Versicherungen müssen auch Desinfektion zahlen
Die Corona-Desinfektion eines Fahrzeugs vor seiner Reparatur in der Werkstatt gehört zu den Kosten, die auf einen Unfall zurückzuführen sind. Daher muss die gegnerische Versicherung auch sie übernehmen. Diese Entscheidung hat das Landgericht Würzburg am 24. März 2021 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 42 S 2276/20 getroffen, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt-Vereins hingewiesen hat.
In dem verhandelten Fall war ein Fahrzeug auf Gutachtenbasis in der Werkstatt repariert worden. In der Werkstattrechnung waren wegen der Corona-Pandemie Desinfektionskosten von 80,52 Euro netto mit den Hinweisen „Fahrzeugdesinfektion“ und „Mitarbeiter“ sowie 65 Euro netto mit dem Hinweis „Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe“ enthalten. Diese Posten strich die Versicherung einfach.
Dagegen klagte die Geschädigte und bekam teilweise Recht. Das Gericht sah die Desinfektion als klassische Unfallfolge an und erklärte, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob es sich um Arbeitsschutzmaßnahmen gehandelt habe. Allerdings dürften die Kosten nur einmal geltend gemacht werden. Daher bekam die Geschädigte nur den höheren der beiden geltend gemachten Beträge erstattet.
Wenn man die Höhe der strittigen Beträge bedenkt, muss man sich schon fragen, ob die Justiz wirklich mit derlei Dingen beschäftigt werden sollte und wie viel es auch an Manpower kostet, dermaßen auf sein Recht zu pochen.
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