Krankentransporte ohne Genehmigung: Was das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes für Taxiunternehmen bedeutet

Manchmal ist Rechtsprechung sperrig – und doch folgenreich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil vom 20. Februar 2025 mit einem eher alltäglichen Vorgang beschäftigt, der vor allem Taxi- und Mietwagenbetriebe betrifft: Wer trägt die Kosten, wenn ein Patient eine Krankenfahrt antritt, ohne dass zuvor eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt?

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Die Genehmigung der Krankenkasse ist keine Voraussetzung für Kostenübernahme, wenn alle (anderen) Voraussetzungen erfüllt sind.| Foto: Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Die Genehmigung der Krankenkasse ist keine Voraussetzung für Kostenübernahme, wenn alle (anderen) Voraussetzungen erfüllt sind.| Foto: Bundessozialgericht

Die Entscheidung ist eindeutig – und bringt Bewegung in einen bislang klar formalisierten Prozess. Zwar betont das Gericht, dass eine vorherige Genehmigung im Regelfall weiterhin erforderlich bleibt, macht jedoch eine zentrale Einschränkung: Wenn alle medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind, darf die Krankenkasse diese nicht allein mit dem Verweis auf eine fehlende Genehmigung verweigern. Das heißt: Die Form darf nicht über dem Inhalt stehen.

Wörtlich heißt es in der Begründung:

„Die Krankenkasse darf dem Versicherten das Fehlen einer Genehmigung nicht entgegenhalten, wenn alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und sie die notwendigen Krankentransporte nicht als eigene Leistung im Rahmen des Sachleistungssystems erbringt.“

Die Richter argumentieren, dass der Zweck des Genehmigungsvorbehalts vor allem im Schutz des Versicherten liegt. Die Genehmigung soll Sicherheit schaffen – wer sie hat, muss sich um die Erstattung keine Sorgen machen. Doch wenn jemand ohne Genehmigung fährt und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme dennoch erfüllt waren, dann dürfe das Fehlen der Genehmigung nicht zum Ausschluss führen.

„Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts reduziert sich in diesen Fällen darauf, den Versicherten Rechtssicherheit […] zu bieten. […] Dieser Schutzzweck würde aber geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglich auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonsten alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen.“

Für Taxi- und Mietwagenbetriebe bedeutet das Urteil keine grundsätzliche Kehrtwende – wohl aber eine Erleichterung in Zweifelsfällen. Denn insbesondere bei Serienfahrten zu Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapien kann es vorkommen, dass eine Genehmigung vorübergehend ausläuft oder verzögert ausgestellt wird. Bislang galt: keine Genehmigung, keine Kostenerstattung. Nun aber besteht ein neuer Ermessensspielraum – sofern alle übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Was bedeutet das konkret für die Praxis?

Genehmigung bleibt wichtig: Auch künftig sollten Unternehmen darauf achten, dass eine Genehmigung vor Fahrtbeginn vorliegt. Die rechtliche Sicherheit ist damit am höchsten.

Transparenz für den Fahrgast: Liegt keine Genehmigung vor, sollte der Fahrgast unbedingt auf sein Kostenrisiko hingewiesen werden – am besten schriftlich. Denn wenn ein solcher Hinweis fehlt, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Zahlung verweigert mit Verweis auf unzureichende Information.

Nachträgliche Erstattungsmöglichkeit: Wird später festgestellt, dass eine Genehmigung formal fehlte, die Fahrt aber alle Voraussetzungen erfüllt hat, besteht nun die Chance, dass die Kasse dennoch zahlt. Dies betrifft insbesondere Lücken im Bewilligungszeitraum bei Serienfahrten.

Aus Sicht des Gerichts steht damit ein Prinzip im Vordergrund, das dem Sozialrecht innewohnt, aber in der Praxis oft aus dem Blick gerät: Dass formale Hürden nicht zur Barriere für berechtigte Ansprüche werden dürfen. Oder wie es das BSG in Randziffer 29 formuliert:

„Die Durchsetzung materiell-rechtlich bestehender sozialer Rechte soll nicht ohne hinreichende Gründe an rein formalen Bedingungen scheitern.“

Für Taxiunternehmer mag das ein kleiner Lichtblick sein – und für ihre Fahrgäste eine späte, aber hilfreiche Klarstellung. Laut BVTM beziehe sich das Urteil auf Krankentransporte. Aus dem Urteil ergebe sich aber, dass es auch auf Krankenfahrten anzuwenden sei.

Link zum Gerichtsurteil.

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