An beschädigter Warnbake muss man warten

Wer Warnbaken beschädigt, muss je nach Schaden und Tageszeit eine Weile am Unfallort warten, damit man ihm keine Unfallflucht vorwerfen kann. Bild: Dietmar Fund
Wer Warnbaken beschädigt, muss je nach Schaden und Tageszeit eine Weile am Unfallort warten, damit man ihm keine Unfallflucht vorwerfen kann. Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Wer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern kommt und dabei eine Warnbake beschädigt, muss am Unfallort je nach dem Schaden, der Tageszeit und der Örtlichkeit eine Weile warten. Wer gleich weiterfährt, begeht Unfallflucht. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall mit dem Aktenzeichen II-4 U 41/18, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel An beschädigter Warnbake muss man warten
Seite 23 | Rubrik Recht & Steuern
Logobanner Liste (Views)