Welche Sonderrechte gelten für Taxis? Das regeln PBefG und StVO
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) definieren nicht nur die Rechte und Pflichten im Berufsalltag, sondern auch Besonderheiten wie die für Taxis in den meisten Bundesländern vorgeschriebene Farbe: Hellelfenbein.
Beförderungspflicht und Ausnahmen
Das PBefG regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen. Eine zentrale Vorschrift ist die Beförderungspflicht: Taxifahrer müssen innerhalb ihres Pflichtfahrbereichs jeden Fahrgast transportieren, der dies wünscht. Eine Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn Sicherheitsbedenken bestehen. Dies könnte bei stark alkoholisierten oder aggressiven Fahrgästen der Fall sein. Darüber hinaus sind Taxis verpflichtet, Fahrgäste mit Behinderungen bevorzugt zu befördern. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur Geldstrafen nach sich ziehen, sondern im Ernstfall auch den Entzug der Konzession bedeuten.
Halten in zweiter Reihe
Das Halten oder Parken in zweiter Reihe ist laut § 12 StVO grundsätzlich untersagt. Für Taxis gilt jedoch eine Ausnahme: Sie dürfen in zweiter Reihe halten, wenn dies erforderlich ist, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Dies muss jedoch zügig und unter Wahrung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschehen. Wer länger in zweiter Reihe parkt, riskiert ein Bußgeld ab 55 Euro.
Nutzung von Busspuren
In vielen Städten dürfen Taxis Busspuren nutzen, um den Verkehr zu entlasten und Fahrgäste zügiger ans Ziel zu bringen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn entsprechende Zusatzschilder mit der Aufschrift „Taxi frei“ angebracht sind. Die Regelungen hierzu variieren von Kommune zu Kommune.
Wer Busspuren befährt, muss zudem die speziellen Lichtzeichen für den Linienverkehr beachten und darf diesen nicht behindern. Das Halten oder Parken auf Busspuren ist untersagt. Ebenso wenig dürfen Busspuren auf Straßen mit Schienenbahnen genutzt werden.
Keine Ausnahmen bei der Geschwindigkeit
Auch wenn so mancher Fahrgast zur Eile drängt, Taxifahrer unterliegen denselben Geschwindigkeitsbegrenzungen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es gibt keine Sonderregelungen, die höhere Geschwindigkeiten erlauben. Verstöße gegen die Tempolimits werden nach den allgemeinen Vorgaben geahndet. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h innerorts zieht ein Bußgeld von 115 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Wer mehr als 70 km/h über dem Limit fährt, muss mit 680 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen.
Keine Sonderrechte bei roten Ampeln
Das Überfahren einer roten Ampel stellt einen gravierenden Verstoß gegen die StVO dar und ist auch für Taxis strikt verboten. Eine solche Regelmissachtung wird mit einem Bußgeld von mindestens 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde rot war. War die Ampel länger rot, drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.
Taxifahrer genießen keine Ausnahmen. Die einzige Abweichung von der Regel gilt für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin