Auch an Engstellen, an denen eine der beiden Fahrtrichtungen durch die Beschilderung bevorrechtigt ist, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies gilt ganz besonders, wenn es sich um eine unübersichtliche Engstelle handelt. Diesen Rückschluss lässt das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig mit dem Aktenzeichen 7 U 225/19 zu, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall war die Engstelle auf beiden Seiten mit Büschen und Bäumen bewachsen, die sie unübersichtlich machten. Die wartepflichtige Autofahrerin war mit 40 bis 50 km/h hineingefahren und mit einer bevorrechtigten Autofahrerin kollidiert, weil die Stelle nur von einem Pkw passiert werden konnte. Das Landgericht hatte eine Mithaftung der wartepflichtigen Fahrerin mit 70 Prozent angenommen, was das Oberlandesgericht bestätigte.
Es bescheinigte beiden Autofahrerinnen, dass sie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt hätten. Die überwiegende Schuld treffe aber die Wartepflichtige, die gerade wegen der unübersichtlichen Situation viel langsamer hätte fahren müssen. Sie hätte notfalls sogar anhalten und zurücksetzen müssen.
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