Keine Zuzahlungen bei Arbeitsunfällen

Die seit 1. Januar 2004 durch die Gesundheitsreform neu eingeführte Praxisgebühr von 10 Euro und die Zuzahlungsregeln gelten nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Wenn nach einem Arbeitsunfall ein Arzt aufgesucht werden muss, fällt keine Praxisgebühr an. Darauf weist der Bundesverband der Unfallkassen hin.
Redaktion (allg.)

Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Kosten der Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeits- und Schulunfällen sowie Berufskrankheiten. Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach einem Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, brauchen auch keine Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln zu leisten. Die Unfallverletzten müssen auch keine Krankenversichertenkarte beim Arzt vorlegen.

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