Zur Übertragung muss eine Taxikonzession noch bestehen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein wichtiges Urteil zur Übertragbarkeit von Taxikonzessionen gefällt.

Solange die Taxikonzession noch besteht, darf ein Unternehmer, dem Unzuverlässigkeit vorgeworfen wird, sie noch an jemand anderen übertragen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Solange die Taxikonzession noch besteht, darf ein Unternehmer, dem Unzuverlässigkeit vorgeworfen wird, sie noch an jemand anderen übertragen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann man nur beanspruchen, solange sie noch besteht. Wenn eine Genehmigungsbehörde die Konzessionen eines Unternehmers sofort vollziehbar widerrufen und das Verwaltungsgericht diesen Widerruf rechtskräftig bestätigt hat, ist dies nicht mehr möglich. Dieses Urteil fällte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juni 2021 in einem Fall, der das Aktenzeichen BVerwG 8 C 32.20 trägt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätige damit das am 6. Oktober 2020 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Es bescheinigte dem Taxiunternehmer, dass ihm kein Anspruch auf die Genehmigung der Übertragung seiner Konzessionen zugestanden habe. Wichtig für andere Fälle dieser Art könnte der Hinweis des Gerichts werden, dass die Genehmigung nicht voraussetzt, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne des Paragrafen 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 desPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist. Vielmehr müsse derjenige zuverlässig sein, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollten, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung.

In dem Fall aus dem Jahr 2016 war es um zwei Taxikonzessionen gegangen, die die Genehmigungsbehörde bis zum August 2018 erteilt hatte. Wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers hatte die Behörde sie mit sofortiger Vollziehung widerrufen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage dagegen abgewiesen. Welche Gründe die Genehmigungsbehörde zum sofortigen Widerruf bewogen hatten, schreibt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

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