Wenn ein nicht ersichtlich gehbehinderter Fahrgast nach dem Einstieg nicht den nächsten freien Sitzplatz einnimmt und sich festhält, ist er selbst schuld, wenn er beim Anfahren stürzt. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 28. Februar 2018 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 11 U 57/17. Bei der Verhandlung ging es um eine 60 Jahre alte Klägerin mit einem Hüftleiden. Sie war in den Bus eingestiegen, hatte ihren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G vorgezeigt und war dann nach hinten durch den Bus gegangen, obwohl vorn Sitzplätze frei gewesen waren. Beim Anfahren stürzte sie und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.
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