Rotlichtverstoß: Fahrverbot droht auch nach Spurwechsel in der Kreuzung

(dpa/tmn) Ein Taxifahrer fuhr zunächst bei Grün in eine Kreuzung ein und wechselte dort auf eine rot gesperrte Abbiegespur. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht darin einen Rotlichtverstoß – unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden.

Entscheidend ist nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill: So könnte man das Spurwechsel-Urteil des Obersten Landesgerichts auch zusammenfassen. | Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa
Entscheidend ist nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill: So könnte man das Spurwechsel-Urteil des Obersten Landesgerichts auch zusammenfassen. | Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Ein Taxifahrer kann einen Rotlichtverstoß begehen, obwohl er zunächst bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist. Das gilt, wenn er anschließend innerhalb des Kreuzungsbereichs auf einen Fahrstreifen wechselt, für den zu diesem Zeitpunkt Rotlicht gilt. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob der Fahrer besonders vorsichtig handelt oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Auf die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 201 ObOWi 699/25 weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Fahrziel ändert sich in der Kreuzung

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Bußgeldbescheid gegen einen Taxifahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Ein solcher Verstoß lag in dem Fall vor, weil die betreffende Ampel bereits seit mehr als einer Sekunde Rotlicht zeigte.

Der Fahrer war zunächst bei einem grünen Ampelpfeil für Linksabbieger in eine Kreuzung eingefahren. Noch im Kreuzungsbereich änderte sich jedoch das Fahrziel seines Fahrgastes. Daraufhin wechselte der Taxifahrer von der Linksabbiegerspur auf die Rechtsabbiegerspur. Für diese Fahrspur zeigte die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einer Sekunde Rotlicht.

Amtsgericht verzichtet zunächst auf Fahrverbot

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht bewertete den Sachverhalt als atypische Ausnahmesituation. Es reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro und verzichtete auf das einmonatige Fahrverbot. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Taxifahrer durch sein Fahrmanöver niemanden konkret gefährdet hatte.

Die Staatsanwaltschaft ging gegen diese Entscheidung vor. Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte der Bewertung des Amtsgerichts nicht.

Eigene Ampelregelung für Fahrstreifen entscheidend

Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts begeht bei einer mehrspurigen Verkehrsführung mit richtungsbezogenen Fahrstreifen und eigener Lichtzeichenregelung auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der zunächst auf einer bei Grün freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und anschließend auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt.

Das gilt demnach auch, wenn der Fahrer die Haltelinie zuvor auf der ursprünglich freigegebenen Spur passiert hat und erst im geschützten Kreuzungsbereich den Fahrstreifen wechselt.

Fehlende konkrete Gefährdung reicht nicht aus

Auch die vorsichtige Fahrweise des Taxifahrers und die fehlende konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigten nach der Gerichtsentscheidung keine Ausnahme vom Regelfahrverbot. Die abstrakte Gefahr eines Rotlichtverstoßes werde durch einen Spurwechsel innerhalb des Kreuzungsbereichs nicht geringer.

Für Taxiunternehmen und ihre Fahrer verdeutlicht die Entscheidung damit die Bedeutung richtungsbezogener Lichtzeichenregelungen: Wer innerhalb einer Kreuzung auf einen anderen Fahrstreifen wechselt, muss die für diesen Fahrstreifen geltende Ampelregelung beachten. Die ursprüngliche Einfahrt bei Grün verhindert einen Rotlichtverstoß nicht, wenn der neu gewählte Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist. (Quelle: dpa/tmn)

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