Zum 1. Januar 2024 soll die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung in Kraft treten. Sie sieht eine Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2024 sowie auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2025 vor. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15. November 2023 mitgeteilt.
Die Verordnung setze den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um, schreibt das Ministerium. Die Mindestlohnkommission hatte ihren Beschluss damals nicht einstimmig getroffen. Den derzeit gültigen Mindestlohn von 12,00 Euro hatte die Bundesregierung zum 1. Oktober 2022 als Lohnuntergrenze eingeführt und mit ihrem Beschluss in die Arbeit der eigentlich als unabhängiges Gremium konzipierten Mindestlohnkommission eingegriffen.
Für Taxi- und Mietwagenbetriebe, die ihren Mitarbeitenden oft nicht mehr als den Mindestlohn bezahlen können, bringen die Erhöhungen nicht nur höhere Stundenlöhne. Der Mindestlohn steht immer auch in Relation zur Zahl der Arbeitsstunden, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung geleistet werden dürfen. Deshalb wird auch bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit regelmäßig auf die Arbeitszeiten geschaut, die mit den gezahlten Löhnen korrespondieren müssen.
Laut der Minijobzentrale erhöht sich der Höchstbetrag für Minijobber ab dem 1. Januar 2024 von 520 auf 538 Euro monatlich. Da seit der letzten Mindestlohnerhöhung vom Oktober 2022 der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze miteinander verbunden seien, könnten Minijobber also auch 2024 maximal rund 43 Stunden pro Monat arbeiten.
Die Minijobzentrale ist die Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland. Sie zählt zu den Bundesbehörden.
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