Eine bayerische Genehmigungsbehörde hatte einen Einwagen-Taxiunternehmer auf seine Anträge hin zweimal und letztlich über einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr vorübergehend von der Betriebspflicht befreit, um ihm die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu ermöglichen. Der Unternehmer nahm den Taxibetrieb nach der Ersatzbeschaffung wieder auf. Nach einem Jahr stand die Wiedererteilung an, die er auch beantragte.
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