Beförderungspflicht: Nachts reicht eines von vier Taxis
Der Diepholzer Taxiunternehmer Thomas Schwarze hat nicht gegen seine Beförderungspflicht verstoßen, weil er zwar vier Taxikonzessionen hält, nachts aber nur ein Taxi bereithält und deshalb einem Fahrgast eine Fahrt absagen musste, weil das eine Taxi schon für eine Flughafenfahrt verplant war. So urteilte das Amtsgericht Diepholz im Februar 2018 in einer zweiten Verhandlung, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Celle das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück verwiesen hatte. Das berichtete die Kreiszeitung Syke am 23. Februar 2018.
Demnach fand der Richter am Amtsgericht nach Würdigung der Urteilsbegründung des OLG die Argumentation des Unternehmers, er habe sein einziges bereit gehaltenes Taxi bereits für eine Flughafenfahrt verplant gehabt, als der Beschwerdeführer ein Taxi rufen wollte, rechtlich nicht widerlegbar. Damit die Bürger jederzeit auf ein Taxi zurückgreifen könnten, sei ein Dienstplan erforderlich. Den müsste der Landkreis aufstellen.
Über das Urteil des OLG Celle hat Ewald Ternig schon in taxi heute 12/2017 berichtet. Die zweite Verhandlung beim Amtsgericht Diepholz fand am 6. Februar 2018 statt. Das Aktenzeichen des zweiten Urteils lautet 9 OWi 233 Js 23143/16 (129/16). Das teilte der Bremer Rechtsanwalt Dr. Kay Gunkel mit, der den Taxiunternehmer vor Gericht vertreten hatte. df
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