Urlaubsgeld darf man nicht auf den Mindestlohn anrechnen

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine wichtige Entscheidung zur Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn getroffen

Dietmar Fund

Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber das Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den Mindestlohn anrechnen möchte, ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 4. März 2015 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 entschieden.

Zu beurteilen war die Klage einer Arbeitnehmerin, die bisher 6,44 Euro Stundenlohn, eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, ein Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung erhielt, die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt war. Ihre Arbeitgeberin wollte sie für den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde weiter beschäftigten, dafür aber die Leistungszulage, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung streichen.

Diesem Wunsch erteilte das Arbeitsgericht Berlin eine Absage. Seine Begründung: Der gesetzliche Mindestlohn solle die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, dürfe man daher nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Laut dem Arbeitsgericht ist die Berufung am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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