Bei Kollision mit geöffneter Tür wird der Schaden geteilt
Wenn ein Autofahrer mit der offenen Tür eines am Straßenrand geparkten Wagens kollidiert, ist eine Schadensteilung gerechtfertigt. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall mit dem Aktenzeichen 16 U 167/15, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte eine Taxifahrerin den Halter eines geparkten Fahrzeugs verklagt, weil der Fahrer seine Tür ihrer Behauptung nach erst kurz vor ihrer Vorbeifahrt geöffnet hatte. Das OLG änderte das Urteil der Vorinstanz ab und wies beide Unfallgegner auf ihre Verpflichtungen hin. Zwar müssten Ein- und Aussteigende höchste Sorgfalt walten lassen, doch das gelte auch für den fließenden Verkehr, der an parkenden Fahrzeugen vorbeifahre.
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