Öffnet ein Beifahrer zum Einsteigen die Türe und beschädigt sie dabei an einer zu hohen Bordsteinkante, muss er zwei Drittel des Schadens bezahlen. Das restliche Drittel entfällt auf den Fahrer, der die Stelle zum Anhalten ausgesucht hat. Dieses für die Fahrerinnen und Fahrer wichtige Urteil hat das Amtsgericht Remscheid in einem Fall gefällt, der das Aktenzeichen 28 C 11/20 trägt.
In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist, hielt der Wagen bei Nacht an einem relativ hohen Bordstein. Eine Dame wollte einsteigen und beschädigte dabei den Lack am unteren Rand der Türe. Diesen Schaden wollte die Fahrerin ersetzt haben, was ihr aber nur teilweise gelang.
Die Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der Fall vermutlich anders entschieden worden wäre, wenn die Mitfahrerin nicht ein-, sondern ausgestiegen wäre. In einem solchen Fall hat das Landgericht Wuppertal in einem Fall mit dem Aktenzeichen 9 S 134/14 dem Fahrer eine Schuld von 70 Prozent beigemessen, dem Mitfahrer nur 30 Prozent.
Aus beiden Fällen kann man den Schluss ziehen, dass die Fahrerinnen und Fahrer sowohl bei der Aufnahme von Fahrgästen als auch beim Absetzen sehr genau darauf achten müssen, nicht an Hindernissen anzuhalten, mit denen die Türen kollidieren könnten.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin