Temporäre Verlegung des Mietwagen-Betriebssitzes ist unzulässig
Ein Mietwagenunternehmer hatte bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eine zeitweilige Verlegung seines Betriebssitzes beantragt. Tagsüber sollte der ursprüngliche Sitz bestehen bleiben, ab 20 Uhr aber in die Nähe einer Diskothekenlandschaft in der Nachbargemeinde verlegt werden. Die Behörde versagte ihm die Genehmigung und auch das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Aachen bestätigte diese Auffassung in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil aus dem Jahr 2005 (Az: 2 L 111 /05 vom 29.03.2005). Eine Änderung in Gestalt einer zeitabschnittsweisen Verlegung des Betriebssitzes sei nach § 2 Abs. Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtig, da dies eine wesentliche Änderung des Unternehmens darstellen würde. Denn die Bezeichnung des Betriebssitzes sei notwendiger Bestandteil jeder Genehmigungsurkunde (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Dazu komme, dass der Betriebssitz gerade im Mietwagenverkehr vor allem wegen der Rückkehrpflicht von besonderer Bedeutung ist. Wortlaut und Ratio des § 49 Abs. 4 PBefG ließen nur den Schluss zu, dass das Gesetz von dem Bestehen eines Betriebssitzes ausgeht und das Vorhandensein mehrer Betriebssitze grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Gesetz werde schon nur im Singular vom Betriebssitz gesprochen, die Vorschrift sehe neben dem Betriebssitz lediglich noch die Wohnung des Unternehmers als einen weiteren – zusätzlichen – maßgeblichen Ort vor. Ganz explizit wies das Aachener Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Einrichtung mehrerer Betriebssitze an verschiedenen Orten die von dem Gesetzgeber gewollte Abgrenzung des Mietwagenverkehrs vom Taxiverkehr unterlaufen würde, weil Rückkehrpflicht und Auftragsannahme nicht mehr nur auf einen Ort beschränkt wären. Zudem würden die Kontrollmöglichkeiten durch die Genehmigungsbehörden deutlich erschwert. Auch ein zeitlich abgegrenzter Wechsel des Betriebssitzes auf bestimmte Uhrzeiten könnte zu einer engmaschigen zeitlichen Aufsplittung über den gesamten Tag führen und damit die gewollte strikte Trennung zum Taxiverkehr verwischen. Hingewiesen wurde vom Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil auch auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23.01.04 – Az.: 3 ObOWI 3/04; vgl. auch AR.Nr. 12/04 vom 17.03.04), wonach ein Mietwagenunternehmen durch Einrichtung weiterer unselbständiger Niederlassungen oder Filialen den in der erteilten Genehmigung genannten Betriebssitz unzulässig erweitert. Eine ausführliche Zusammenfassung des bayerischen Urteils können Sie in der aktuellen Printausgabe Mai 2009 der taxi heute nachlesen.
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