Wer einen Linksabbieger überholt, der weder links geblinkt noch sich ganz links eingeordnet hat, kann bei einer Kollision darauf hoffen, seinen ganzen Schaden ersetzt zu bekommen. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen I-7 U 33/20 hat das Oberlandesgericht Hamm am 3. Dezember 2021 in einem Fall gefällt, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins erst am 18. August 2022 hingewiesen hat.
In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer nach links in eine Hofeinfahrt einbiegen. Dabei kollidierte er mit einem nachfolgenden Pkw eines anderen Autofahrers, der daraufhin seinen Schaden ersetzt haben wollte. Das Gericht sah die alleinige Schuld bei dem Linksabbieger, der nicht beweisen konnte, dass er geblinkt hatte.
In einem solchen Fall spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Linksabbieger insbesondere die „doppelte Rückschaupflicht“ nicht beachtet habe. Damit meinte das Gericht die Pflicht, sich einerseits über den Innen- und den Außenspiegel und andererseits über einen Schulterblick abzusichern. Außerdem müssten sich Linksabbieger bis zur Mitte und auf Straßen mit nur einer Fahrbahn pro Richtung möglichst weit links einordnen.
Eiligen Fahrerinnen und Fahrern von Taxis und Mietwagen kann man dennoch nur raten, die Ruhe zu bewahren, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug langsamer wird, und abzuwarten, welche Aktion dessen Lenkerin oder Lenker als nächstes vollführt. Ein beschädigtes Fahrzeug hat in der mobilen Branche so viele unerwünschte Nebenwirkungen, dass die vage Aussicht auf einen Ersatz des Schadens nicht viel bringt.
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