Wer in eine Kreuzung eingefahren ist, bevor die für ihn gültige Ampel auf Rot gesprungen ist, darf grundsätzlich die Kreuzung räumen. Er muss sich dabei aber mit anderen Verkehrsteilnehmern abstimmen und darf nicht auf seinen Vorrang als „Kreuzungsräumer“ pochen. So urteilte das Kammergericht Berlin in einem Fall, der das Aktenzeichen 22 U 211/16 trägt und auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall war ein Linksabbieger, für dessen Spur schon Grün angezeigt worden war, mit einer Kreuzungsräumerin kollidiert, die seinen Wagen am Heck beschädigte. Wie das Gericht feststellte, hatte die Dame noch im Fußgängerbereich gestanden und war so nicht eindeutig als Kreuzungsräumerin erkennbar. Da die Frau ihr vermeintliches Vorrecht habe erzwingen wollen und dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren sei, müsse sie alleine haften.
Die Vorinstanz hatte noch genau umgekehrt entschieden und die Klage des Linksabbiegers abgewiesen. Wie die Verkehrsrechtsanwälte betonen, kommt es in solchen Fällen sehr auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sei auch, ob es eine eigene Linksabbiegespur und für sie eine eigene Ampelschaltung gebe.
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