Wer Kaffee holt, ist nicht versichert
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen L 1 U 1312/18 entschieden, dass das Besorgen eines „Coffee-to-go“ während eines Betriebsweges grundsätzlich nicht versichert ist. Wenn ein Arbeitnehmer dabei stürzt und sich verletzt, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass das Kaffeeholen auf dem Weg von einem Kunden zum anderen nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen stehe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz.
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