Bei einer Kollision mit einem Radfahrer haben Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen grundsätzlich schlechte Karten. Auch ein zunächst etwas hoffnungsvoller stimmendes Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2021, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt-Vereins hinweist, ändert daran nichts Grundsätzliches.
In dem behandelten Fall, der das Aktenzeichen 10 U 651/20 trägt, hatte eine Radfahrerin entlang einer kurvigen Straße nicht den Radweg, sondern die Fahrbahn benutzt. Ein Motorradfahrer hatte sie beim Überholen mit über 90 km/h erfasst und beide waren schwer verletzt worden. Dem Motorradfahrer konnte keine Schuld nachgewiesen werden.
Daher ordnete das Gericht der Radfahrerin eine Mitschuld von 25 Prozent zu, weil sie nicht den Radweg benutzt hatte. Wegen der erhöhten Betriebsgefahr beim Überholen muss der Motorradfahrer 75 Prozent der Schuld tragen.
Weil auch bei Pkw grundsätzlich die Betriebsgefahr in die Schuldzumessung mit einfließt, kann man den Fahrerinnen und Fahrern von Taxis und Mietwagen immer wieder nur einbläuen, vorausschauend zu fahren und Unfälle so am besten ganz zu vermeiden.
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