Bundesrat stimmt höheren Bußgeldern zu

Auch Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen müssen jetzt noch mehr aufpassen, um ihren Geldbeutel nicht zu gefährden. Die Grenzen für Fahrverbote wurden aber nicht abgesenkt.

Zu schnelles Fahren wird jetzt inner- und außerorts teurer. (Foto: Dietmar Fund)
Zu schnelles Fahren wird jetzt inner- und außerorts teurer. (Foto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)

Voraussichtlich ab Anfang November 2021 wird es ernst mit höheren Bußgeldern für Tempoverstöße und unerlaubtes Parken und Halten auf Rad- und Fußwegen. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 die vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) und der Länder-Verkehrsministerkonferenz (VMK) im April 2021 vereinbarte Novelle des Bußgeldkatalogs (BKatV) unverändert gebilligt. Mit der Neuregelung wird der Formfehler vom Frühjahr 2020 korrigiert. Damals hatte der Bundesrat eine Änderung des BKatV verabschiedet, in dem das BMVI die Ermächtigungsgrundlagen für die Verordnung nur unvollständig aufgeführt hatte. In der Folge hatten die Bußgeldbehörden aus Gründen der Rechtssicherheit den alten Bußgeldkatalog angewendet.

Im Vergleich zum Stand vor April 2020 werden die Verwarn- und Bußgeldregelsätze für Tempoverstöße für Pkw ohne Anhänger und Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse in weiten Teilen verdoppelt: Für bis zu 10 km/h zu viel innerorts werden zum Beispiel 30 Euro fällig. Die Grenze, ab der Punkte fällig werden, bleibt mit 21 km/h allerdings unverändert. Fahrverbote gibt es wie bisher ab 31 km/h zu viel innerorts beziehungsweise 41 km/h außerorts, dafür werden in diesem Bereich die Bußgelder gegenüber früher deutlich angehoben: 31 km/h zu viel innerorts kosten zum Beispiel künftig 260 Euro statt bisher 160 Euro, 41 km/h außerorts sollen 320 statt 160 Euro kosten. Das war Teil des Kompromisses von Bund und Ländern im April 2021: Die ursprünglich beschlossene Absenkung der Grenzen für Fahrverbote wurde zurückgenommen, dafür wurden aber die Bußgelder erhöht.

Die VMK-Vorsitzende Maike Schaefer (Bremen/Grüne) betonte im Bundesrat, dass überhöhte Geschwindigkeit Unfallursache Nummer 1 sei. Der schleswig-holsteinische Verkehrsminister Bernd Buchholz (FDP) erläuterte, dass das nachträgliche Nein zur Absenkung der Grenzen für Fahrverbote auf die genaue Lektüre des Straßenverkehrsgesetzes zurückgeht: Danach ist ein Fahrverbot nur bei „groben und beharrlichen Verstößen“ zulässig – nicht aber beim einmaligen Verstoß.

Teuer wird verbotswidriges Halten und Parken auf allen Formen von Radwegen und auf Fußwegen. Schon der Grundtatbestand kostet 55 Euro. Kommt eine Behinderung hinzu – was im Großstadtverkehr als Normalfall anzunehmen ist – werden 70 Euro fällig. Bei Gefährdung werden es sogar 110 Euro. Halte- oder Parkverstöße auf Busspuren und im Haltestellenbereich kosten künftig bis zu 100 Euro.

Neu eingeführt wird ein Tatbestand „Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt“, der mit 80 Euro belegt. Selbst vielen Taxifahrern ist nicht bewusst, dass sie Busspuren, die auf Straßenbahngleisen verlaufen, im Regelfall nicht benutzen dürfen.

Sogenannte „Dooring“-Unfälle, bei den Radfahrer durch plötzlich sich öffnende Kfz-Türen gefährdet oder verletzt werden, sollen durch ein auf 40 Euro verdoppeltes Bußgeld für „Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen“ verringert werden. Ebenfalls verdoppelt werden die Geldbußen für fehlerhaftes Abbiegen; bei Gefährdung wird zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

In einer begleitenden Entschließung hat die Länderkammer überdies die Bundesregierung aufgefordert, die Gebührenpauschale für den Halter von derzeit 23,50 Euro anzuheben, falls der Fahrer nicht ermittelt werden. Die Länder befürchten, dass sich wegen der höheren Bußgelder zukünftig mehr Halter damit herausreden werden, dass sie nicht wüssten, wer der Fahrer war, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Gerade bei den Park- und Halteverstößen kann es sich künftig finanziell lohnen, lieber die Gebührenpauschale zu zahlen statt das Verwarn- oder Bußgeld.

Ebenso fordern die Länder den Bund auf, die Verwarngeld-Grenze von derzeit 55 Euro anzuheben. Sie befürchten, dass nach der Novelle des BKatV auf die Bußgeldstellen deutlich mehr Arbeit zukommt, weil Bußgeldbescheide zum einen mehr deutlich mehr Aufwand verursachen – mit einem „Knöllchen“ ist es nicht getan – und zum anderen anders als bei Verwarngeldern der Anreiz für die Betroffenen höher ist, Einspruch einzulegen.

Wann genau die Novelle wirksam wird, ist noch unklar. Laut Verordnungsentwurf soll sie am 21. Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Sofern sich das BMVI also beeilt, ist der 1. November theoretisch zu erreichen. (roe)

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