Taxi-Privatnutzung kann widerlegt werden

Wer glaubhaft machen kann, dass ihm mehrere Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen und dann auch noch lückenlose Schichtzettel für sein Taxi vorlegen kann, muss keine Privatnutzung versteuern, hat das Finanzgericht Hamburg geurteilt.

Wer sein Dachzeichen nur vor der Waschanlage abnimmt und nicht wegen privater Fahrten, muss bei einer guten Begründung keinen Kilometer Privatfahrten versteuern. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wer sein Dachzeichen nur vor der Waschanlage abnimmt und nicht wegen privater Fahrten, muss bei einer guten Begründung keinen Kilometer Privatfahrten versteuern. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Auch bei einem Taxi kann die Finanzbehörde im Rahmen eines so genannten ersten Anscheinsbeweises davon ausgehen, dass es gelegentlich auch privat genutzt wird, was dann versteuert werden muss. Wenn ein Taxiunternehmer jedoch glaubhaft machen kann, dass ihm gleich mehrere Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen und mit durchgängigen Schichtzetteln die Verwendung seines Taxis belegen kann, muss er keine privaten Fahrten nach der 1-Prozent-Methode versteuern. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 2 K 10/19 hat das Finanzgericht Hamburg gefällt. Der Senat hat keine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Taxiunternehmer zunächst für sein Großraumtaxi die 1-Prozent-Methode zur Versteuerung privater Fahrten gewählt, aber im Steuerverfahren angegeben, es habe sich dabei um einen Irrtum seiner Steuerberaterin gehandelt. Das wollte die Behörde nicht akzeptierten, weshalb der Unternehmer Klage erhob. Im Verfahren legte er mit Aussagen mehrerer Zeugen dar, dass er für private Fahrten ständig drei private Fahrzeuge zur Verfügung habe. Außerdem legte er Schichtzettel als Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung des Großraumtaxis vor. Sie waren hinsichtlich der Kilometerstände lückenlos, waren aber lose abgeheftet und wiesen einen Leerfahrten-Anteile von oft mehr als 50 Prozent aus, die im Taxi-Gewerbe als normal gelten. Das bemängelte die Behörde ebenso wie die nicht mit dem moderneren Großraumtaxi vergleichbaren älteren Privatfahrzeuge.

Das Finanzgericht indes sah die Sache anders und urteilte im Sinne des Taxiunternehmers. Er habe den „Beweis des ersten Anscheins“ einer Privatnutzung mit den Zeugenaussagen erfolgreich entkräftet. Die vorgelegten Schichtzettel seien zwar nicht als Fahrtenbuch zu werten, sie seien aber hinsichtlich des Leerfahrtenanteils nicht so auffällig, dass sich daraus eine private Nutzung ableiten ließe.

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