Falscher Betriebssitz hat ernste Folgen

Wer den Betriebssitz seines Taxi- oder Mietwagenbetriebs nicht wenigstens in der Kommune unterhält, in der er laut Genehmigungsurkunde sein soll, riskiert den Widerruf all seiner Genehmigungen.

Den Betriebssitz eines Taxi- und Mietwagenunternehmens darf man höchstens innerhalb der in der Genehmigungsurkunde angegebenen Kommune verlegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Den Betriebssitz eines Taxi- und Mietwagenunternehmens darf man höchstens innerhalb der in der Genehmigungsurkunde angegebenen Kommune verlegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Bei zwei Betriebssitzüberprüfungen stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass ein größeres Unternehmen mit Taxen, einem Mietwagen und diversen Gemischtgenehmigungen den Taxenbetrieb nicht an dem dafür vorgesehenen Betriebssitz in der Kreisstadt, sondern in einer benachbarten Gemeinde leitete. Nachdem auch zwei mit Fristsetzung versehene Mahnungen den Unternehmer nicht veranlassten, den Betriebssitz in der Kreisstadt einzurichten, erließ die Behörde den Widerruf sämtlicher Genehmigungen. Diesen bestätigten das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG). Letzteres beschloss in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 mit dem Aktenzeichen 5 LA 36/22, die eingelegte Berufung nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Erstinstanz-Urteils bestünden.

Das OVG und gab dem bisherigen Unternehmer noch Folgendes mit auf den Weg: „Zu den Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebssitzes bei einem Taxiunternehmen gehört, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zugänglich sein müssen.“ Nach dem Gericht gehört es zu den zentralen Pflichten des Unternehmers, den Betriebssitz für den Taxenverkehr an dem in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Ort, zumindest aber nicht außerhalb der betreffenden Gemeinde zu unterhalten. Der Verstoß dagegen wiegt schwer und daraus ergibt sich die zum Widerruf verpflichtende Unzuverlässigkeit als Unternehmer. Aus dem Verstoß gegen die Taxiregelungen rechtfertigt sich auch der ebenfalls wegen unternehmerischer Unzuverlässigkeit mitumfasste Widerruf der Mietwagengenehmigung.

Auch der letzte Vorstoß des Unternehmers zum Erhalt der Genehmigungen mit dem Argument, die Genehmigungsbehörde habe die Befugnis zum Widerruf verwirkt, weil die Betriebsführung in der Nachbargemeinde schon seit acht Jahren lief, blieb erfolglos. Die Verwirkung einer Widerrufsbefugnis verlangt nach dem OVG, dass die Behörde die Ausübung ihres Rechts unter Verstoß gegen Treu und Glauben während eines langen Zeitraumes verzögert hat und dass der Bürger als Folge dieses Verhaltens darauf vertraut hat, von der Befugnis werde kein Gebrauch gemacht und er sich auch darauf eingerichtet hat. Es sei hier aber nicht ersichtlich, dass die Behörde vor den Betriebssitzüberprüfungen Kenntnis von den Tatsachen hatte, die dem Widerruf zugrunde liegen.

Logobanner Liste (Views)