Wenn der Verkehr auf der Autobahn oder auf mehrspurigen Außerortsstraßen zum Stillstand kommt, muss eine Rettungsgasse gebildet werden, damit Einsatz- und Rettungskräfte so schnell wie möglich zum Unfallort kommen, aber wann muss sie gebildet werden?
Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt das Urteil (Az.: 2 Ss (OWi) 137/22) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September vergangenen Jahres, das eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Vechta bestätigte.
Der richterlichen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Autofahrer aus Gütersloh war auf der A 1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Eine vorbeifahrende Polizeistreife verwarnte ihn, das Amtsgericht Vechta verhängte ein Bußgeld von 230 Euro. Dagegen legte der Mann Einspruchmit der Begründung ein, eine kurze Einschätzungszeit gebraucht zu haben, um zu prüfen, ob die Bildung der Rettungsgasse nötig gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Vechta. Im Urteil heißt es, dass eine Rettungsgasse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden müsse, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer stehe keine Überlegungsfrist zu, eine solche sei dem Gesetz auch nicht zu entnehmen, so die Richter. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.
Die Konsequenz – der Autofahrer muss die Geldbuße zahlen, ebenso die Kosten des Verfahrens. Vor einem Fahrverbot schützte ihn lediglich der Umstand, dass es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungswagens gekommen war.
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