also weiterhin voraus, dass der Unternehmer in der Gemeinde, für die die Genehmigung erteilt wird und auf deren Gemeindegebiet der Unternehmer seine Taxen bereithalten möchte, grundsätzlich über einen Betriebssitz verfügen muss. Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen sind somit nach dem VGH im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden.

Danach kann auch der Ort der Funk-​Vermittlungszentrale Betriebssitz sein. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Unternehmer persönlich am Betriebssitz tätig ist, ob er einen Familienangehörigen einschaltet, einen Mitarbeiter damit betraut oder ob er den rechtlich selbständigen Inhaber einer Funkzentrale mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt, die für die Annahme eines Betriebssitzes wesentlich sind.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb abgewiesen, weil er als seinen „Betriebssitz“ nur einen Kellerraum mit Geschäftsunterlagen, einen Briefkasten sowie eine Telefonanlage zur Weiterleitung an eine Zentrale außerhalb des Betriebssitzes vorweisen konnte. Damit würde er zwei notwendige Merkmale des Betriebssitzbegriffes verfehlen. Weder werden die telefonischen Aufträge dort entgegengenommen und an die Fahrer weitergeleitet noch findet dort die Einsatzleitung über die Fahrzeuge statt. Die Wiedererteilung der Genehmigungen war somit nicht möglich.

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