OLG Hamm: Autofahrer haftet trotz Regelverstoßes eines Kindes zur Hälfte
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 4. April 2025 (Az. 7 U 16/24) entschieden, dass auch bei einem Verkehrsverstoß eines Kindes eine Mithaftung des Autofahrers bestehen kann. Das Gericht sprach einem Pkw-Fahrer eine hälftige Haftung an einem Unfall mit einem elfjährigen Radfahrer zu.
Der Fall
Ein elfjähriger Junge befuhr mit seinem Fahrrad den Gehweg in der falschen Richtung. An einer Bordsteinabsenkung wollte er die Straße überqueren und stieß dabei mit einem langsam fahrenden Pkw zusammen. Das Fahrzeug näherte sich mit einer Geschwindigkeit von rund acht Kilometern pro Stunde.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm legte dem Autofahrer eine Mithaftung von 50 Prozent auf. Zwar habe das Kind durch die falsche Fahrtrichtung gegen Verkehrsregeln verstoßen, der Fahrer hätte jedoch das Verhalten des Kindes erkennen und entsprechend reagieren müssen. Nach Auffassung des Gerichts gilt im Straßenverkehr ein besonderer Schutz für Kinder, der auch bei eigenen Regelverstößen nicht vollständig entfällt.
Rechtliche Einordnung
Das Urteil unterstreicht den hohen Schutzstandard für Minderjährige im Straßenverkehr. Selbst wenn Kinder Verkehrsregeln missachten, kann eine Mitschuld anderer Verkehrsteilnehmer bestehen. Autofahrer haben eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber erkennbar gefährdeten Personen, insbesondere gegenüber Kindern.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Haftungsfragen nach Unfällen mit Kindern stets einer differenzierten rechtlichen Bewertung bedürfen. Für Verkehrsteilnehmer ist eine sorgfältige Beweissicherung nach einem Unfall entscheidend. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, die Sicherung von Zeugenaussagen sowie die vollständige Dokumentation der entstandenen Schäden. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung kann helfen, die Haftungslage zu klären und Ansprüche sachgerecht zu bewerten. (Quelle: anwalt.de)
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