Mit einem recht skurrilen Sachverhalt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) zu befassen: Ein bei einer Münchener GmbH angestellter Taxifahrer (mit Rechtsanwaltszulassung!) missfiel der Passus in der Nürnberger Taxitarifordnung, wonach auf Fahrgastwunsch im Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren ist. Deshalb wandte er sich mit einem so genannten Normenkontrollantrag dagegen und wollte diese Vorschrift für unwirksam erklären lassen. Seine Berechtigung für dieses Normenkontrollverfahren erklärte er damit, dass sein Lebensschwerpunkt in Nürnberg sei und er seine Tätigkeit als Taxifahrer lediglich am Wochenende in München ausübe. Er beabsichtige, die Tätigkeit als Taxiunternehmer in Nürnberg hauptberuflich auszuüben und habe die erforderliche Genehmigung bei der Nürnberger Behörde beantragt.
Das Gericht ließ in seinem Urteil vom 3. März 2023 mit dem Aktenzeichen 11 N 22.940 das Ansinnen bereits an der Frage der Antragsbefugnis scheitern: für ein Normenkontrollverfahren fehlt diese Befugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Eine Rechteverletzung durch die Tarifordnungsverpflichtung zur Annahme bargeldloser Zahlung erscheine aber nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Dafür nannte der VGH folgende Gründe:
- Als angestellter Fahrer eines in München ansässigen Taxiunternehmens sei der Antragsteller von der angegriffenen Regelung nicht betroffen. Allein der Wohnsitz oder Lebensschwerpunkt des Antragstellers im örtlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen der Antragsbefugnis.
- Auch wenn sich der Antragsteller wie behauptet um eine Anstellung als Taxifahrer in Nürnberg bemühen will, hat er sich noch nicht einmal auf ein Stellenangebot als Taxifahrer in Nürnberg beworben. Das bloße Interesse an einer solchen Tätigkeit ohne greifbare Aussicht auf einen Vertragsabschluss reiche für die Antragsbefugnis keinesfalls aus. Somit könne auch dahinstehen, ob der Antragsteller als angestellter Fahrer überhaupt in einer eigenen Rechtsposition verletzt sein könnte oder ob sich die etwaige Betroffenheit nicht ausschließlich auf das Unternehmen beschränkt, an das sich die Verpflichtung primär richtet.
- Ganz abgesehen davon, dass er keine Fachkundigkeit nachweisen könne, könne er auch im Übrigen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit geltend machen, ihm drohe als Inhaber einer erteilten Genehmigung oder zumindest aussichtsreichem Genehmigungsanwärter in absehbarer Zeit eine Anwendung der angegriffenen Bargeldlos-Akzeptanz. Nach Auskunft der Nürnberger Genehmigungsbehörde gebe die Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse im Nürnberger Taxigewerbe zu erkennen, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen würde. Dass diese Einschätzung evident unrichtig wäre, habe weder der Antragsteller überzeugend aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Zudem seien derzeit 82 Bewerber auf der Warteliste notiert, sodass es faktisch ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller absehbar zum Zuge kommen könne. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bald Inhaber einer übertragenen Genehmigung werden könnte. Zum einen hat er eine solche Übertragungsgenehmigung bisher nicht beantragt. Zum anderen hat er den für einen Erwerb zu zahlenden Betrag in der mündlichen Verhandlung als für ihn nicht finanzierbar bezeichnet.
Folgerichtig wurde somit sein Antrag kostenpflichtig abgelehnt.
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