Kein Vorsteuerabzug bei unkorrekter Rechnungsstellung

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 sind zum 1. Januar 2004 auch Änderungen beim Umsatzsteuergesetzes (UStG) und bei der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UstDV) in Kraft getreten, die unmittelbare Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.
Redaktion (allg.)
Neuerungen gibt es sowohl bei den "höheren" Rechnungen als auch bei den so genannten Kleinbetragsrechnungen (unter 100 Euro). Bei höheren Rechnungen müssen zukünftig die Steuer- bzw. Umsatzidenfikationsnummer des Rechnungsstellers auf der Rechnung angegeben werden. Außerdem muss jede Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, anzuwendenden Steuersatz und Aufschlüsselung nach Steuersätzen versehen sein. Kleinbetragsrechnungen müssen als Pflichtangabe auf alle Fälle das Ausstellungsdatum enthalten. Die ursprünglich vorgesehene Nennung der Steuer- bzw. Umsatzidenfikationsnummer wurde seitens der Bundesregierung nun doch NICHT in das UStG aufgenommen. Unter Kleinbetragsrechnungen fallen Beträge unter hundert Euro, also auch ein Gros der auszustellenden Taxiquittungen. Taxiunternehmer können damit entgegen erster anderslautender Meldungen weiterhin die bisherigen Quittungsvordrucke verwenden. Bitte überprüfen Sie bei Ihren Ausgangsrechnungen, ob die oben genannten Anforderungen alle erfüllt werden. Bei nur einer fehlenden Anforderung kann das Finanzamt den Vorsteueranspruch des Rechnungsempfängers verweigern. Prüfen Sie daher auch genau die an Sie gestellten Rechnungen und lassen Sie nötigenfalls unvollständig ausgestellte Rechnungen vom Rechnungssteller korrigieren. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wurden die Finanzämter angewiesen, bis 1.7.04 eine "Übergangstoleranz" beim Vorsteuerabzug gelten zu lassen, wenn auf den entsprechenden Rechnungen noch nicht alle neuen Anforderungen aufgeführt sind.
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