Auf Supermarkt-Parkplätzen muss man sich verständigen

Auch wenn an der Einfahrt Schilder auf die Gültigkeit der StVO hinweisen, kann man sich nur auf Zu- und Abfahrten auf die sonst üblichen Vorfahrtsregeln verlassen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Auf Supermarkt-Parkplätzen gilt unabhängig von der Ausschilderung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nur in klar abgegrenzten Fällen gelten die Vorfahrtsregeln der StVO. (Foto: Dietmar Fund)
Auf Supermarkt-Parkplätzen gilt unabhängig von der Ausschilderung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nur in klar abgegrenzten Fällen gelten die Vorfahrtsregeln der StVO. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn der Betreiber eines Supermarktes oder eines Baumarktes an der Einfahrt seines Parkplatzes per Beschilderung die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO) anordnet, gilt dies nur auf den Zu- und Abfahrten, die Straßencharakter haben. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt hingegen nicht auf Parkplatzspuren, die der Parkplatzsuche dienen. Dort müssen die Autofahrenden aufeinander Rücksicht nehmen und sich miteinander verständigen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 22. Juni 2022 in einem Fall, der das Aktenzeichen 17 U 21/22 trägt. Auf ihn hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein am 31. August 2022 hingewiesen.

In dem verhandelten Fall kam es auf dem Parkplatz eines Baumarktes, dessen Betreiber die Gültigkeit der StVO ausgeschildert hatte, zur Kollision zwischen einem von rechts aus einer Fahrgasse kommenden Autofahrer und einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrspur, an der entlang ebenfalls Parkplätze angeordnet waren. Der von rechts kommende Fahrer hätte laut dem Landgericht nur 25 Prozent des Schadens tragen sollen. Daraufhin legte der von links Gekommene Berufung ein. Das OLG war der Meinung, beide Fahrer hätten den Schaden gemeinsam verursacht und müssten daher jeweils 50 Prozent tragen.

Fahrgassen auf Parkplätzen seien nicht für den fließenden Verkehr vorgesehen, deshalb würden die Vorfahrtsregeln der StVO dort nicht gelten, schrieb das Gericht. Anderes sei dies nur, wenn die angelegten Fahrspuren „eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter“ hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche nach freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Als Hinweise auf einen solchen „Straßencharakter“ nannte das Gericht die Breite der Fahrgassen, Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. In diesem Fall hätten die Fahrgassen ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr gedient, da entlang beider Spuren Parkboxen angeordnet waren.

Solche Parkplatz-Urteile sind auch für Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen interessant, die oftmals Pausen auf Supermarkt-Parkplätzen verbringen. Künftig werden vielleicht noch mehr von ihnen dorthin steuern, wenn sie ihre Elektrotaxis zwischendurch schnellladen möchten, da immer mehr Energieversorger mit Supermarktketten und Einkaufszentren kooperieren und dort ihre Schnellladesäulen aufstellen.

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