Taxenverkehr geht auch ohne Taxen

Zum Wiehern ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, in dem es um die Beförderung mit Pferdefuhrwerken auf einer autolosen Insel in Niedersachsen geht.

Im autofreien Ortskern von Langeoog verkehren auch Pferdefuhrwerke, die Taxen- oder Mietwagenverkehre durchführen, was sorgfältig zu unterscheiden ist. (Foto: Ostfriesland Tourismus GmbH)
Im autofreien Ortskern von Langeoog verkehren auch Pferdefuhrwerke, die Taxen- oder Mietwagenverkehre durchführen, was sorgfältig zu unterscheiden ist. (Foto: Ostfriesland Tourismus GmbH)
Thomas Grätz

Denjenigen, der meint, dass Taxenverkehr nur mit Taxen ausgeführt werden kann, belehrt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eines Besseren: Taxenverkehr geht nämlich auch ohne Taxi-Pkw, so das Fiskalministerium in einem BMF-Schreiben zur Neufassung des Umsatzsteueranwendungserlasses:  „Ist Im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (zum Beispiel mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen im Sinne von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise gelten." Da also die Tarifierung der im Taxenverkehr entsprechen muss, liegt demnach bei jeweils auszuhandelnden Beförderungspreisen für die Beförderung mit einem Pferdefuhrwerk quasi „Mietwagenverkehr“ mit Pferden vor, der ausdrücklich umsatzsteuerrechtlich nicht privilegiert wird.

Hintergrund dieser Regelung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.11.2019 mit dem Aktenzeichen VR 9/18, der den Pferdefuhrwerkverkehr auf einer autolosen Insel in Niedersachsen, wo Pkw-Verkehr unzulässig ist, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigt hatte. Zu finden ist die skurrile Regelung im BMF-Schreiben vom 02.07.2021 unter dem Aktenzeichen III C 2 - S 7244/0.

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