Fahrerausweis ist rechtens

Die Verpflichtung für Kölner Taxifahrer, im Fahrzeug gut sichtbar einen Ausweis mit Namen und Lichtbild anzubringen, ist rechtens.
Redaktion (allg.)

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 29. Juni (AZ 13A 1956 / 03 und 13A 1957 / 03) entschieden und damit die Berufung zweier Taxifahrer gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Die beiden Fahrer hatten ihre Klage damit begründet, die im Jahr 2002 eingeführten Ausweise seien nicht fälschungssicher. Darüber hinaus sahen sie in der Pflicht zur Preisgabe ihrer persönlichen Daten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das OVG stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Einführung einer Kennnummer auf dem Ausweis nicht ausreichend sei. Ein Fahrgast, zumal in einer bedrängenden Situation, werde realistischerweise größere Schwierigkeiten haben, sich eine mehrstellige Nummer zu merken als einen Namen. Der Name ermögliche zusammen mit dem Lichtbild eine deutlichere Identifizierung. Darüber hinaus trage der Ausweis angesichts des generellen Gefährdungsrisikos für Taxifahrer zur Aufklärung von Übergriffen in Taxis bei.

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