Wer Kaffee holt, ist nicht versichert

Wer als Taxi- oder Mietwagenfahrer auf einem „Betriebsweg“ einen Coffee-to-go holt, muss die Folgen eines Sturzes ohne die Hilfe der Berufsgenossenschaft bewältigen. Bild: Dietmar Fund
Wer als Taxi- oder Mietwagenfahrer auf einem „Betriebsweg“ einen Coffee-to-go holt, muss die Folgen eines Sturzes ohne die Hilfe der Berufsgenossenschaft bewältigen. Bild: Dietmar Fund
Dietmar Fund

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen L 1 U 1312/18 entschieden, dass das Besorgen eines „Coffee-to-go“ während eines Betriebsweges grundsätzlich nicht versichert ist. Wenn ein Arbeitnehmer dabei stürzt und sich verletzt, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass das Kaffeeholen auf dem Weg von einem Kunden zum anderen nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen stehe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz.

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Artikel Wer Kaffee holt, ist nicht versichert
Seite 23 | Rubrik Recht & Steuern
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