Gegnerischen Anwalt nicht beleidigen

Wer in einem Prozess gegen seinen Arbeitgeber eine „Breitseite“ gegen dessen Anwalt loslässt, muss mit scharfen Konsequenzen rechnen.

Dietmar Fund

Ein Arbeitnehmer muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er den Anwalt seines Arbeitgebers der Lüge und Verleumdung bezichtigt. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln in einem Fall mit dem Aktenzeichen 7 Sa 97/13, auf den die Deutsche Anwaltshotline AG hinweist.

Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, nachdem der gegenüber dem gegnerischen Anwalt entsprechend ausfällig geworden war. Dagegen reichte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, er hätte vor einer fristlosen Kündigung erst eine Abmahnung bekommen müssen.

Das Landesarbeitsgericht kam aber zu dem Schluss, dass die Beschimpfungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Es sei kein Unterschied, ob sie sich an einen fest angestellten Vertreter der Firma oder an einen externen Anwalt richteten.

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