TÜV und Dekra legen sich bei Taxi-Trennscheiben fest

Die Technischen Prüfstellen aller TÜV und des Dekra stellen hohe Anforderungen an den Einbau fester Trenneinrichtungen in Taxis.

Für Trennscheiben wie die von MobiTEC aus Makrolon, die nicht mit Werkzeug befestigt werden, sind die Anforderungen nur marginal niedriger. (Foto: MobiTEC)
Für Trennscheiben wie die von MobiTEC aus Makrolon, die nicht mit Werkzeug befestigt werden, sind die Anforderungen nur marginal niedriger. (Foto: MobiTEC)
Dietmar Fund

Die Technischen Prüfstellen aller im Verband der TÜV organisierten TÜV sowie des Dekra haben sich auf einheitliche Anforderungen an Trenneinrichtungen, Trennwände und –scheiben in Taxis, Mietwagen und anderen Fahrzeugen für die Personenbeförderung festgelegt. Sie betreffen auch den so genannten Tröpfchen- oder Spuckschutz. Die Sachverständigen unterscheiden demgemäß zwischen fest eingebauten und nur mit Werkzeug zu entfernenden Einrichtungen und solchen, die nicht dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sind.

Bei Festeinbauten erlischt den Sachverständigen zufolge gemäß Paragraf 19 (2) Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Betriebserlaubnis in acht aufgelisteten Fällen, in denen eine „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern“ zu erwarten ist. Dies sei zum Beispiel bei Änderungen und Anbauten an Rückhaltesystemen, Sitzen und im Bereich des Sichtfelds oder bei „Interaktionen mit dem Rückhaltesystem / Airbag-System“ der Fall. Eine vorübergehende Nutzung über ein Schnellfixierungssystem gelte juristisch zwar als „Mitführen von Ladung“ und führe nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dennoch gehe auch von solchen Lösungen grundsätzlich das beschriebene Gefährdungspotenzial aus.

Die Sachverständigen-Organisationen schreiben, dass fest eingebaute Trenneinrichtungen insgesamt acht Anforderungen erfüllen müssen. So müssten glasähnliche, harte Kunststoffe bauartgenehmigt sein. Andere Kunststoffe müssten einen Nachweis entsprechend der für Sicherheitsglas geltenden TA 29 erfüllen. Weitere Anforderungen werden an die Positionierung zu allen Airbags im Fahrzeug gestellt. Für das Unfallverhalten sei ein Schlittentest nachzuweisen. Für weiche Kunststoffe und „glasähnliche Stoffe“ entfallen nur die Bauartgenehmigung und die Prüfung der Abbrenngeschwindigkeit.

Zum Schluss heißt es in dem Papier, wenn durch den nachträglichen Einbau eine Gefährdung von Insassen auf bestimmten Sitzplätzen nicht ausgeschlossen werden könne, dürften diese nicht benutzt werden. Außerdem müssten sie aus den Fahrzeugpapieren gestrichen werden.

Bitte lesen Sie zu diesem Papier von TÜV und Dekra auch das Editorial der Ausgabe 5/2020 von taxi heute, das diese Stellungnahme kommentiert. Das Heft erscheint am 6. Mai 2020.

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