Einer der in § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Tatbestände, welche die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anzuordnen, ist die wiederholte Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsregeln unter Alkoholeinfluss. Nach dem aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts liegt diese Wiederholung nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.
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