Reifenschäden nicht automatisch gedeckt

Betriebsschaden oder Unfallschaden? Für den Taxi-Unternehmer ein bedeutender Unterschied, denn die Versicherung kann bei einem sogenannten Betriebsschaden die Zahlung verweigern.
Reifenplatzer-Schäden werden von der Kaskoversicherung nur bei äußerer Einwirkung übernommen. Bild: KI generiert
Reifenplatzer-Schäden werden von der Kaskoversicherung nur bei äußerer Einwirkung übernommen. Bild: KI generiert
Redaktion (allg.)
Kaskoschutz endet bei Materialermüdung

Das Oberlandesgericht Dresden hat als Berufungsinstanz am 11. Juni 2025 einen auch für die Taxi- und Mietwagenunternehmen bedeutsamen Beschluss gefasst (Az. 4 U 88/25). Der Fall: Ein Versicherungsnehmer war mit seinem Mercedes auf der A4 unterwegs, als plötzlich der rechte Hinterreifen platzte. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, Teile flogen umher und so entstanden am Kfz weitere Schäden. Der Versicherungsnehmer forderte Ersatz der aufgetretenen Schäden von seiner Vollkaskoversicherung mit der Argumentation, er habe vor dem Knall zwei laute Poltergeräusche wahrgenommen. Möglicherweise habe ein Fremdkörper auf der Fahrbahn den Schaden ausgelöst.

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Reifenschäden nicht automatisch gedeckt
Seite 23 | Rubrik RECHT
Logobanner Liste (Views)