Fahrtenbuch muss sein – schon nach dem ersten Mal

Schon eine erstmalige, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr berechtigt die Straßenverkehrsbehörde dazu, vom Halter des Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Redaktion (allg.)

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war ein Auto bei einer 70 km/h-Beschränkung mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen worden. Der Fahrzeughalter gab an, er könne sich nicht erinnern, wer das Auto gefahren habe. Die Behörde verpflichtete ihn daraufhin, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Hiergegen klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab. Die Auflage eines Fahrtenbuchs sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Sie dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Zwar sei die Geschwindigkeitsüberschreitung ein erstmaliger Verstoß. Dieser sei aber gravierend. Für eine solche Ordnungswidrigkeit sei ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer zu ermitteln. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, Az.: 3 L 281/10.NW

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