Ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot verhängte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 27. März 2020 im Falle eines Autofahrers, der wegen starken Regens per Touchscreen den Scheibenwischer bedienen wollte. Er kam dabei von der Fahrbahn ab stieß mit mehreren Bäumen zusammen, wie der Rechtsanwalt Florian Schmitt Ende Juli 2020 auf der Plattform anwalt.de meldete.
In dem verhandelten Fall, der das Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 trägt, musste der Autofahrer zuerst ein Scheibenwischer-Symbol berühren und danach in einem Untermenü eines von fünf Wischerintervallen auswählen. Für diesen Vorgang sei wesentlich mehr Aufmerksamkeit nötig als die – zulässigen – flüchtigen Blicke, urteilte das OLG.
In der Urteilsbegründung hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die Bedienung eines Touchscreens nicht generell verboten ist. Der Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung erlaube die Bedienung elektronischer Geräte während der Fahrt, wenn diese nicht in der Hand gehalten werden müssen und ein flüchtiger Blick zur Bedienung ausreicht.
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