Handynutzung am Steuer: Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld

Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist in Deutschland durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) klar geregelt und grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht nur während der Fahrt, sondern auch, wenn das Fahrzeug steht – etwa an einer roten Ampel.

Wenn der Motor läuft, ist die Handy-Nutzung verboten. Das Verbot gilt allerdings auch, wenn die Start-Stopp-Automatik den Motor an einer Ampel o.ä. abstellt.| Foto: Freepik
Wenn der Motor läuft, ist die Handy-Nutzung verboten. Das Verbot gilt allerdings auch, wenn die Start-Stopp-Automatik den Motor an einer Ampel o.ä. abstellt.| Foto: Freepik

Eine häufige Fehlannahme betrifft die Start-Stopp-Automatik, die den Motor automatisch abschaltet, um Kraftstoff zu sparen. Wie ein aktueller Fall zeigt, entbindet diese Funktion nicht vom Handyverbot am Steuer.

Das Urteil: Start-Stopp-Automatik kein vollständiges Abschalten

Ein Autofahrer hatte in Berlin an einer roten Ampel sein Mobiltelefon bedient, während der Motor seines Fahrzeugs durch die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war. Er wurde dabei beobachtet und mit einem Bußgeld belegt. Der Betroffene argumentierte, dass der Motor seines Fahrzeugs nicht mehr lief, weshalb das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO in diesem Fall nicht anwendbar sei.

Diese Auffassung teilte weder das Amtsgericht Tiergarten noch das Kammergericht Berlin. Letzteres bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und betonte, dass die automatische Motorabschaltung durch die Start-Stopp-Automatik nicht mit einem vollständigen Abschalten des Motors gleichzusetzen sei.

Die rechtliche Grundlage: § 23 Abs. 1a und 1b StVO

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO dürfen elektronische Geräte wie Mobiltelefone während der Fahrt nur benutzt werden, wenn diese ohne Handbedienung genutzt werden können, etwa über eine Freisprecheinrichtung. § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO legt fest, dass dieses Verbot nur dann entfällt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

Das Kammergericht stellte klar, dass die Start-Stopp-Automatik nicht als „vollständiges Abschalten“ im Sinne der Vorschrift gilt. Diese Regelung zielt darauf ab, Ablenkungen durch elektronische Geräte zu minimieren, solange das Fahrzeug betriebsbereit ist – auch im Stand an einer Ampel. Nur das manuelle Ausschalten des Motors hebt das Verbot auf.

Konsequenzen für Autofahrer

Wer sein Mobiltelefon bei eingeschalteter Start-Stopp-Automatik nutzt, riskiert ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einem Unfall können die Sanktionen noch strenger ausfallen. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass Autofahrer sich jederzeit auf den Verkehr konzentrieren und nicht durch die Bedienung elektronischer Geräte abgelenkt werden.

Bei Verstoß gegen das Handyverbot gilt:

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges: 128,50€ + 1 Punkt

Mit Gefährdung: 178,50€ + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

Mit Sachschaden: 228,50€ + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

Diese Preise enthalten bereits die knapp 30€ Bearbeitungsgebühr, die für jeden Verstoß anfallen. 

Zusätzlich muss beachtet werden, dass Unfälle, die durch Handynutzung am Steuer verursacht wurden, nicht von jeder Versicherung gedeckt werden.

Relevanz für das Taxi- und Mietwagengewerbe

Besonders für Taxifahrer, die oft auf ihre Smartphones oder Bordgeräte angewiesen sind, um Fahraufträge zu koordinieren, bleibt diese Regelung von zentraler Bedeutung. Moderne Taxameter und Freisprecheinrichtungen bieten jedoch rechtssichere Alternativen. Betreiber und Fahrer sollten sicherstellen, dass technische Geräte in ihren Fahrzeugen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was ist verboten?

Verboten sind sämtliche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Darunter fallen klassischerweise Smartphones, aber auch alle anderen Handys, Tablets, E-Book-Reader, Smartwatches und vieles mehr.

Generell gilt, dass das Gerät nicht in der Hand gehalten werden darf, egal für welche Zwecke. Befindet sich das Handy in einer speziell dafür vorgesehenen Halterung oder einer Handyschale am Armaturenbrett, darf es jedoch kurz bedient werden, z.B. um eine Navigationsapp zu nutzen. 

Eine Smartwatch darf genutzt werden, solange sie am Handgelenk getragen und nicht in der Hand gehalten wird. Allerdings nur per Sprachsteuerung und Vorlesefunktion. Das gilt für alle Geräte. 

Wenn man doch mal während der Fahrt angerufen wird, darf man rangehen, solange man eine Freisprecheinrichtung hat. Das Handy zwischen Ohr und Schulter einklemmen, um beide Hände freizuhaben, zählt nicht und ist ordnungswidrig.

Sogar das Ablehnen von Anrufen oder ein kurzer Blick auf die Uhrzeit ist verboten. Nur ein runtergefallenes oder ungünstig platziertes Handy darf aufgehoben und woanders hingelegt werden.

 

Die Botschaft der Gerichte ist eindeutig: Auch bei ausgeschaltetem Motor bleibt der Fokus auf der Verkehrssicherheit. Ein manuelles Abschalten des Motors ist die einzige Ausnahme, die das Handyverbot aufhebt – ein Umstand, den alle Verkehrsteilnehmer kennen sollten.

(KG Berlin, Beschluss v. 09.09.2024, 3 Orbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24)

 

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