Die zur Abfederung der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld soll bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Gleichzeitig soll die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate gestreckt werden. Das berichtet der VDV Rheinland unter Berufung auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der offenbar dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) vorliegt.
Laut dem VDV Rheinland, der auch Taxi- und Mietwagenbetriebe betreut, muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ein „erheblicher Arbeitsausfall“ liege im betreffenden Kalendermonat bereits vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Brutto-Entgelt-Ausfall von mehr als zehn Prozent hätten. Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten in dieser Weise betroffen sein.
Der Verband weist ergänzen darauf hin, dass die Bundesregierung die Bezugsdauer und die Befristung per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zeitlich befristet verlängern könnte. Ihre Ermächtigung gelte bis zum 30. September 2022.
Die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer soll laut VDV Rheinland am 1. März 2022 in Kraft treten, die übrigen Änderungen am 1. April 2022. Der Gesetzentwurf solle voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14. bis 18. Februar 2022 verabschiedet werden.
Laut der Homepage bundesregierung.de hat das Bundeskabinett die geschilderte Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 am 9. Februar 2022 beschlossen. Sie muss nun noch vom Bundestag beschlossen werden.
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