Ein Taxiunternehmer beantragte die Übertragung einer noch rund dreieinhalb Jahre geltenden Taxigenehmigung. Die Genehmigungsbehörde erteilte zunächst eine auf ein Jahr Laufzeit befristete Genehmigung unter mehreren Bedingungen und Auflagen. Unter anderem unterzeichnete der Antragsteller eine formularmäßige Erklärung, wonach er eine andere Person, die erfolgreich die Prüfung zum Erwerb des Fachkundenachweises abgelegt hatte, zur Führung der Geschäfte einsetze. Er erhalte die Taxikonzession befristet für dieses eine Jahr unter der Auflage, in diesem Zeitraum die Fachkundeprüfung für Taxiunternehmer abzulegen. Eine Verlängerung der Genehmigung könne nur beantragt werden, wenn der Antragsteller als Unternehmer fachlich geeignet sei und das Unternehmen ohne Geschäftsführer allein führen könne. Andernfalls könne die Genehmigung sofort widerrufen werden.
Kurz vor Ablauf der dann später auf zwei Jahre verlängerten Laufzeit der Genehmigung beantragte der Unternehmer erneut die Genehmigung der Übertragung und teilte zudem mit, er habe die Prüfung zum Erwerb des Fachkundenachweises nicht bestanden und wolle deshalb den Taxibetrieb weiter mit dem Geschäftsführer betreiben, bis er die Prüfung bestehe. Die Behörde lehnte daraufhin die Verlängerung mit der Begründung ab, der Antragsteller habe entgegen der abgegebenen Formularerklärung keine eigene Fachkunde nachgewiesen, sodass die Genehmigung nicht verlängert werden könne.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wehrte sich der Unternehmer, verlor aber beim Verwaltungsgericht. Er ließ aber nicht locker, sondern beschritt die nächste Instanz, die ihm letztendlich auch größtenteils Recht und der Behörde aufgab, den Verlängerungsantrag beziehungsweise die Wiedererteilung neu zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich insbesondere mit der Erklärung, eine eigene Fachkunde nachzuweisen. Diese Formularerklärung sei unwirksam, da die Behörde keine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Genehmigungsvoraussetzung verlangen könne. Denn eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung könne nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG nur unter solchen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Da die Vorschriften eine Nebenbestimmung solchen Inhalts nicht vorsehen, war die „Auflage“ in der Erklärung, innerhalb eines Jahres den Fachkundenachweis zu erwerben, ebenso rechtswidrig, wie die Erteilung der Genehmigung unter entsprechendem Widerrufsvorbehalt unzulässig war. Es reiche aus, wenn entweder der Unternehmer oder der Geschäftsführer Fachkunde nachgewiesen habe.
Zur naheliegenden Problematik einer Scheingeschäftsführung meinte das Gericht – im Ergebnis durchaus diskutabel -, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür sehe. Es sei zwar richtig, dass die Vorlage einer Lohnsteuerkarte der Klasse VI darauf hindeuten könne, dass der Geschäftsführer dieser Tätigkeit nicht hauptberuflich nachgeht, nicht aber, dass er ihr nur zum Schein nachkommt. Hier spiele eine Rolle, dass es sich um einen Taxenbetrieb mit nur einem Fahrzeug handelt. Von einer Scheingeschäftsführung könnte vor allem dann die Rede sein, wenn ein Geschäftsführer so viele Geschäftsführungen übernimmt oder sonstigen Erwerbstätigkeiten nachgeht, dass er die Geschäftsführung in dem betreffenden Unternehmen nach der Lebenserfahrung nicht bewältigen kann, oder wenn er den Betrieb nicht kennt und ihn auch nie betreten hat. Das läge aber hier nicht vor. Das Verwaltungsgerichtshof Bayern sieht in seinem Beschluss vom 16. März 2023 mit dem Aktenzeichen 11 CE 23.60 auch keine Vorschriften, wonach der Beförderungsunternehmer einen Geschäftsführer nur im Haupterwerb einsetzen darf. Deshalb sei die Anstellung von nebenberuflich tätigen Kräften und eine betriebliche Gestaltung, wonach der Unternehmer selbst hauptberuflich die Beförderungsleistungen erbringt und die Geschäftsführung einem Angestellten mit nachgewiesener Fachkunde überlasst, nicht ausgeschlossen.
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