Taxibetrieb haftet bei Aussteiger-Unfall mit

Auch in einer verkehrsberuhigten Zone haften der Fahrgast und der Taxibetrieb, wenn es beim Aussteigen zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kommt.

Taxifahrer sollten auch in verkehrsberuhigten Zonen darauf achten, dass aussteigende Fahrgäste nicht mit der Türe vorbeifahrende Autos beschädigen. (Foto: Fund)
Taxifahrer sollten auch in verkehrsberuhigten Zonen darauf achten, dass aussteigende Fahrgäste nicht mit der Türe vorbeifahrende Autos beschädigen. (Foto: Fund)
Thomas Grätz

Den Aussteigenden aus einem Fahrzeug trifft im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach Paragraf 1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Daher hat auch ein Taxifahrgast beim Türöffnen für die gesamte Dauer des Aussteigevorgangs, welcher erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist, besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Diese gesetzliche Achtsamkeitsverpflichtung für den fließenden Verkehr war bisher durch die Rechtsprechung auf private Parkplätze übertragen worden. Das Landgericht Saarbrücken hat dies nun auch auf verkehrsberuhigte Zonen erweitert.

Kommt es also beim Aussteigen eines Taxifahrgastes zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haften der Fahrgast und das Taxiunternehmen (beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung) als so genannter Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerhaftung heißt, dass der Geschädigte die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Haftenden ganz oder zu einem Teil einfordern kann. Der Unternehmer haftet dabei in seiner Funktion als Kraftfahrzeug-Halter gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), weil der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist (deshalb redet man von der Betriebsgefahr). Weiter sind haftungsausschließende Umstände nicht nachgewiesen worden und auch der Nachweis, dass der Unfall unabwendbar war, konnte in dem verhandelten Fall nicht erbracht werden.

Selbst die Tatsache, dass der Vorbeifahrende die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hatte, ändert grundsätzlich nichts an der Haftung von Aussteiger und Kfz-Halter. Allerdings muss sich der Schnellfahrer 25 Prozent des Schadens zurechnen lassen, weil die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in einem verkehrsberuhigten Bereich (der Unfallgegner war 20 km/h schnell, durfte aber nur 7 km/h fahren) die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs objektiv erhöht hat. Dieses Urteil hat das Landgericht Saarbrücken am 11.02.2022 in einem Fall getroffen, der das Aktenzeichen 13 S 135/21 trägt.

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