Taxi-Krankenfahrten: Wann zahlt die Krankenkasse? Voraussetzungen, Kostenübernahme & News
Inhaltsverzeichnis:
Wann übernimmt die Krankenkasse Taxifahrten?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Taxifahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zu medizinischen Behandlungen nicht automatisch. Damit die Kosten für eine Krankenfahrt mit dem Taxi erstattet werden, müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich gilt: Eine Kostenübernahme ist nur möglich, wenn der Transport aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist und nicht durch eine günstigere Alternative – etwa öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrten – ersetzt werden kann.
Typische Fälle, in denen Krankenkassen Taxikosten für Krankenfahrten übernehmen, sind beispielsweise:
- regelmäßige Dialysebehandlungen
- Chemotherapie oder Strahlentherapie
- schwere Gehbehinderung (z. B. Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis)
- Pflegegrad 3 oder höher mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität
- ambulante Operationen, wenn die Mobilität danach vorübergehend eingeschränkt ist
- Fahrten zu medizinisch notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen
In den meisten Fällen sind Taxi-Krankenfahrten genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass vor der ersten Fahrt eine ärztliche Verordnung für eine Krankenbeförderung ausgestellt und von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Notfällen oder kurzfristigen medizinischen Behandlungen – kann die Genehmigung auch nachträglich erfolgen.
Zudem fällt bei genehmigten Krankenfahrten in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt meist 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, sofern keine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vorliegt.
Wie beantragt man die Kostenübernahme?
Der Weg zur Kostenübernahme für einen Krankentransport beginnt in der Regel beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin. Dort wird eine ärztliche Verordnung für Krankenbeförderung ausgestellt, die die medizinische Notwendigkeit des Transports bestätigt. Umgangssprachlich wird dieses Formular häufig als „Transportschein“ bezeichnet. Es bildet die Grundlage für die spätere Genehmigung durch die Krankenkasse.
Der Ablauf zur Beantragung einer Taxi-Krankenfahrt erfolgt meist in mehreren Schritten:
- Ausstellung einer ärztlichen Verordnung, die den medizinisch notwendigen Transport bestätigt.
- Einreichung der Verordnung bei der Krankenkasse und Beantragung der Kostenübernahme (in den meisten Fällen erforderlich).
- Nach erteilter Genehmigung kann die Krankenfahrt mit dem Taxi durchgeführt werden.
- Je nach Abrechnungssystem erfolgt entweder eine direkte Abrechnung zwischen Taxiunternehmen und Krankenkasse oder die Rechnung wird zunächst selbst bezahlt und anschließend zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht.
Für die Beantragung sollten alle relevanten Unterlagen bereitgehalten werden. Dazu gehören insbesondere:
- die ärztliche Verordnung für Krankenbeförderung
- gegebenenfalls ein Schwerbehindertenausweis oder Nachweise zum Pflegegrad
- Quittungen oder Rechnungen für die durchgeführten Fahrten
Bei regelmäßig notwendigen Behandlungen – etwa bei Dialyse, Chemotherapie oder Strahlentherapie – können Ärztinnen und Ärzte auch Sammelverordnungen für einen längeren Zeitraum ausstellen. Dadurch muss nicht jede einzelne Fahrt separat beantragt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Erstattung erfüllt sein?
Neben der medizinischen Notwendigkeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt mit dem Taxi übernimmt.
Grundsätzlich gilt: Die Fahrt muss zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung erfolgen. Wird aus persönlichen Gründen ein weiter entfernter Arzt, eine weiter entfernte Ärztin oder ein anderes Krankenhaus gewählt, müssen die zusätzlichen Fahrtkosten in der Regel selbst getragen werden.
Außerdem fällt bei genehmigten Krankenfahrten meist eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
Von dieser Zuzahlung können Versicherte unter bestimmten Umständen befreit sein, zum Beispiel:
- Personen mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse (z. B. nach Erreichen der Belastungsgrenze)
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- bestimmte Härtefälle, die von der Krankenkasse individuell geprüft werden
Auch bei der Abrechnung der Taxi-Krankenfahrten gibt es unterschiedliche Verfahren. In einigen Fällen rechnen Taxiunternehmen direkt mit der Krankenkasse ab. Versicherte zahlen dann lediglich den gesetzlichen Eigenanteil.
Ist keine Direktabrechnung möglich, wird die Fahrt zunächst selbst bezahlt. Anschließend kann die Rechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung und der Genehmigung der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden.
Fazit: Wann Patienten Anspruch auf Taxikosten haben
Ein Krankentransport mit dem Taxi stellt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität eine wichtige Unterstützung dar, um medizinische Termine zuverlässig wahrnehmen zu können. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ermöglicht es vielen Versicherten, diesen Service in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung ist jedoch, dass alle relevanten Kriterien erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere die medizinische Notwendigkeit des Transports, eine ärztliche Verordnung für die Krankenbeförderung sowie – in vielen Fällen – eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Taxi-Krankenfahrt zur Behandlung, Therapie oder Rehabilitation in der Regel über die Krankenkasse abrechnen lassen.
Häufige Fragen zu Taxi-Krankenfahrten
Übernimmt die Krankenkasse Taxifahrten zum Arzt?
Die Krankenkasse übernimmt Taxifahrten nur dann, wenn der Transport medizinisch notwendig ist und eine ärztliche Verordnung vorliegt. In vielen Fällen muss die Fahrt zusätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Braucht man immer eine Genehmigung der Krankenkasse?
Ja, die meisten Taxi-Krankenfahrten sind genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.
Wie hoch ist die Zuzahlung für eine Taxi-Krankenfahrt?
Versicherte zahlen in der Regel 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Fahrt, sofern keine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vorliegt.
Wer kann eine Taxi-Krankenfahrt verordnen?
Die Verordnung wird vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ausgestellt. Sie bestätigt die medizinische Notwendigkeit der Fahrt.
Welcher Umsatzsteuer Krankenfahrten mit Mietwagen unterliegen, ist aus den Rahmenverträgen mit den Kassen abzuleiten. (Foto: Dietmar Fund)
News zum Thema Taxi-Krankenfahrten
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Dieser Artikel besteht aus folgenden Krankenfahrten News:
- Taxi-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern meldet: Krankenfahrten werden eingestellt! (03.03.2026)
- BVTM setzt neue Schwerpunkte bei Krankenfahrten und Mobilitätspolitik (26.01.2026)
- BVTM warnt vor Uber Health - Krankentransport ist mehr als nur ein Fahrdienst (08.07.2025)
- Krankenfahrten mit Uber - Plattformbetreiber greift nach dem letzten Rückgrat der Taxibranche (06.06.2025)
- Krankentransporte ohne Genehmigung: Was das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes für Taxiunternehmen bedeutet (01.06.2025)
- Kostenloses Onlineseminar zu Krankenfahrtenabrechnung und Schülerindividualverkehr bei CONFERENCE DAYS (10.06.2024)
- Krankenfahrten: Taxi-Landesverband erreicht bessere Tarife (05.06.2023)
- Taxi-Bundesverband gibt Hinweise zu Krankenfahrten ab 2023 (15.12.2022)
- Taxi-Bundesverband: Patientenbeauftragter unterstützt bei Krankenfahrten (24.10.2022)
- Taxi-Krankenfahrten: Beiträge darf man nicht mit Außenständen verrechnen (09.08.2022)
- Taxibetrieb darf nicht mit Krankentransporten werben (20.06.2022)
- VDEK Brandenburg will weniger für Krankenfahrten zahlen (02.05.2022)
- Neuer Taxi-Software-Baustein soll Krankenfahrten-Abwicklung vereinfachen (13.04.2022)
- Rheinland-Pfalz: Energiekosten-Zuschlag für Krankenfahrten (31.03.2022)
- Taxi-Krankenfahrten fallen nicht unter einrichtungsbezogene Impfpflicht (17.02.2022)
- Taxi-Bundesverband BVTM schenkt Krankenfahrten-Infos (23.12.2021)
- door2door will AOK Bayern bei Krankenfahrten unterstützen (31.08.2021)
- taxi.de integriert Abrechnung von Krankenfahrten (13.07.2021)
- Landkreis und Stadt vermitteln Krankenfahrten-Tarif für Impffahrten (17.01.2021)
- Taxi-Bundesverband gibt Hilfestellung für Krankenfahrten (17.12.2020)
- Taxi-Krankenfahrten: Übergangsfrist für neues Muster 4 (11.07.2020)
- Taxi-Bundesverband: Neues Muster 4 für Taxi-Krankenfahrten (09.06.2020)
- Neuer Vordruck für Krankenfahrten in Taxis und Mietwagen (21.03.2019)
- BMF-Schreiben zu Krankenfahrten in Mietwagen (09.01.2019)
- Krankenfahrten via Leitstellen? (08.01.2019)
- Ein Teil der Krankenfahrten im Taxi wird vereinfacht (30.12.2018)
- LTV klärt Umsatzbesteuerung bei Krankenfahrten (03.09.2018)
- Krankenfahrten-Regelung gilt nicht für Rollstuhlfahrten (12.05.2017)
- Krankenfahrten im Regelfall ohne Wartezeiten-Vergütung (29.04.2017)
- Baden-Württemberg: Krankenfahrten werden auf Besetztkilometer umgestellt (06.04.2017)
- Krankenfahrten: DMRZ-System verarbeitet Verordnungs-Bilder (05.09.2016)
- Vermittlungsplattformen für Krankenfahrten: DMRZ zeigte sich gesprächsbereit (04.09.2016)
- Auch Vertragszahnärzte dürfen Krankenfahrten verordnen (11.07.2016)
- BMF bestätigt neue Steuer-Regeln für Krankenfahrten (10.06.2016)
- Krankenfahrten-Software schickt Fahrten aufs Fahrer-Handy (06.05.2016)
- DMRZ winkt mit kostenloser Vermittlung von Krankenfahrten (04.05.2016)
- Abrechnungs-Dienstleister für Krankenfahrten wurde ausgezeichnet (04.05.2016)
- Bei der Werbung ist nur „Krankentransport“ kritisch (15.02.2016)
- Vorsicht bei Werbung mit dem Wort „Krankentransport“ im Taxengewerbe (09.11.2015)
- LTV: Krankenfahrten-Plattformen umgehen Rahmenverträge (13.10.2015)
- Digitale Plattform für Krankenfahrten (30.07.2015)
- DMRZ plant Online-Buchung für Krankenfahrten (14.07.2015)
- Schleswig-Holsteiner einigen sich bei Krankenfahrten (16.03.2015)
- Krankenfahrten zu alten Konditionen bringen 2015 Verluste (13.07.2014)
- Krankenfahrten-Seminar macht Mut (30.06.2014)
- Beim Krankenfahrten-Seminar informieren Spezialisten (09.04.2014)
- Sieben Prozent Mehrwertsteuer für alle Krankenfahrten? (03.03.2014)
- Diskussion über unterschiedliche Krankenfahrtpreise (20.09.2013)
- Seminar Krankenfahrten: Das sind die Referenten (22.08.2013)
- Mehr Geld für Krankenfahrten (08.08.2013)
- Thüringen: Krankenfahrten fast nur noch gegen Bares (20.12.2012)
- IHK unterstützt faire Krankenfahrten-Vereinbarungen (20.09.2012)
- Krankenfahrten: Fairplay statt Preisdruck (16.03.2012)
- Ruinöse Krankenfahrten: Unternehmer wehren sich (31.05.2011)
- Krankenfahrten richtig abrechnen (08.01.2010)
- Krankenfahrten: Bis zu 1.600 Euro kostenfrei abrechnen (16.04.2009)
- Krankenfahrten nur noch gegen Barzahlung (29.01.2009)
- Gleiche Steuer bei Krankenfahrten (21.02.2008)
- BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Krankenfahrten (30.08.2007)
- Abrechnung von Krankenfahrten: Taxiunternehmen können Mindestsatz einfordern (03.08.2007)
- Krankenfahrten nur noch gegen Barzahlung (15.08.2006)
- Baden Württemberg: Protest gegen neue Krankenfahrttarife (01.06.2006)
- Aktuelles zum Thema Krankenfahrten: Regelung bei Strahlen- und Chemofahrten (12.02.2004)
- Viele Krankenfahrten werden nun doch bezahlt - nur ab wann? (29.01.2004)
- Forum Krankenfahrten freigeschaltet (17.12.2003)
- Schwerpunkt Krankenfahrten (24.11.2003)
Taxi-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern meldet: Krankenfahrten werden eingestellt!
News vom 03.03.2026 von Thomas Kanzler
Seit dem 1. März betrifft es die Versicherten der DAK in Rostock, ab dem 1. April 2026 die Versicherten aller Krankenkassen in ganz Mecklenburg-Vorpommern: Sie können nicht mehr zu ihren Behandlungen befördert werden.
Die Rostocker Spezialtransport-Betriebe für Krankenfahrten sehen sich mit sofortiger Wirkung gezwungen, Tragestuhl- und Liegendtransporte für Versicherte der DAK-Gesundheit vorübergehend einzustellen. Diese Entscheidung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern die direkte Folge der seit dem 1. Januar 2026 fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Vergütungsvereinbarung mit der DAK-Gesundheit.
Betroffen sind insbesondere Transporte ohne medizinische Fachbegleitung, darunter Fahrten zu Dialyse-, Chemo- und Strahlentherapien, zu ambulanten Behandlungen sowie Entlassungsfahrten aus Krankenhäusern, die gesetzlich eine Zwei-Personen- Besatzung erfordern.
Ursache: Keine tragfähige Vergütung - trotz mehrfacher Gesprächsangebote innerhalb der letzten fünf Monate
Seit Jahresbeginn liegt keine Vergütungsregelung vor, die die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung abdeckt. Mehrere Gesprächsangebote der Unternehmen blieben ohne Ergebnis. Die DAK-Gesundheit ist bislang nicht bereit, die nachweislich entstehenden (belegbaren) Fahrkosten, die die gesetzlichen Anforderungen, steigende Personal- und Sachkosten sowie die notwendige Qualität der Versorgung berücksichtigen, zu übernehmen.
Warum die Unternehmen nicht weiterfahren können
Die Durchführung von Tragestuhl- und Liegendtransporten ist mit erheblichen Aufwänden verbunden:
- gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Personen-Besatzung speziell ausgerüstete Fahrzeuge
- steigende Personal-, Energie- und Betriebskosten strenge arbeits- und mindestlohnrechtliche Vorgaben
Unter diesen Rahmenbedingungen wäre eine Fortführung der Leistungen ohne angemessene Vergütung nicht rechtssicher, nicht verantwortbar und wirtschaftlich unmöglich.
„Wir Unternehmen erbringen diese Leistungen z.T. seit über drei Jahrzehnten zuverlässig“ betonen die Akteure. „Wir würden das auch weiterhin tun. Aber ohne eine faire auskömmliche Vergütung zwingt uns die aktuelle Situation dazu, die Versorgung für die DAK-Versicherten einzustellen.“
Leidtragende sind die Patientinnen und Patienten
Durch das Ausbleiben einer Einigung entsteht nun eine Versorgungslücke, die vor allem chronisch kranke und mobilitätseingeschränkte Menschen trifft. Viele von ihnen sind auf regelmäßige, sichere und qualifizierte Beförderung angewiesen.
Die Unternehmen unterstützen Betroffene weiterhin so gut wie möglich, etwa durch Beratung, Hinweise zu Alternativen und Abstimmung mit behandelnden Einrichtungen — soweit dies ohne bestehende Vergütungsvereinbarung möglich ist.
Unternehmen bleiben gesprächsbereit
Die betroffenen Unternehmen betonen, dass sie weiterhin jederzeit zu konstruktiven Gesprächen bereit sind. Ziel bleibt eine verlässliche, wirtschaftlich tragfähige und patientengerechte Versorgung. Aufgrund des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages, den Krankenkassen zu erfüllen haben, liegt die Verantwortung für die Organisation alternativer Beförderungsmöglichkeiten bei der DAK-Gesundheit.
Weitere Aussichten für ganz Mecklenburg-Vorpommern
Ab dem 1. April 2026 werden alle gesetzlich versicherten Patienten der Kranken- und Ersatz- sowie Betriebskrankenkassen (AOK, IKK, Barmer u. v. m.) von den meisten Taxi- und Mietwagenunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr zu oder von ihren Behandlungen befördert.
Auch hier liegen die Gründe in einem ausgelaufenen Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten sowie bei den Kostenträgern. Diese sind nicht bereit, Vergütungen zu zahlen, die für die eigenwirtschaftlich organisierten Unternehmen auskömmlich und wirtschaftlich sind.
Diese Pressemitteilung wurde unverändert vom Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg – Vorpommern e.V. übernommen.
BVTM setzt neue Schwerpunkte bei Krankenfahrten und Mobilitätspolitik
News vom 26.01.2026 von Thomas Kanzler
Der neue Vorstand des Bundesverbands Taxi und Mietwagen (BVTM) will die Interessenvertretung des Gewerbes neu justieren. Auf einer zweitägigen Klausurtagung in Kassel legte das Gremium Ende Januar Schwerpunkte fest, die in den kommenden Jahren handlungsleitend sein sollen: Krankenfahrten und die stärkere Verankerung des Gewerbes im gesellschaftlichen Mobilitätsdiskurs.
Die Tagung war zugleich der erste inhaltliche Arbeitsauftritt des neu gewählten Vorstands. Entsprechend ging es weniger um Detailfragen als um Grundsätzliches: Wie kann der Verband seine Rolle in einer sich rasch wandelnden Mobilitätslandschaft präzisieren? Und wie lassen sich politische Forderungen so formulieren, dass sie über das eigene Gewerbe hinaus anschlussfähig sind?
Gemeinsame Leitlinie für den BVTM
Gregor Beiner, Präsident des Bundesverbands Taxi und Mietwagen, formulierte den Anspruch klar.
„Wir werden nicht aufhören, die Probleme und Herausforderungen klar zu benennen – aber wir dürfen dort nicht stehen bleiben“, sagte er. „Unsere Unternehmen liefern tagtäglich Lösungen für mobilitätspolitische Herausforderungen der Zukunft. Diese Antworten müssen wir stärker beschreiben, selbstbewusster vertreten und positiv erzählen.“
Am ersten Tag arbeiteten die Vorstandsmitglieder in Arbeitsgruppen. Im Fokus stand die Frage, wie das Taxi- und Mietwagengewerbe sichtbarer Teil öffentlicher Mobilitätsdebatten werden kann – und welche strukturellen Voraussetzungen nötig sind, um Krankenfahrten langfristig verlässlich abzusichern. Die Ergebnisse wurden im Plenum zusammengeführt, diskutiert und weiterentwickelt.
Gebündelte Kompetenz im Bundesverband
Dabei ging es auch um das Selbstverständnis des Gewerbes. Beiner plädierte dafür, den Blick stärker auf die eigenen Kompetenzen zu richten:
„Wir müssen unsere Stärken wieder mehr in den Vordergrund stellen und Freude daran vermitteln, die Kraft unseres Gewerbes für die Mobilität der Menschen einzubringen.“ Und weiter: „Dazu gehört auch, dass wir mehr positive Geschichten erzählen – über Verlässlichkeit, soziale Verantwortung und die Rolle unserer Unternehmen als unverzichtbarer Teil der Daseinsvorsorge. Auch der innovative Grad der Digitalisierung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Und wir blicken nach vorne und fragen uns täglich, was wir noch besser machen können, wie und mit wem.“
Der zweite Tag stand im Zeichen der Umsetzung. Diskutiert wurden mögliche Anpassungen des Personenbeförderungsrechts ebenso wie die Jahresplanung 2026 – von Veranstaltungen bis zur internen Verbandsarbeit. Dabei will der Bundesverband thematisch breiter auftreten. Beiner formulierte es so:
„Unsere politischen Ziele spiegeln sich in unserer Veranstaltung direkt wider: Wir werden über die reinen Taxithemen hinaus uns stärker als bislang in gesamtgesellschaftliche Fragen einbringen, von der Zukunft des ÖPNV über neue, integrierte Mobilitätslösungen in der gesamten Kette bis hinein in die Gesundheitspolitik.“
Taxi als Teil der Mobilität der Zukunft
Mit der Klausurtagung in Kassel setzt der Bundesverband einen klaren Ausgangspunkt für die Arbeit des neuen Vorstands. Der Anspruch ist eindeutig formuliert, aber weitreichend: Das Taxi- und Mietwagengewerbe soll als konstruktiver Akteur wahrgenommen werden – sichtbar, lösungsorientiert und präsent in den zentralen Debatten zur Mobilität der kommenden Jahre.
BVTM warnt vor Uber Health - Krankentransport ist mehr als nur ein Fahrdienst
News vom 08.07.2025 von Thomas Kanzler
Uber Health will in Deutschland durchstarten und entfacht eine weitere Debatte über Digitalisierung, Verantwortung und menschliche Nähe. BVTM-Hauptgeschäftsführer Michael Oppermann warnt vor einer „Dumping-Mobilität“ im Gesundheitswesen.
Als Uber im Juni den Start von „Uber Health“ in Deutschland ankündigte, ließ die Reaktion der etablierten Branche nicht lange auf sich warten. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen betont, das Taxigewerbe sei seit Jahren im System der Krankenfahrten verankert und sieht in dem neuen Angebot keine ernsthafte Alternative – sondern eher einen Etikettenschwindel.
„Uber Health hält nicht, was es auf den ersten Blick verspricht“, sagt Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbands.
Für ihn ist klar: Die Versprechungen klingen größer, als das Angebot tatsächlich ist. Digitale Abrechnung von ärztlich verordneten Fahrten, wie sie mit dem sogenannten „Muster 4“-Formular abgerechnet werden – Fehlanzeige. Auch auf individuelle Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten gehe der US-Dienstleister nicht ein, so Oppermann.
Was Uber in seiner Mitteilung als Beitrag zur besseren Gesundheitsversorgung verkauft, entlarvt der Verband als „Dumping-Mobilität für Anspruchslose“. Die Wortwahl ist deutlich – und bewusst. Denn sie trifft einen Nerv in einer Branche, die sich selbst als soziale Infrastruktur versteht.
Dass Krankentransporte kein normales Beförderungsgeschäft sind, betont der Verband immer wieder. Wer etwa eine Chemotherapie vor sich hat oder gerade aus dem Krankenhaus entlassen wurde, erwartet nicht nur ein Auto mit Fahrer, sondern vor allem ein Stück Sicherheit – oft auch persönliche Ansprache und Verständnis.
„Unsere Krankenfahrten enden nicht an der Bordsteinkante“, so Oppermann.
Gerade in solchen Situationen könne das Taxi- und Mietwagengewerbe seine Erfahrung und Nähe zum Menschen ausspielen. Fahrerinnen und Fahrer seien geschult, um mit gesundheitlich belasteten Menschen umzugehen. Sie helfen beim Ein- und Aussteigen, begleiten bis zur Tür oder bringen Rollstühle ins Haus. Eine Aufgabe, die weit über das einfache Navigieren von A nach B hinausgeht.
Digitalisierung ja, aber nicht um jeden Preis
Gleichzeitig verschließt sich die Branche der digitalen Entwicklung nicht. Im Gegenteil. Seit Jahren arbeitet sie mit Krankenkassen zusammen, testet neue digitale Abrechnungsmodelle und optimiert Abläufe. Mit „TaBeA“, einer zentralen Bestell- und Abrechnungslösung, stellt der Verband eine eigene Plattform bereit, die etwa auch von der Deutschen Bahn genutzt wird.
Die Botschaft an die Krankenkassen ist dabei deutlich: Man wolle gemeinsam weiterdenken, Prozesse verbessern, digitale Chancen nutzen. Aber eben mit Augenmaß – und im Sinne der Patientinnen und Patienten.
„Digitalisierung wird nur dann zum Erfolg, wenn sie am Ende mehr oder effizienteren Service bringt – und nicht weniger“, so Oppermann.
Wer entscheidet über Qualität im Gesundheitsverkehr?
Uber selbst gibt an, mit „Uber Health“ einen Beitrag zur besseren Mobilität im Gesundheitsbereich leisten zu wollen. In anderen Ländern ist der Dienst bereits aktiv – oft in Kooperation mit Versicherungen oder Gesundheitsdienstleistern. Kritiker werfen dem Unternehmen vor, dabei vor allem neue Geschäftsmodelle zu erschließen, ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen zu nehmen.
Ob das deutsche System dafür empfänglich ist, bleibt offen. Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln, dürfen dabei aber die Bedürfnisse der Versicherten nicht aus dem Blick verlieren. Für die Entscheidung, wer Krankenfahrten übernimmt, zählen am Ende nicht nur Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit – und Menschlichkeit.
Die Debatte um Uber Health zeigt, dass Digitalisierung im Gesundheitswesen mehr ist als eine App-Lösung. Es geht um Vertrauen, Qualität und den Umgang mit besonders verletzlichen Menschen. Genau das – so sagt es der Verband – lasse sich nicht auf ein paar Klicks reduzieren.
Krankenfahrten mit Uber - Plattformbetreiber greift nach dem letzten Rückgrat der Taxibranche
News vom 06.06.2025 von Thomas Kanzler
Mit der Einführung von „Uber Health“ in Deutschland hat der US-Plattformkonzern Uber ein neues Geschäftsfeld ins Visier genommen – und es ist ausgerechnet jenes, das für viele Taxiunternehmen überlebenswichtig ist: die Krankenfahrt.
Was als technologische Innovation verkauft wird, ist in Wahrheit ein weiterer Schritt in Richtung systematischer Verdrängung lokaler, mittelständischer Anbieter. Die Taxibranche sieht sich einmal mehr mit einem mächtigen Gegner konfrontiert, der mit globaler Kapitalstärke und digitalem Know-how antritt – diesmal direkt im Versorgungsbereich des Gesundheitswesens.
Seit Jahren stemmen sich Taxiunternehmer gegen den Verlust ihrer Marktanteile. Der klassische Gelegenheitsverkehr ist längst unter Druck. Plattformunternehmen wie Uber, die selbst keine Fahrzeuge besitzen und keine Fahrer fest anstellen, haben ihn verändert. Mit niedrigen Einstiegshürden, einer aggressiven Preispolitik und dem konsequenten umgehen von Vorschriften haben Uber & Co. auf Kosten der regulierten Taxibetriebe große Marktanteile erobert.
Nun also auch noch die Krankenfahrten
Nun fällt der Blick auf ein Segment, das bislang als verlässlich galt: die planbare Beförderung von Patientinnen und Patienten, etwa zu Arztterminen, Dialysen oder Entlassungen aus dem Krankenhaus.
Gerade in kleineren Städten und im ländlichen Raum sichern Taxiunternehmen mit ihren Fahrdiensten oft die medizinische Grundversorgung. Diese Fahrten sind nicht nur gesetzlich geregelt, sondern unterliegen auch bürokratischen Anforderungen, etwa bei der Abrechnung mit Krankenkassen. Viele Betriebe haben sich auf diese Prozesse spezialisiert – und sie bilden nicht selten die wirtschaftliche Basis eines gesamten Unternehmens. Uber Health zielt nun genau auf diese Strukturen.
Was in der Pressemitteilung als digitale Infrastruktur zur „Reduktion der Fragmentierung“ beschrieben wird, bedeutet in der Praxis: Zentralisierung. Steuerung über ein Uber-Dashboard, Disposition ohne regionale Rücksichtnahme, Auswertung über die Plattform. Die angebliche Niedrigschwelligkeit – kein Smartphone, keine App notwendig – ist cleveres Marketing. Die Kontrolle über die Auftragsvergabe bleibt trotzdem bei der Plattform.
Politik muss eingreifen!
Die Taxibranche steht damit erneut unter Wettbewerbsdruck. Doch diesmal geht es nicht um den Preis eines Innenstadt-Kurzstreckenfahrten. Es geht um systemrelevante Mobilität. Wer heute den Transport zu medizinischen Terminen über eine Plattform laufen lässt, entscheidet morgen über die Existenz vieler kleiner und mittlerer Taxiunternehmen – gerade dort, wo sie längst Teil der Daseinsvorsorge geworden sind.
Natürlich: Digitalisierung ist auch im Gesundheitssektor notwendig. Doch sie darf nicht dazu führen, dass ein internationaler Plattformbetreiber de facto die Hoheit über Mobilitätsketten übernimmt, die bislang lokal, zuverlässig und rechtlich sauber organisiert waren. Die Politik ist nun gefragt. Sie muss klären, ob Krankenfahrten ein weiteres Experimentierfeld für Uber sein dürfen.
Krankentransporte ohne Genehmigung: Was das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes für Taxiunternehmen bedeutet
News vom 01.06.2025 von Thomas Kanzler
Manchmal ist Rechtsprechung sperrig – und doch folgenreich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Urteil vom 20. Februar 2025 mit einem eher alltäglichen Vorgang beschäftigt, der vor allem Taxi- und Mietwagenbetriebe betrifft: Wer trägt die Kosten, wenn ein Patient eine Krankenfahrt antritt, ohne dass zuvor eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt?
Die Entscheidung ist eindeutig – und bringt Bewegung in einen bislang klar formalisierten Prozess. Zwar betont das Gericht, dass eine vorherige Genehmigung im Regelfall weiterhin erforderlich bleibt, macht jedoch eine zentrale Einschränkung: Wenn alle medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind, darf die Krankenkasse diese nicht allein mit dem Verweis auf eine fehlende Genehmigung verweigern. Das heißt: Die Form darf nicht über dem Inhalt stehen.
Wörtlich heißt es in der Begründung:
„Die Krankenkasse darf dem Versicherten das Fehlen einer Genehmigung nicht entgegenhalten, wenn alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und sie die notwendigen Krankentransporte nicht als eigene Leistung im Rahmen des Sachleistungssystems erbringt.“
Die Richter argumentieren, dass der Zweck des Genehmigungsvorbehalts vor allem im Schutz des Versicherten liegt. Die Genehmigung soll Sicherheit schaffen – wer sie hat, muss sich um die Erstattung keine Sorgen machen. Doch wenn jemand ohne Genehmigung fährt und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme dennoch erfüllt waren, dann dürfe das Fehlen der Genehmigung nicht zum Ausschluss führen.
„Der Zweck des Genehmigungsvorbehalts reduziert sich in diesen Fällen darauf, den Versicherten Rechtssicherheit […] zu bieten. […] Dieser Schutzzweck würde aber geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglich auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonsten alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen.“
Für Taxi- und Mietwagenbetriebe bedeutet das Urteil keine grundsätzliche Kehrtwende – wohl aber eine Erleichterung in Zweifelsfällen. Denn insbesondere bei Serienfahrten zu Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapien kann es vorkommen, dass eine Genehmigung vorübergehend ausläuft oder verzögert ausgestellt wird. Bislang galt: keine Genehmigung, keine Kostenerstattung. Nun aber besteht ein neuer Ermessensspielraum – sofern alle übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Was bedeutet das konkret für die Praxis?
Genehmigung bleibt wichtig: Auch künftig sollten Unternehmen darauf achten, dass eine Genehmigung vor Fahrtbeginn vorliegt. Die rechtliche Sicherheit ist damit am höchsten.
Transparenz für den Fahrgast: Liegt keine Genehmigung vor, sollte der Fahrgast unbedingt auf sein Kostenrisiko hingewiesen werden – am besten schriftlich. Denn wenn ein solcher Hinweis fehlt, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Zahlung verweigert mit Verweis auf unzureichende Information.
Nachträgliche Erstattungsmöglichkeit: Wird später festgestellt, dass eine Genehmigung formal fehlte, die Fahrt aber alle Voraussetzungen erfüllt hat, besteht nun die Chance, dass die Kasse dennoch zahlt. Dies betrifft insbesondere Lücken im Bewilligungszeitraum bei Serienfahrten.
Aus Sicht des Gerichts steht damit ein Prinzip im Vordergrund, das dem Sozialrecht innewohnt, aber in der Praxis oft aus dem Blick gerät: Dass formale Hürden nicht zur Barriere für berechtigte Ansprüche werden dürfen. Oder wie es das BSG in Randziffer 29 formuliert:
„Die Durchsetzung materiell-rechtlich bestehender sozialer Rechte soll nicht ohne hinreichende Gründe an rein formalen Bedingungen scheitern.“
Für Taxiunternehmer mag das ein kleiner Lichtblick sein – und für ihre Fahrgäste eine späte, aber hilfreiche Klarstellung. Laut BVTM beziehe sich das Urteil auf Krankentransporte. Aus dem Urteil ergebe sich aber, dass es auch auf Krankenfahrten anzuwenden sei.
Kostenloses Onlineseminar zu Krankenfahrtenabrechnung und Schülerindividualverkehr bei CONFERENCE DAYS
News vom 10.06.2024 von Redaktion (allg.)
Während der CONFERENCE DAYS, die vom 10. bis 14. Juni stattfinden, gibt es unter anderem zwei interessante Sessions für Taxi- und Mietwagen- bzw. Busunternehmen.
Bereits am Dienstag, den 11. Juni um 9 Uhr veranstaltet die opta data Gruppe eine Session zum Thema: Top Ablehnungsgründe bei der Abrechnung von Krankenfahrten. In diesem Webinar erfährt man, aus welchen Gründen die Abrechnung beim Kostenträger abgelehnt wird - mit der Folge von Rechnungskürzungen - und bekommt im Laufe der Session verschiedene Tipps an die Hand, wie man dieses Ärgernis vermeiden kann. Die kostenlose Anmeldung kann hier erfolgen: https://conference-days.de/session/top-absetzungsgruende-in-der-krankenfahrtenabrechnung-189.html
Am Freitag, den 14. Juni lädt die DeDeNet GmbH zur Session: Digitale Tourenoptimierung: Planung für den Schülerindividualverkehr in Tagen statt Wochen. Im Mittelpunkt des Webinars steht die effiziente Beförderung von Schülern und Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Hinblick auf die digitale Tourenplanung und -optimierung. In der Praxis wird dies anhand verschiedener Beispiele mit der Software DeDeFleet konkret demonstriert. Eine kostenlose Anmeldung ist hier möglich: https://conference-days.de/session/digitale-tourenoptimierung-planung-fuer-den-schuelerindividualverkehr-in-wenigen-tagen-statt-wochen-217.html
Einmal für die CONFERENCE DAYS registriert, können Sie mit einem Klick an zahlreichen Sessions teilnehmen. Dieses Jahr stehen 30 B2B-Sessions auf dem Programm.
Krankenfahrten: Taxi-Landesverband erreicht bessere Tarife
News vom 05.06.2023 von Dietmar Fund
Der nordrhein-westfälische Verband VSPV hat mit einem Gutachten erreicht, dass seine Mitglieder ab dem 1. Oktober 2023 und zu zwei weiteren Terminen deutlich mehr Geld für ihre Krankenfahrten bekommen.
Die Delegiertenversammlung des Verbandes des privaten Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. hat am 1. Juni 2023 beschlossen, dass der Verband neue, verbesserte Konditionen für Krankenfahrten mit den Krankenkassen abschließen darf. Mit ihnen hatte die Verbandsspitze beginnend am 1. Oktober 2023 eine Laufzeit von 27 Monaten vereinbart. Die Vergütungswerte werden zu diesem Zeitpunkt um bis zu 16 Prozent erhöht. Zum 1. Juli 2024 sollen weitere Erhöhungen um bis zu 3,8 Prozent folgen und zum 1. März 2025 sollen die Konditionen erneut um bis zu 3,7 Prozent verbessert werden.
Wie der VSPV am 2. Juni mitteilte, schließen die neuen Vereinbarungen an eine Vergütungsvereinbarung zur Überbrückung an, die zum Jahresende 2022 für neun Monate geschlossen worden war. Mit der neuen Vereinbarung habe der Verband sein Ziel erreicht, auf die Werte zu kommen, die ein Gutachten des bekannten Gutachterbüros Linne + Krause als erforderlich errechnet hatte. Außerdem sei Einigkeit über einen westfalenweiten Vertrag für Fahrten mit Behinderten-Transportwagen (BTW) erreicht worden.
Nur der Verband der Ersatzkassen (VdEK) sei zu einem sehr späten Zeitpunkt ausgeschert und habe weiteren Gesprächsbedarf angemeldet, schreibt VSPV-Geschäftsführer Sascha Waltemate. Die Delegiertenversammlung habe den Vorstand und die Geschäftsführung ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Kündigung des Rahmenvertrags mit dem VdEK zu treffen, um diesen Dachverband ebenfalls zu einem Vertragsabschluss zu bewegen.
Das Gutachten von Linne + Krause hatten der VSPV und die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. im September 2022 gemeinsam in Auftrag gegeben. Es stellte fest, dass neuesten Sondervereinbarungen deutlich unter den Kostenanstiegen lagen, die die Taxi- und Mietwagenbetriebe zu verkraften hatten. Interessierten Leserinnen und Lesern steht das Gutachten im Downloadbereich dieser Meldung als pdf-Datei zur Verfügung.
Beide Landesverbände sind im Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) organisiert.
Taxi-Bundesverband gibt Hinweise zu Krankenfahrten ab 2023
News vom 15.12.2022 von Dietmar Fund
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) hat in einem Rundschreiben wichtige Hinweise zur Abwicklung von Krankenfahrten ab dem Jahr 2023 gegeben, die sich an Unternehmen, Patienten und Arztpraxen richten.
Die Handschrift von Gisela Spitzlei, der Vorsitzenden des Ausschusses Krankenfahrten, trägt ein Rundschreiben mit wichtigen Hinweisen für Krankenfahrten ab 2023, das der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) am 15. Dezember 2022 verschickt hat. Ihm beigefügt sind drei aktualisierte Merkblätter: Ein Patientenblatt, ein Unternehmerblatt und ein Dokument, das sich zur Weitergabe an Arztpraxen eignen soll. Alle drei können als pdf-Dateien im Downloadbereich dieser Meldung heruntergeladen werden.
Der BVTM gibt seinen Mitgliedern begleitend einige Hinweise zu teilweise diffizilen Änderungen. Besonders wichtig ist die Information, dass Krankenkassen Fahrten, die nicht vom ausstellenden Arzt oder einem Krankenhaus ausgehen oder dorthin führen, nur dann vorab genehmigen beziehungsweise übernehmen, wenn unter „Behandlungsort“ ausdrücklich das abweichende Behandlungsziel benannt ist. Das gelte auch dann, wenn die dort erforderliche Behandlung unmittelbar mit dem genehmigten Behandlungsgrund zusammenhänge.
„Auch anderen Abholorte als die im Adressfeld genannte Anschrift sind ausdrücklich unter ´Sonstiges´ vom ausstellenden Arzt anzugeben und führen gegebenenfalls zu der Verpflichtung einer neuen vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse“, heißt es im BVTM-Rundschreiben weiter.
Ein weiterer wichtiger Ratschlag: „Weisen Sie Ihre Patienten frühzeitig auf den Ablauf der Genehmigung und die eventuelle Beantragung einer Verlängerung hin, da immer mehr Krankenkassen eine rückwirkende Genehmigung bei nicht fristgerecht eingegangenen Anträgen ablehnen.“
Gisela Spitzlei war ursprünglich Taxiunternehmerin in Kerpen und hat mir ihren dabei gewonnenen Erfahrungen ein Dienstleistungsunternehmen für die Abrechnung von Krankenfahrten gegründet. Sie arbeitet nach wie vor im Ausschuss für Krankenfahrten des BVTM mit, obwohl ihr Landesverband im konkurrierenden Taxi- und Mietwagenverband Deutschland organisiert ist.
Taxi-Bundesverband: Patientenbeauftragter unterstützt bei Krankenfahrten
News vom 24.10.2022 von Dietmar Fund
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) bekam im Gespräch mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung Unterstützung für die Entbürokratisierung und Digitalisierung der Krankenfahrten-Abwicklung.
In einem virtuellen Gespräch mit Vertretern des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) äußerte Stefan Schwartze, Patientenbeauftragter der Bundesregierung, kürzlich viel Sympathie für die Bestrebungen des BVTM, eine Vereinfachung der Abläufe bei Krankenfahrten anzustreben. Er habe diesbezüglich bereits Gespräche mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und dem Bundesgesundheitsministerium geführt. Das teilte Michael Oppermann, Geschäftsführer des BVTM, am 24. Oktober 2022 mit.
Zusammen mit Oppermann hatten BVTM-Vizepräsident Wolfgang Oertel und Gisela Spitzlei, Vorsitzende des Ausschusses für Kranken- und Sonderfahrten, das Gespräch mit Stefan Schwartze und seinem Büro geführt. Spitzlei warb dabei für ein vereinfachtes Verfahren, bei dem für Dialyse- und Bestrahlungsfahrten eine Genehmigung automatisch als erteilt gelten soll, wenn der Arzt die Beförderung verordnet.
Der BVTM wisse den Patientenbeauftragten an seiner Seite, wenn es um die Entbürokratisierung und die Digitalisierung gehe, erklärte Spitzlei nach dem Gespräch. Diese Bemühungen wollen und werde das Gewerbe „mit ganzer Kraft unterstützen, um wirksame Verbesserungen zu erreichen“. Gemeinsam wolle man in Zukunft insbesondere Best-Practice-Beispiele identifizieren und sich bemühen, gute Prozesse in der Fläche auszurollen und zu implementieren.
Taxi-Krankenfahrten: Beiträge darf man nicht mit Außenständen verrechnen
News vom 09.08.2022 von Thomas Grätz
Taxiunternehmer dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die sie an die Krankenkasse weiterleiten, nicht mit Außenständen dieser Kasse für Krankenfahrten verrechnen, hat das Sozialgericht Detmold geurteilt.
Eine Aufrechnung bedeutet rechtlich die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch Verrechnung. Na prima, das ist es doch, dachte sich ein Taxiunternehmer. Die Krankenkasse schuldet mir noch Geld aus durchgeführten Krankenfahrten, dafür habe ich sogar einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dann ziehe ich einfach diesen offenen Betrag vom dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab, den ich als Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abliefern muss.
Leider spielte das zuständige Sozialgericht in Detmold nicht mit. Das geht aus dessen Beschluss vom 24.05.2022 hervor, der das Aktenzeichen S 2 KR 456/22 ER trägt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrifft die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt sozialrechtlich als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Der Arbeitgeber zahlt sie an die Krankenkasse als Einzugsstelle, wobei diese den Beitrag dann an die einzelnen Sozialversicherungsträger anteilig weiterleitet. Die Einzugsstelle fungiert also letztlich als Treuhänder für die einzelnen Versicherer des Sozialversicherungssystems. Ferner leistet der Arbeitgeber anteilig auch für den Arbeitnehmer. Damit fehlt es an der für eine wirksame Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung, die Aufrechnungserklärung geht ins Leere.
Zudem verstoße die Aufrechnung auch noch gegen die Beitragsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Denn dort sind als Zahlungsmöglichkeiten ausschließlich 1. die Barzahlung, 2. die Zahlung durch Scheck, die Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle und 3. die Einzugsermächtigung vorgesehen. Andere Leistungsformen, eben auch eine Aufrechnung, sieht die Beitragsverordnung nicht vor.
Der Taxiunternehmer durfte folglich den an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag also nicht mit einer eigenen Forderung gegen die Krankenkasse aufrechnen.
Taxibetrieb darf nicht mit Krankentransporten werben
News vom 20.06.2022 von Thomas Grätz
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat wie zuvor schon andere Gerichte auf die Unterscheidung von Krankenfahrten und Krankentransporten hingewiesen.
Ein Taxiunternehmen, das auch Krankenfahrten durchführt, also Sitzend-Beförderungen von Patienten ohne medizinisch- fachliche Betreuung, bewarb diese Dienstleistung auf seiner Webseite mit folgenden Text: „KRANKENHAUSTRANSPORTE - Sitzende Krankentransporte werden von uns sicher zum Arzt oder ins gewünschte Krankenhaus durchgeführt. Als Krankentransporte gelten aktuell Fahrten zu ambulanten Behandlungen, ambulanten Operationen oder in die Tagesklinik, stationären Behandlungen, Chemo- oder Strahlentherapie. Bitte beachten Sie hier die gesetzlichen Vorgaben bzw. ggf. Anpassungen.“ Neben diesem Text war eine Fotografie eines Großraumtaxis abgebildet, in das ein Mann eine in einem Rollstuhl sitzende Patientin hineinschob.
Ein Wettbewerber bewertete dies ebenso wie das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 25. Mai 2022 (Aktenzeichen: 3 U 4652/21) als lauterkeitsrechtlich unzulässige und damit zu untersagende Werbung. Denn diese vermittelt den Eindruck, es würden Krankentransporte durchgeführt, also Patientenbeförderungen mit medizinisch-fachlicher Betreuung. Schon der in der Bewerbung mehrfach verwendete Begriff des Krankentransportes stütze diesen irreführenden Eindruck bei den an einer solchen Dienstleistung Interessierten.
Krankentransport ist gesetzlich im Bayerischen Rettungsdienstgesetz definiert als „der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.“ Die dafür notwendige Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz hatte das Taxiunternehmen aber nicht. Daher darf es mit der Taxigenehmigung nur Krankenfahrten durchführen, also Patientenbeförderungen ohne medizinisch-fachliche Betreuung.
Diese Irreführung wird auch nicht durch die verwendete Fotografie eines Großraumtaxis mit einer in einem Rollstuhl sitzenden Patientin entkräftet, die gerade in dieses Taxi verbracht werden soll. Denn aus der Abbildung wird nicht mit der notwendigen Klarheit ersichtlich, dass während der Fahrt keine medizinische Betreuung geboten wird. Der Fotografie kann nicht entnommen werden, ob es sich um ein „normales“ Taxi und bei der abgebildeten, den Rollstuhl schiebenden Person nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.
Schließlich beeindruckte das Gericht noch, dass bei einer Google-Suche nach „Krankentransporten Ostbayern“ neben anderen Unternehmen wie dem Deutschen Roten Kreuz auch das beklagte Unternehmen als Anlaufstelle für die Durchführung von Krankentransporten aufgelistet wurde. Der Verbraucher, der auf der Suche nach einem Unternehmen ist, das Krankentransporte durchführt, stößt also auch auf die Beklagte, nicht jedoch auf deren Wettbewerber, welche ihre Leistung zutreffend als Krankenfahrten bezeichnen.
VDEK Brandenburg will weniger für Krankenfahrten zahlen
News vom 02.05.2022 von Dietmar Fund
Der Verband der Ersatzkassen hat sehr kurzfristig angekündigt, die Vergütungen ab Mai 2022 zu senken, anstatt sie an die stark erhöhten Kraftstoffpreise und die weiteren Erhöhungen des Mindestlohns anzupassen.
Die Landesvertretung Berlin/Brandenburg des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) hat mit Schreiben vom 26. April 2022 Taxi- und Mietwagenbetrieben in den beiden Bundesländern angekündigt, die von ihnen und mehreren Taxiverbänden anerkannte Rahmenvereinbarung für Krankenfahrten zum 1. Mai 2022 „anzupassen“. Diese Anpassung werde auch im Namen des BKK Landesverbandes Mitte, der IKK Brandenburg und Berlin, der Regionaldirektion Cottbus der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ausgesprochen. Darauf weist Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Möhring hin, Inhaber des Taxi- und Mietwagenunternehmens Easy Taxi in Blankenfelde-Mahlow.
Wie er schreibt, bedeutet die „Anpassung“ nicht etwa, dass sich die stark gestiegenen Kraftstoffpreise und die kommenden beiden Erhöhungen des Mindestlohns in verbesserten Konditionen widerspiegeln. Ganz im Gegenteil: Für ihn brächten sie monatliche Einbußen von rund 5.000 Euro, klagt der Unternehmer. Die vdek gehe praktisch zurück auf Konditionen vor der Tarifanpassung 2015. Der alte Vertrag sei so strukturiert gewesen, dass bis 20 Kilometer nach Taxi-Tarifordnung gefahren worden sei und ab dem 21. Kilometer für 1,30 Euro pro Kilometer.
Das 7 DIN A4-Seiten umfassende Schreiben, das taxi heute vorliegt, führt für Fahrten mit Taxis oder Mietwagen eine Kurzstreckenpauschale bis 5 Besetzt-Kilometer von 13,00 Euro auf. Die Grundpauschale beträgt 6,00 Euro. Krankenfahrten bis 20 Besetzt-Kilometer sollen mit 1,65 Euro pro Besetzt-Kilometer vergütet werden. Ab dem 21. bis zum 50. Besetzt-Kilometer soll dieser Satz auf 1,50 Euro fallen. Ab dem 51. bis zum 100. Besetz-Kilometer fällt er auf 1,35 Euro und ab dem 101. Besetzt-Kilometer auf 1,30 Euro. Für den „Mehrpersonentransport“ ist ein zusätzliches Entgelt von 30 Cent je Besetzt-Kilometer vorgesehen.
Mit diesen Vergütungen seien sämtliche Aufwendungen abgegolten. Anfahrtskilometer, Wartezeiten sowie Zuschläge für Überstunden beziehungsweise Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit seien „nicht berechnungsfähig“, heißt es in dem Schreiben weiter. Eingeschlossen sei auch die gegebenenfalls erforderliche Hilfeleistung während der gesamten Beförderungsdauer. Sie schließe auch die Wegstrecke vom und zum Fahrzeug ein.
Die neue Rahmenvereinbarung Krankenfahrten für gehfähige Patienten soll erst zum 31. Dezember 2023 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden können.
Der zuständige Ansprechpartner in der Landesvertretung der vdek, der den Brief verschickt hat, war am 2. Mai 2022 für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Neuer Taxi-Software-Baustein soll Krankenfahrten-Abwicklung vereinfachen
News vom 13.04.2022 von Dietmar Fund
Talex mobile solutions hat seine Vermittlungssoftware taxi.de um einen Baustein für das Autobooking erweitert, das medizinische Einrichtungen an das jeweilige Transportunternehmen binden und die Abrechnung erleichtern soll.
Taxi- und Mietwagenbetrieben, Taxizentralen und anderen in der Krankenbeförderung tätigen Unternehmen, die die Vermittlungssoftware taxi.de nutzen, bietet Talex mobile solutions jetzt eine Autobooking-Funktion an. Mit ihr könnten sie Krankenhäusern, Dialysestationen, Arztpraxen, Seniorenheimen und der Tagespflege eine Eingabemaske zur Bestellung von Krankenbeförderungen anbieten und sie so ans Unternehmen binden, erklärt Alex von Brandenstein, Geschäftsführer des Hamburger Software-Spezialisten.
Taxi- und Mietwagenbetriebe, die diese Funktion nutzen möchten, schicken ihren Ansprechpartnern bei medizinischen Einrichtungen eine E-Mail mit einem Link, über den sie über den Browser zur Cloud-basierten Lösung gelangen und dort in einer Eingabemaske die Fahrtdaten eingeben können. Sie werden dann ins Vermittlungssystem eingespeist, das die gefahrenen und die Besetztkilometer sowie Wartezeiten festhält, sie mit der hinterlegten Verordnung einer Krankenbeförderung verknüpft und auf der Basis dieser Daten gleich eine Rechnung für die Krankenkasse erstellt.
So könnten die Nutzer des Software-Bausteins einige Zeit bei der Bearbeitung der Fahraufträge sparen, verspricht von Brandenstein. Der neue Autobooking-Baustein für Krankenbeförderungen basiert auf einer ganz ähnlichen Autobooking-Funktion, die es bereits für Businesskunden gibt. Für sie werden monatliche Sammelrechnungen erstellt.
Ein Erklär-Video für die neue Funktion hat Talex mobile solutions bewusst nicht auf die Plattform YouTube gestellt, um nicht seine Wettbewerber „schlau zu machen“. Außerdem sei das System für die Nutzer von taxi.de selbsterklärend , hieß es.
Rheinland-Pfalz: Energiekosten-Zuschlag für Krankenfahrten
News vom 31.03.2022 von Dietmar Fund
Der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland hat erreicht, dass für Krankenfahrten mit Taxis und Mietwagen ab dem 1. April 2022 ein Energiekosten-Zuschlag bezahlt wird.
Taxi- und Mietwagenunternehmen in Rheinland-Pfalz können ab dem 1. April und zunächst bis zum 30. April 2022 mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Energiekosten-Zuschlag abrechnen. Er wird für sitzende Krankenfahrten, Tragestuhlfahrten, Liegendkrankenfahrten und Krankenfahrten im Rollstuhl gewährt und beträgt 0,07 Euro pro gefahrenem Kilometer.
Das hat der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland am 31. März 2022 mitgeteilt. Wie er erläutert, wird der Zuschlag bei Sammelfahrten nicht verringert. Für Abrechnungen nach dem Taxameter ist er allerdings nicht anwendbar.
Wie in anderen Bundesländern müssen die Unternehmer den Zuschlag bei der Abrechnung über bestimmte Positionsnummern geltend machen, die für sieben unterschiedliche Kategorien gelten. Diese Positionsnummer müsse immer einzeln ausgewiesen werden und dürfe nicht einfach nur auf den Kilometerpreis draufgeschlagen werden, betont der Verband. Darauf solle man seinen Softwareanbieter hinweisen.
Wie Geschäftsführer Guido Borning schreibt, sei es seinem Verband in mehreren Verhandlungsrunden gelungen, die gesetzlichen Krankenkassen von der Notwendigkeit des Zuschlags zu überzeugen. Die rheinland-pfälzischen Kassen seien diesen Schritt mitgegangen, obwohl in den meisten Bundesländern noch keine einheitliche Regelung gefunden worden sei.
Wie taxi heute bereits berichtet hat, gibt es ähnliche Lösungen bislang in Thüringen, in Sachsen-Anhalt und in Niedersachsen. Zum Teil wird dort nach Besetztkilometern und gefahrenen Kilometern unterschieden.
Taxi-Krankenfahrten fallen nicht unter einrichtungsbezogene Impfpflicht
News vom 17.02.2022 von Dietmar Fund
Gegenüber dem Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) hat das Bundesministerium für Gesundheit eine wichtige Klarstellung getroffen.
Taxi- und andere Transportunternehmen, die nur gelegentlich pflegebedürftige Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wichtige Klarstellung ergibt sich aus einer „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“, die das Bundesministerium für Gesundheit am 16. Februar 2022 in Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit den Ländern auf Fachebene veröffentlicht hat. Sie ist eine Fortschreibung der „FAQ“, der Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Corona-Impfung. Darauf hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) am 17. Februar 2022 hingewiesen.
Der BVTM wertet das als Erfolg seiner monatelangen Bemühungen um eine Klarstellung des Ministeriums hinsichtlich des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen im Bereich „Krankenfahrten und einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Das Ministerium habe dem BVTM gegenüber bestätigt, dass das Taxi nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht falle.
Wörtlich steht im Punkt 10 Folgendes: „Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.“
Diese Einschätzung habe das Ministerium auch im persönlichen Austausch bestätigt. Der BVTM betont dennoch, dass dies nicht als Freifahrtschein gewertet werden sollte, weil von dem Virus nach wie vor eine große Gefahr ausgehe. Wenn irgend möglich, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer bei regelmäßigen Fahrten zu Krankenhäusern, Heimen und vergleichbaren Einrichtungen stets Personal einsetzen, das die 2G-Regel erfülle.
Die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit kann als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung heruntergeladen werden.
Taxi-Bundesverband BVTM schenkt Krankenfahrten-Infos
News vom 23.12.2021 von Dietmar Fund
Gerade noch rechtzeitig für die große Bescherung hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen seinen Mitgliedsbetrieben aktualisierte Merkblätter für Krankenfahrten geschickt.
Zum 1. Januar 2022 tritt eine vom Bundeskabinett und vom Bundesrat verabschiedete Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022 in Kraft. Sie haben auch Einfluss auf Patientenfahrten, wobei sich an der für sie wesentlichen Bezugsgröße dieses Mal nichts geändert hat. Sie liegt wie im Vorjahr bei 39.480 Euro. Darauf weist der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) in seinem Rundschreiben vom 23. Dezember 2021 hin.
Der Dachverband schildert in diesem Zusammenhang wichtige Detailänderungen durch das neue Verordnungsmuster 4. Es stelle klarer dar, welche Fahrten genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei seien. Einige sehr detaillierte Hinweise im Rundschreiben tragen die Handschrift von Gisela Spitzlei, die nach wie vor Vorsitzende des Ausschusses für Kranken- und Sonderfahrten des BVTM ist, obwohl ihr Landesverband den abtrünnigen Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) mitgegründet hat.
Die ehemalige Taxiunternehmerin, die einen Abrechnungsdienst betreibt, hat anhand des Verordnungsmusters 4 eine Vorlage erarbeitet, die eine gute Hilfestellung beim richtigen Ausfallen der Verordnung einer Krankenfahrt ist. Sie kann man mit freundlicher Genehmigung des BVTM als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen. Dies gilt auch für zwei Musterdateien. Die eine richtet sich an Unternehmer und könnte für die Mitarbeiterschulung verwendet werden, die andere ist zur Weitergabe an Patienten gedacht und könnte auch als für Arztpraxen hilfreich sein.
door2door will AOK Bayern bei Krankenfahrten unterstützen
News vom 31.08.2021 von Dietmar Fund
Der Software-Anbieter prüft mit der AOK Bayern und dem Wohlwollen des Bundesgesundheitsministers, wie sich Krankenfahrten bündeln lassen.
Die AOK und der Software-Anbieter door2door planen für den Herbst 2021 ein On-Demand-Ridepooling-Projekt zur Effizienzsteigerung von Krankenfahrten. Dazu läuft bereits eine Nachfrageerhebung unter Dialyse- und anderen Patienten. Sie werden in wissenschaftlich begleiteten Interviews nach ihren Ansprüchen an ihre individuellen Krankenfahrten befragt. Das teilte das Berliner Unternehmen door2door mit.
Die Befragungen laufen unter anderem in Oberbayern, weil door2door dort bereits über den On-Demand-Verkehr omobi in den Nahverkehr eingebunden ist. Den naheliegenden Schluss, dass es sich daher bei der in der Pressemitteilung erwähnten namenlosen AOK um die AOK Bayern handelt, bestätigte das Unternehmen auf Anfrage von taxi heute.
Das Projekt bezweckt die Digitalisierung der Planung, Buchung und Durchführung von Krankenfahrten. Sie solle die Verlässlichkeit für den Patienten und dessen Aufwand verringern, aber auch den Aufwand für die Krankenkassen und die Fahrtanbieter, die in dieser Reihenfolge aufgeführt werden. Mit der Automatisierung von Sammelfahrten soll sich die Auslastung der Fahrzeuge und damit deren Produktivität bei gleicher Flottengröße erhöhen. Zudem werde die Verknüpfung der Fahrten mit Nahverkehrsangeboten möglich, schreibt door2door weiter.
Josef Hafenmayr, Projektleiter bei der AOK Bayern, erklärt dazu, Nachhaltigkeit und Klimaschutz würden das Engagement seiner Krankenkasse ebenso treiben wie die Qualität von Krankenfahrten. Durch das Pooling könnten viele Einzelfahrten vermieden und der CO2-Ausstoß verringert werden. Die Versicherten sollten über eine App ihre Fahrten planen und verwalten können.
Bei dem Projekt ist ein achtwöchiger Praxistest vorgesehen. Maxim Nohroudi, Mitgründer und Geschäftsführer der Software-Schmiede, hält es für denkbar, dass künftig für Krankenfahrten „im komfortablen Kleinbus“ nur noch ein Nahverkehrsticket gelöst werden muss, was gut für die Umwelt und den Geldbeutel der Versicherten und Krankenkassen wäre.
Dass das Projekt über Bayern hinaus ausstrahlen könnte, deutet ein Zitat des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn in der Pressemitteilung an. Er wird wie folgt zitiert: „Projekte wie das zwischen der AOK und door2door leisten einen wertvollen Beitrag zur Digitalisierung des Gesundheitswesens in unserem Land. Ich bin gespannt auf mögliche Erkenntnisse für die Regelversorgung in Deutschland.“
taxi.de integriert Abrechnung von Krankenfahrten
News vom 13.07.2021 von Dietmar Fund
Der Software-Spezialist Talex mobile solutions bietet als neuen Baustein seines Vermittlungssystems taxi.de die Abrechnung von Krankenfahrten an.
Zu seinem zehnjährigen Bestehen bietet das Hamburger Software-Unternehmen Talex mobile solutions den Nutzern und Nutzerinnen des Vermittlungssystems taxi.de einen neuen Baustein zur Abrechnung von Krankenfahrten an. Über die neue Eingabemaske können im Betrieb Transportscheine bearbeitet werden, die gescannt oder per Smartphone erfasst worden sind. Die darauf stehenden Angaben soll das System automatisch verarbeiten können, nachdem man das Dokument in die Maske gezogen hat. Jedes Dokument kann dann einem bereits in der Kundendatenbank vorhandenen oder einem neu anzulegenden Kunden zugeordnet werden.
Hinterlegt sind die für das jeweilige Unternehmen in Frage kommenden Krankenkassen und die Konditionen etwaiger Rahmenverträge. Die Konditionen von Einzelverträgen pflegt taxi.de für die Kunden ein.
Am Bildschirm können die aus dem Vermittlungssystem übernommenen Daten bearbeitet werden, um zum Beispiel die Strecke, Wartezeiten oder die Zuzahlung zu ändern. Sobald das erledigt ist, kann man sie entweder direkt mit der Kasse über die DTA-Schnittstelle von taxi.de abrechnen oder eine von Talex angebotene Vorfinanzierung nutzen. Alle abgerechneten Fahrten lassen sich über eine Übersicht einsehen.
Ein Erklärvideo hält taxi.de auf der Plattform YouTube bereit, wo man es unter dem Stichwort „taxi.de“ findet.
Landkreis und Stadt vermitteln Krankenfahrten-Tarif für Impffahrten
News vom 17.01.2021 von Dietmar Fund
Die pfälzische Stadt Landau und der Landkreis Südliche Weinstraße bieten Senioren an, für den Krankenfahrten-Tarif zum Corona-Impfzentrum zu fahren.
Die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße und die Stadtverwaltung von Landau/Pfalz haben eine Koordinierungsstelle für die Fahrten von über 80 Jahre alten Seniorinnen und Senioren zum Impfzentrum Südpfalz in Wörth eingerichtet. Sie vermittelt zwar kostenlose Fahrten Ehrenamtlicher als Nachbarschaftshilfe, bietet aber auch an, mit dem Taxi dorthin zu fahren.
Dazu hat die Koordinierungsstelle mit 16 Taxiunternehmen vereinbart, dass sie die Fahrten zum Impfzentrum nicht nach dem Taxi-Tarif abrechnen, sondern nach den günstigeren Konditionen für Krankenfahrten. Diese Unternehmen samt ihrer Einzugsgebiete listet die Behörde auf zwei Internetseiten der Stadt (www.landau.de/taxiwoerth) und des Landkreises auf.
Stadt und Landkreis verkünden dort, dass sie alle Taxiunternehmen aus der Stadt Landau und dem Landkreis SÜW, die über eine Taxikonzession verfügen, angeschrieben hätten. Sie seien gefragt worden, ob sie die Fahrten zum Krankenfahrten-Tarif durchführen würden. Wie ein Blick in die Liste zeigt, befinden sich unter den dort aufgeführten 12 Unternehmen auch reine Mietwagenunternehmen. Die Liste erhebe nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, heißt es dort.
Die Pressemitteilung vom 14. Januar 2021 geht leider nicht darauf ein, ob die zu impfenden Personen die Fahrt vorstrecken und die Quittung selbst einreichen müssen oder ob die Taxi- und Mietwagenunternehmer monatliche Sammelrechnungen dafür einreichen. Eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung Landau erbrachte dazu leider keine näheren Informationen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Fahrten ähnlich wie Krankenfahrten abgerechnet werden.
Entgegen dem ersten Anschein beteiligen sich weder die Stadt noch der Landkreis an den Kosten. Von einer Kostenübernahme sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen und das könne eine Kommune auch nicht leisten, erklärte eine Mitarbeiterin der Stabsstelle für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung, die sich auch noch wunderte, dass taxi heute nach über einer Woche des Wartens auf eine Antwort eine solche anmahnte.
Taxi-Bundesverband gibt Hilfestellung für Krankenfahrten
News vom 17.12.2020 von Dietmar Fund
Die Mitgliedsorganisation bekamen mit einem Rundschreiben nicht nur aktuelle Informationen, sondern auch Merkblätter für Unternehmer und für Patienten an die Hand.
Immer wieder weisen pingelige Krankenkassen die Abrechnungen von Krankenfahrten zurück, weil die „Verordnungen einer Krankenbeförderung“ alias „Transportscheine“ nicht richtig ausgefüllt oder Zuzahlungs-Verpflichtungen der Patienten nicht geprüft worden sind. Daher arbeitet die Kerpener Unternehmerin Gisela Spitzlei seit langem daran, Taxi- und Mietwagenunternehmer immer wieder über Neuerungen zu informieren, um lästige Rechnungs-Rückläufer zu verhindern. Als Vorsitzende des Ausschusses Kranken- und Sonderfahrten im Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) bringt sie solche Informationen auch verbandsintern unter die Leute.
Spitzleis Handschrift tagen auch Merkblätter für Unternehmer und für Patienten, die der BVTM am 16. Dezember 2020 mit seinem Rundschreiben unter seinen Mitgliedsorganisationen verbreitet hat. Taxi- und Mietwagenunternehmer, die in einem Landesverband sind oder einer Taxizentrale angeschlossen sind, die dem Dachverband angehören, können beide Merkblätter sowohl als pdf-Datei als auch als Word-Datei bei ihrer Mitgliedsorganisation anfordern. Letzteres eröffnet den Versierten unter ihnen die Möglichkeit, die Patienten-Infos mit ihrem Logo versehen weiterzugeben.
Wie der stellvertretende Geschäftsführer des BVTM, Frederik Wilhelmsmeyer, im Rundschreiben erläutert, sind in den Dokumenten neue dynamische Rechengrößen für die Sozialversicherungen berücksichtigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Wichtige Änderungen hätten sich auch durch das zum 1. Juli 2020 in Kraft getretene Verordnungsmuster 4 ergeben, in dem nun klarer dargestellt sei, welche Fahrten genehmigungsfrei und welche genehmigungspflichtig seien. Einige Felder wie die für den Behandlungsort müssten sehr bewusst ausgefüllt werden. Unbedingt zu beachten sei auch die in der Genehmigung benannte Zuzahlungsregelung.
Gisela Spitzlei verfolgt die gesetzlichen Änderungen bei der Arbeit in ihrem eigenen Abrechnungs-Center aufmerksam. Außerdem weist sie Unternehmen der mobilen Branche regelmäßig auf Fehlerquellen hin, die bei der Abrechnung von Krankenfahrten auftreten können. Die Merkblätter aktualisiert sie schon seit 2004 einmal im Jahr.
Das seit Juli gültige Muster 4 der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ können interessierte Leserinnen und Leser im Downloadbereich dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält es auf ihrer Homepage bereit.
Taxi-Krankenfahrten: Übergangsfrist für neues Muster 4
News vom 11.07.2020 von Dietmar Fund
Zwei Dachverbände der Krankenkassen haben dem Bundesverband Taxi und Mietwagen signalisiert, dass es für die zum 1. Juli 2020 eingeführten neuen Transportscheine eine Übergangsfrist bis Ende 2020 gibt.
Nach dem BKK Dachverband hat auch der GKV-Spitzenverband dem Ausschuss Kranken- & Sonderfahrten des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e.V. mitgeteilt, dass die alten Vordrucke für Verordnungen einer Krankenbeförderung bundesweit noch bis zum 31.12.2020 akzeptiert werden. Die Vorsitzende des Ausschusses, Gisela Spitzlei, sei entsprechend per E-Mail informiert worden. Das schreibt der Taxi-Bundesverband in seinem Rundschreiben vom 9. Juli 2020. Einschränkend heißt es darin allerdings, dass die Empfehlungen der Spitzenverbände für einzelne Kassen „nicht zwingend bindend“ seien.
Die Übergangsfrist soll Ärger bei der Abrechnung von Krankenfahrten mit Taxis und Mietwagen abwenden, für die noch die alten Mustervordrucke eingereicht werden. Das neue, nach Meinung des Ausschusses zwar nicht optimale, aber deutlich verbesserte Muster 4 sollte ursprünglich ausnahmslos ab dem 1. Juli 2020 verwendet werden. Dagegen hatte insbesondere die erfahrene Praktikerin Gisela Spitzlei vorgebracht, dass viele Taxi- und Mietwagenunternehmer noch die alten Vordrucke bekämen, weil viele Arztpraxen bei jedem Wechsel erfahrungsgemäß erst einmal die alten Vordrucke aufbrauchen wollten.
Das neue Muster 4 ist an dem kleinen Zusatz „Muster 4 (7.2020)“ auf der Vorderseite unten rechts zu erkennen. Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können es als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.
Auf Landesebene hatten Spitzlei und der Taxi-Bundesverband schonzuvor ein Entgegenkommen signalisiert bekommen. Weil das neue Formular eine deutliche Verbesserung bringe, sollten Unternehmer Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen aktiv zu Verwendung der neuen Verordnung motivieren, schreibt der Bundesverband Taxi und Mietwagen.
Taxi-Bundesverband: Neues Muster 4 für Taxi-Krankenfahrten
News vom 09.06.2020 von Dietmar Fund
Schon ab dem 1. Juli soll nur noch ein neues Muster 4 der Verordnung einer Krankenbeförderung in Taxis und Mietwagen eingesetzt werden.
Schon ab dem 1. Juli 2020 und nicht erst wie geplant am 1. Oktober 2020 soll bei Krankenfahrten mit Taxis und Mietwagen ein neues „Muster 4“ der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ zum Einsatz kommen. Das hat der GKV-Spitzenverband dem Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. kurzfristig mitgeteilt, der seine Mitglieder am 9. Juni 2020 darüber mit einem Rundschreiben informierte.
Demnach wurden in das neue Formular Genehmigungserleichterungen für Personen mit bestimmten Merkzeichen oder Mobilitätseinschränkungen eingearbeitet. Auch andere Anregungen des Fachausschusses „Krankenfahrten“ des Bundesverbandes seien berücksichtigt worden, wenngleich auch nicht alle Verbesserungsvorschläge der Praktiker, schreibt der Taxi-Dachverband.
Der Fachausschuss und der Taxi-Bundesverband kritisieren die kurzfristige Einführung des neuen Formulars. Nach den bisher gemachten Erfahrungen sei davon auszugehen, dass das neue Formular nicht so kurzfristig flächendeckend in allen Arztpraxen zur Verfügung stehe und auch nicht in deren Softwarelösungen eingearbeitet sei. Erfahrungsgemäß würden in den Praxen alte Formulare erst einmal aufgebraucht, obwohl die Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschrieben habe, dies sei nicht zulässig.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen empfiehlt den Taxi- und Mietwagenunternehmern, Verordnungen einer Krankenbeförderung nur noch auf dem neuen Formular entgegenzunehmen. Es ist an der Fußnote „Muster 4 (7.2020)“ zu erkennen und kann im Downloadbereich zu dieser Meldung als pdf-Datei heruntergeladen werden.
Der Rat von taxi heute: Unternehmer sollten ihre Auftraggeber in Arztpraxen und Krankenhäusern am besten sofort auf das neue Formular aufmerksam machen und nachfragen, ob sie es sich schon besorgt haben.
Neuer Vordruck für Krankenfahrten in Taxis und Mietwagen
News vom 21.03.2019 von Dietmar Fund
Ab dem 1. April 2019 sollten Taxi- und Mietwagenfahrer nur noch Transportscheine annehmen, die als „Muster 4 (4.2019)“ gekennzeichnet sind.
Ab dem 1. April 2019 kommt für „Verordnungen einer Krankenbeförderung“, die in der mobilen Branche „Transportscheine“ genannt werden, ein neues Formular. Es ist am Eindruck „Muster 4 (4.2019)“ auf der Vorderseite zu erkennen. Die Fahrer von Taxis und Mietwagen sollten ab diesem Zeitpunkt nur noch solche Formulare annehmen, um späteren Ärger bei der Abrechnung ihres Unternehmens mit der Krankenkasse zu vermeiden, rät die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN). Verordnungen nach dem alten Muster, die bis zum 31. März 2019 ausgestellt werden, bleiben dagegen eine gültige Abrechnungsgrundlage.
Wie der GVN weiter schreibt, soll das neue Formular nach Aussage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung übersichtlicher gestaltet und klarer gegliedert sein. Es enthalte weniger Felder zum Ausfüllen. Genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Fahrten solle auch der Beförderer besser unterscheiden können.
Der GVN weist darauf hin, dass das neue Formular eine wichtige Rechtsänderung noch nicht berücksichtigt: Seit dem 1. Januar 2019 sind Fahrten nicht mehr genehmigungspflichtig, wenn die versicherte Person eine von vier Voraussetzungen erfüllt. Die erste ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“. Die zweite eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5, die dritte eine Einstufung in den Pflegegrad 3 und zusätzlich eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität. Die vierte schließlich ist, dass die versicherte Person bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe II und danach mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft war (taxi heute berichtete). Auch im neuen Formular sind diese Fahrten, für die eine „Genehmigungsfiktion“ gilt, noch unter „genehmigungspflichtigen Fahrten“ aufgeführt.
Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können das neue Formular im Downloadbereich bei dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen (Quelle: AOK). Auf der Internetseite aok-gesundheitspartner.de sind unter dem Stichwort „Verordnung einer Krankenbeförderung“ auch umfangreiche Erläuterungen über Vordrucke aus diesem Bereich herunterladbar.
BMF-Schreiben zu Krankenfahrten in Mietwagen
News vom 09.01.2019 von Dietmar Fund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem seiner Schreiben präzisiert, wann bei Krankenfahrten mit Mietwagen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angesetzt werden darf und wann nicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. Januar 2019 ein so genanntes „BMF-Schreiben“ zur steuerlichen Behandlung von Krankenfahrten in Mietwagen an die obersten Finanzbehörden der Länder geschickt. Es trägt den Titel „Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankenfahrten“. Es soll auf „Fragen aus der Praxis“ nach einer Vereinfachungsregelung antworten, die nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. Juli 2014 in einem Umsatzsteuer-Anwendungserlass getroffen worden war.
Der entsprechende Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird laut dem Schreiben im Abschnitt 12.13 Absatz 8 neu gefasst. Der Text stellt klar, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei Krankenfahrten mit Mietwagen im Falle einer nur für Mietwagen gültigen Sondervereinbarung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass „im selben räumlichen Geltungsbereich“ eine „hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt“. In Fällen, in denen ein „Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen“ zum Beispiel über den Verband nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht, solle aus Vereinfachungsgründen die Gleichartigkeit regelmäßig unterstellt werden.
Die Klarstellung dürfte auf einen Anstoß des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) zurückgehen. Er findet damit seine Position bestätigt, die er von seinem Landesministerium geklärt wissen wollte. Nachdem der LTV und die AOK gegensätzliche Aussagen bekommen hatten, hatte das Ministerium zugesagt, die Fragestellung im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss zu klären. „Mit diesem BMF-Schreiben können wir arbeiten“, sagte dazu LTV-Verkehrsreferent Christian Franze zu taxi heute.
Das Thüringer Finanzministerium hat den LTV schon Ende August 2018 über die Abstimmung innerhalb der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder informiert. In seinem Schreiben heißt es: „Haben die Krankenkassen mit den Fachverbänden des Taxi- und Mietwagengewerbes Rahmenverträge abgeschlossen und enthalten diese keine inhaltsgleichen Vereinbarungen hinsichtlich des Entgelts für Krankenfahrten durch Taxen und Mietwagen, ist der ermäßigte Steuersatz für die Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer zu versagen.“
Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können für ihren Steuerberater das BMF-Schreiben im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen. Ein Bericht zur Thematik erscheint auch in taxi heute 1-2/2019.
Krankenfahrten via Leitstellen?
News vom 08.01.2019 von Dietmar Fund
Das Innenministerium in Rheinland-Pfalz will sowohl Krankenfahrten als auch Krankentransporte über die integrierten Leitstellen koordinieren.
In Rheinland-Pfalz sollen sowohl Krankenfahrten als auch Krankentransporte über die integrierten Leitstellen oder über die vom Land finanzierte Servicenummer 19222 koordiniert werden. Das hat Innenstaatssekretär Randolf Stich am 19. Dezember 2018 „verbindlich angeordnet“, wie es in einer Pressemitteilung seines Ministeriums heißt. Darin stellt die Behörde klar, dass bei Krankenfahrten nach dem Personenbeförderungsrecht im Gegensatz zu Krankentransporten keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Beförderung stattfinde. Diese sei zum Beispiel bei Arztfahrten oder bei der Entlassung aus der stationären Behandlung in der Regel auch nicht notwendig. Die Neuregelung solle dazu beitragen, dass Rettungswagen für medizinische Notfälle vorgehalten werden könnten.
Der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland und der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz haben am 20. Dezember 2018 mit einer Pressemitteilung auf die Anordnung des Innenstaatssekretärs reagiert. Sie gehen dahin auf die Liegendbeförderung und auf Krankenfahrten mit Tragestühlen ein, deren Durchführung durch Hilfsorganisationen offenbar zu einer zeitweisen Knappheit von Rettungswagen geführt hat. Diese Beförderungen seien dem mobilen Gewerbe in Rheinland-Pfalz lange Zeit verwehrt worden. Daher gebe es dort nun im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine privatwirtschaftlichen Strukturen im Bereich von Krankentransporten, auf die man ad hoc zurückgreifen könne.
Die Verbände stünden der Öffnung solcher Liegend- und Tragestuhltransporte durch Taxi- und Mietwagenunternehmen offen gegenüber. Dazu müssten allerdings zunächst zwingend die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen geklärt werden, schreiben sie. Krankenfahrten, bei denen der Patient Hilfe benötige, müssten scharf von solchen getrennt werden, bei denen er selbständig ein- und aussteigen könne.
Herkömmliche Krankenfahrten nach dem Personenbeförderungsrecht müssten weiterhin in der Zuständigkeit der Taxi- und Mietwagenunternehmer verbleiben. Ihre Vermittlung über die Leitstellen werde „entschieden abgelehnt“. Liegend- und Tragestuhltransporte hingegen sollten unabhängig von den Fahrzeugen, mit denen sie durchgeführt werden, schon zur Sicherung von Qualitätsstandards weiterhin dem Rettungsdienstgesetz unterworfen werden.
Wie Guido Borning, Geschäftsführer des VDV Rheinland, gegenüber taxi heute erklärte, wollen die beiden Verbände Ende Januar 2019 ein Gespräch mit dem Innenstaatssekretär auch dazu nutzen, um auf die unbefriedigende Vergütung von Krankenfahrten generell hinzuweisen. In der Realität handle es sich ja häufig nicht um Fahrten „von Bordstein zu Bordstein“. Vielmehr würden Patienten ins Krankenhaus oder zum Arzt begleitet oder von dort geholt. Dieser Zeitaufwand werde nicht honoriert. Bei Liegend- und Tragestuhltransporten sei dies aber unerlässlich.
Die Verbände möchten mit dem Ministerium auch klären, ob mit dem Begriff „Krankenfahrten“ tatsächlich auch herkömmliche Sitzendbeförderungen oder nur Liegend- und Tragestuhltransporte gemeint sind. Auf eine entsprechende Anfrage von taxi heute ans Ministerium teilte Pressesprecherin Sonja Bräuer mit, dass die Regelung nur für Liegend- und Tragestuhlbeförderungen gelte, für die keine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich sei. Außerdem gelte sie für den Transport von Personen, die in herkömmlichen Taxis beziehungsweise Mietwagen nicht befördert werden könnten. Der Staatssekretär habe die Neuregelung in einem Schreiben an die Verbände konkretisiert (das der Redaktion vorliegt).
Ein Teil der Krankenfahrten im Taxi wird vereinfacht
News vom 30.12.2018 von Dietmar Fund
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt zum 1. Januar 2019 eine Vereinfachung für Krankenfahrten von Pflegebedürftigen ab der Stufe 3 und für Menschen mit Behinderungen.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Das regelt laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit das am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PbSG). Nach der Zustimmung des Bundestags am 11. Dezember 2018 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das PbSG ändert eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Die für die Taxi- und Mietwagenbranche wichtige Änderung verbirgt sich im Artikel 7 zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Unterpunkt 7 wird dort neu geregelt, dass für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung die Genehmigung als erteilt gilt, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist. Die erste ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Die zweite ist die Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, wobei bei der Stufe 3 eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen muss.
Eine pdf-Datei des Gesetzes können interessierte Leserinnen und Leser im Download-Bereich bei dieser Meldung herunterladen.
LTV klärt Umsatzbesteuerung bei Krankenfahrten
News vom 03.09.2018 von Dietmar Fund
Auf Initiative des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) hat das Thüringer Finanzministerium Klarheit über das Vorgehen bei Beförderungen mit Taxis und Mietwagen geschaffen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Mai 2016 zur Umsatzbesteuerung bei Krankenfahrten „ist keine generell begünstigende Vereinfachungsregelung“. Sie sei daher „nicht dahingehend auszulegen, dass der ermäßigte Steuersatz generell auf die Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer Anwendung findet“. Wenn die Krankenkassen Rahmenverträge abgeschlossen hätten, die keine inhaltsgleichen Vereinbarungen hinsichtlich des Entgelts für Krankenfahrten durch Taxen und Mietwagen enthielten, dann sei der ermäßigte Steuersatz für Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer zu versagen. Das hat das Thüringer Finanzministerium dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) mitgeteilt.
Dessen Hauptgeschäftsführer Martin Kammer sieht damit seine Rechtsauffassung bestätigt, dass es bei der Umsatzbesteuerung von Krankenfahrten mit Taxis und Mietwagen darauf ankommt, ob ein Rahmenvertrag gleiche Vergütungen für Taxis und Mietwagen vorsieht. Nur wenn das der Fall ist, gilt auch für Mietwagen der ermäßigte Steuersatz.
Das Thüringer Finanzministerium hat diese Frage laut Martin Kammer zuvor im Bund-Länder-Fachausschuss geklärt, nachdem der Verband und die AOK Plus zu dieser Frage gegensätzliche und nicht rechtsverbindliche Auskünfte von der Landesfinanzdirektion bekommen hatten. Nun sei geplant, das BMF-Schreiben von 2016 entsprechend zu präzisieren.
Krankenfahrten-Regelung gilt nicht für Rollstuhlfahrten
News vom 12.05.2017 von Dietmar Fund
Die von baden-württembergischen Verbänden mit zwei Kassen abgeschlossenen Verträge gelten nur für die Beförderung sitzender Patienten.
Die von den baden-württembergischen Verkehrsverbänden und dem TVD Baden-Württemberg getroffenen neuen Vereinbarungen mit der AOK Baden-Württemberg und der SVLFG für Krankenfahrten gelten nicht für Rollstuhlfahrten, sondern nur für sitzende Krankenbeförderungen. Das hat Peter Welling, Geschäftsführender Vorstand des Verbandes des Verkehrsgewerbes Baden, auf Anfrage von taxi heute klargestellt.
Sein Verband hatte zwei Pressemitteilungen zu dem Thema versandt. Ein früher Text war nach Nachverhandlungen seitens der AOK noch einmal umfassend überarbeitet worden. Auf beide hatte taxi heute online und in der Ausgabe 5/2017 topaktuell hingewiesen.
Leider war in den Meldungen fälschlicherweise von „Kranken- und Rollstuhlfahrten“ die Rede. Die Redaktion entschuldigt sich für diesen Fehler und bedauert, dass er nicht dem Verband aufgefallen ist, sondern erst einem aufmerksamen Taxi- und Mietwagenunternehmer, der in Köngen und in Waiblingen tätig ist und die Meldung im Heft gelesen hat.
Krankenfahrten im Regelfall ohne Wartezeiten-Vergütung
News vom 29.04.2017 von Redaktion (allg.)
Nach einer erneuten Verhandlungsrunde am 28. April 2017 haben mehrere Verbände des Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg mit der AOK und dem SVLVG neue Vereinbarungen für Krankenfahrten geschlossen.
Wie berichtet, haben die baden-württembergischen Verkehrsverbände im Schulterschluss mit dem TVD Baden-Württemberg mit der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) neue Vereinbarungen für Kranken- und Rollstuhlfahrten außerhalb der Pflichtfahrgebiete getroffen. Nach einer ersten Einigung hat die AOK überraschend noch nachverhandelt, sodass die endgültigen Vereinbarungen erst am 28. April 2017 getroffen werden konnten.
Wie schon berichtet, durfte bisher die Fahrt einschließlich der Anfahrt bis zum Behandlungsort mit 80 Cent pro Kilometer berechnet werden. Ab dem 1. Mai 2017 wird auf Besetztkilometer vom Einsteigeort des Patienten bis zum Behandlungsort umgestellt. Sie werden mit 1,90 Euro pro Kilometer vergütet. Hinzu kommt eine Grundpauschale von 2,90 Euro.
Neu ist laut der am 28. April getroffenen endgültigen Vereinbarung, dass Wartezeiten im Regelfall nicht mehr vergütet werden, da sich die Fahrt in zwei separate Beförderungsverträge aufteilt, für die jeweils die Besetztkilometer und die Grundpauschale vergütet werden. Das Mindestentgelt wird auf 10,00 Euro festgesetzt. Bei Aufnahme weiterer Patienten im Zuge von Sammelfahrten berechnet der Unternehmer für den 2. Fahrgast einen Zuschlag von 30 Prozent und für jeden weiteren Fahrgast von 10 Prozent.
Muss ein Patient zu einer 60 Kilometer oder mehr entfernten Adresse und von dort wieder zurück befördert werden, gilt ein „Rundfahrttarif“. Er sieht eine Grundpauschale von 2,90 Euro und 1,00 Euro pro gefahrenem Besetztkilometer vor. Die Wartezeit wird in diesem Fall mit 0,47 Euro pro Minute vergütet.
Im Pflichtfahrgebiet verlangen die Kassen weiterhin einen Abschlag von neun Prozent auf der Basis von Sondervereinbarungen gemäß Paragraf 51 Absatz 2 PBefG. Zu der in der etwas verfrüht herausgegebenen Pressemitteilung noch erwähnten Regelung zum Berechnungsmodus bei Mietwagen oder Fahrzeugen mit einer Mischkonzession steht in der aktuellen Pressemitteilung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Baden nichts mehr.
Baden-Württemberg: Krankenfahrten werden auf Besetztkilometer umgestellt
News vom 06.04.2017 von Dietmar Fund
Mehrere Verbände des Verkehrsgewerbes haben in Baden-Württemberg mit der AOK und dem SVLVG neue Vereinbarungen für Krankenfahrten geschlossen.
Eine neue Abrechnungsbasis für Kranken- und Rollstuhlfahrten außerhalb der Pflichtfahrgebiete haben die baden-württembergischen Verkehrsverbände im Schulterschluss mit dem TVD Baden-Württemberg mit der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) vereinbart. Während bisher die Fahrt einschließlich der Anfahrt bis zum Behandlungsort mit 80 Cent pro Kilometer berechnet werden durfte, wird ab dem 1. Mai 2017 auf Besetztkilometer vom Einsteigeort des Patienten bis zum Behandlungsort umgestellt. Sie werden mit 1,90 Euro pro Kilometer vergütet. Hinzu kommt eine Grundpauschale von 2,90 Euro.
Die Wartezeit bis zur Wiederaufnahme eines Patienten darf ab der 16. Minute mit 49 Cent für jede Minute berechnet werden. Bei Sammelfahrten gibt es beim zweiten Patienten einen Zuschlag von 30 Prozent und für jeden weiteren von 10 Prozent.
Nichts geändert hat sich bei den Fahrten im Pflichtfahrgebiet. Dort verlangen die Kassen weiterhin einen Abschlag von neun Prozent auf der Basis von Sondervereinbarungen gemäß Paragraf 51 Absatz 2 PBefG. Bei Fahrten mit Mietwagen oder bei Mischkonzessionen kann nur über die Besetztkilometer abgerechnet werden.
Die Verbände des Verkehrsgewerbes und der TVD Baden-Württemberg werten die neuen Vereinbarungen als einen Meilenstein, der viele bisherige Streitpunkte zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmern und den Kassen aus der Welt schaffe.
Krankenfahrten: DMRZ-System verarbeitet Verordnungs-Bilder
News vom 05.09.2016 von Dietmar Fund
Das neue Dokumenten-Management-System soll die Abrechnung von Krankenfahrten vereinfachen.
Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) möchte es den Taxi- und Mietwagenunternehmern einfacher machen, Genehmigung für Transportscheine bei den Kostenträgern einzuholen. Im neuen Online-Verfahren des Abrechnungsdienstleisters können die Unternehmer seit August 2016 ein Bild einer Verordnung in das Dokumenten-Management-System des DMRZ eingeben oder das Dokument einfach mit der App-Funktion „SmartSnapp“ mit Texterkennung hochladen. Das System soll dann die Inhalte der Verordnung erkennen und in die Verordnungsmaske eintragen.
Nach Angaben des Leistungserbringers, des Versicherten und des Kostenträgers ergänzt wurden, kann das vorkonfigurierte Genehmigungsschreiben per Fax oder Post an den Kostenträger verschickt werden. Der Taxi- oder Mietwagenunternehmer hat von jedem Schreiben und von jeder Verordnung eine elektronische Kopie in seinem Onlinespeicher.
Vermittlungsplattformen für Krankenfahrten: DMRZ zeigte sich gesprächsbereit
News vom 04.09.2016 von Dietmar Fund
Zwei Vertreter des Abrechnungsdienstleisters griffen Besorgnisse der IG Taxi Ortenau und der Verbände des Verkehrsgewerbes Baden-Württemberg auf.
Gespräche mit dem Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ) haben 28. August 2016 die Interessengemeinschaft Taxi Ortenau mit ihrem Vorsitzenden Markus Schmid und Peter Welling als Vertreter der baden-württembergischen Verbände des Verkehrsgewerbes geführt. Wie Schmid nach dem Gespräch in Offenburg mitteilt, haben DMRZ-Geschäftsführer René Gelin und sein Vertriebsmitarbeiter Boris Zagrebelsky nach ausgiebiger Diskussion über die neue Vermittlungsplattform für Krankenfahrten zugesichert, die Modifikation der Ausschreibungsebene ebenso zu überprüfen wie die Berücksichtigung von rahmenvertraglichen Vereinbarungen.
Schon zu Beginn der Folgewoche habe die Entwicklungsabteilung des DMRZ telefonisch nachgehakt, berichtet Schmid weiter. Die baden-württembergischen Verbände, der Thüringer und der niedersächsische Verband hatten ebenso wie die IG Taxi Ortenau zuvor die Befürchtung geäußert, Ausschreibungsplattformen für Krankenfahrten könnten die Rahmenvereinbarungen unterlaufen, die Kassen mit Verbänden getroffen haben.
Auch Vertragszahnärzte dürfen Krankenfahrten verordnen
News vom 11.07.2016 von Dietmar Fund
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Februar 2016 eine wichtige Änderung verabschiedet, die kürzlich in Kraft getreten ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Februar 2016 eine Änderung der Krankentransportrichtlinie beschlossen, die am 5. Mai 2016 weitgehend unbemerkt in Kraft getreten ist. Sie sieht vor, dass auch Vertragszahnärzte die Notwendigkeit einer Beförderung prüfen und Patientenfahrten verordnen dürfen. Darauf weist der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hin.
Laut einer Pressemitteilung des G-BA dürfen damit nun auch Zahnärzte „in bestimmten Ausnahmefällen“ Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Vertragszahnärzte könnten allerdings Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen. Die „Tragenden Gründe zum Beschluss“ können interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen.
Der G-BA bezeichnet sich als das „oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland“.
BMF bestätigt neue Steuer-Regeln für Krankenfahrten
News vom 10.06.2016 von Dietmar Fund
Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an neue Urteile zur Besteuerung von Krankenfahrten angepasst.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Länderbehörden mit Schreiben vom 2. Juni 2016 darüber informiert, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass erneut geändert worden ist. Er war zuletzt durch ein BMF-Schreiben vom 18. Mai 2016 geändert worden und sieht nun zwei neue Regelungen vor, die bei der Vergabe von Krankenfahrten an Subunternehmer wichtig sind.
Zum ersten stellt das Schreiben klar, dass die Steuerermäßigung auch dann gilt, wenn der leistende Unternehmer keine eigene Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine solche Genehmigung hat. Zum zweiten erklärt das Ministerium, dass die Steuerermäßigung auch anwendbar ist, wenn ein Mietwagenunternehmer Krankentransporte „mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen“ durchführt und die steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten.
Das BMF reagiert mit seinem Schreiben auf mehrere aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs, über die taxi heute berichtet hat. Das Schreiben ist im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei hinterlegt.
Krankenfahrten-Software schickt Fahrten aufs Fahrer-Handy
News vom 06.05.2016 von Dietmar Fund
Ein Krefelder Software-Entwickler hat eine vornehmlich auf Krankenfahrten ausgerichtete Software entwickelt, die sich auch für andere Einzeltouren einsetzen ließe.
Mit der Software des Krefelder Unternehmens HSM Türel können Taxi- und Mietwagenunternehmer Stammdaten ihrer Kunden und gängige Fahrtziele anlegen und sie zu Fahrten verknüpfen, die dem Fahrer auf seinem Smartphone angezeigt werden. Er muss dann zurückmelden, ob er die Fahrt annimmt oder nicht. Fahrtbeginn und –ende kann er der Zentrale ebenso melden wie den kassierten Betrag. Über das GPS des Handys sieht der Disponent, wann der Fahrer ungefähr am Ziel ist und wieder für andere Aufträge eingesetzt werden kann. Momentan ist das System auf Einzelfahrten und nicht auf Touren ausgelegt.
Der nebenberuflich arbeitende Entwickler Tan Türel stellt den Unternehmern über eine Cloud-Lösung einen Server zur Verfügung, auf dem die Daten gespeichert und gesichert werden. Für die Auftragsbearbeitung muss der Unternehmer eine Software auf seinem Rechner installieren.
HSM Türel verlangt für die Cloud-Lösung inklusive der Datensicherheit, der Datensicherung und der Archivierung unabhängig von der Fahrzeuganzahl 15 Euro (Preise ohne MwSt.) pro Monat. Die Software kostet einmalig 499 Euro und jede App pro Handy einmalig 59 Euro.
DMRZ winkt mit kostenloser Vermittlung von Krankenfahrten
News vom 04.05.2016 von Dietmar Fund
Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) lockt Taxi- und Mietwagenunternehmer mit einer für sie kostenlosen Vermittlungsplattform. Verbände stufen solche Plattformen als sehr kritisch ein.
Nach dem Unternehmen HMM Deutschland GmbH mit seiner De-Touro-App hat auch das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) eine Vermittlungsplattform für Krankenfahrten aufgebaut. Der Abrechnungsdienstleister stellt in seine „Fahrtvermittlung“ Fahrtaufträge von Krankenkassen für Krankenfahrten ein. Wer sich als Taxi- oder Mietwagenunternehmer anmeldet, kann Angebote für Fahraufträge in seiner Region abgeben.
Die Anmeldung und die Nutzung der Fahrtvermittlung bietet DMRZ den Taxi- und Mietwagenunternehmern kostenlos an. Sie müssen auch nicht über DMRZ abrechnen. Nur wer über das Unternehmen abrechnet, muss 0,5 Prozent der Bruttorechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer entrichten. Wer über einen anderen Dienstleister abrechnet, muss DMRZ gar nichts bezahlen.
Über den Zugang zur Fahrtvermittlung können die Transportunternehmer kostenlos die Online-Krankentransportsoftware „Fleet Q“ nutzen. Mit ihr können die Fahrten geplant und über die App „myDMRZ Krankentransport“ auf ein Smartphone übertragen werden. Von der Fahrvermittlung zugeteilte Fahraufträge können als Fahrauftrag in „Fleet Q“ übernommen werden.
Der Wettbewerber HMM Deutschland finanziert seine Vermittlungsplattform durch Beiträge der Krankenkassen und durch Vermittlungsbeiträge der Taxi- und Mietwagenunternehmer. Auch er verknüpft die Auftragsbearbeitung mit einer App, die bei ihm DeTouro heißt.
Vermittlungsplattformen dieser Art werden von Verbänden wie dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) und dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) kritisch beurteilt, weil der Bietervorgang immer auf den günstigsten Preis hinauslaufe. Die Verbände befürchten, dass Taxi- und Mietwagenunternehmer mit betriebswirtschaftlich nicht durchdachten Angeboten die auskömmlichen Konditionen unterlaufen, die aktive Landesverbände mit den meisten Krankenkassen ausgehandelt haben. Damit würden sie auch den Bestand der Rahmenverträge gefährden, sagt Martin Kammer, Hauptgeschäftsführer des LTV. Laut Gunther Zimmermann, Geschäftsführer der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des GVN, seien außerdem massive Verstöße gegen den Taxitarif zu befürchten.
Abrechnungs-Dienstleister für Krankenfahrten wurde ausgezeichnet
News vom 04.05.2016 von Dietmar Fund
Beim Wettbewerb Top Service Deutschland 2016 wurde azh Gesamtsieger und bekam einen Sonderpreis dazu.
Das azh Abrechnungs- und IT-Dienstleistungszentrum wurde beim Wettbewerb Top Service Deutschland 2016 einer der drei Gesamtsieger. Außerdem erhielt azh einen Sonderpreis für Gesundheitsdienstleister.
Bei der Abfrage von Service-Parametern bei den Kunden der teilnehmenden Unternehmen erzielte der Dienstleister besonders gute Noten bei der konstant hohen Servicequalität, dem Kundenservice und der Kundenzufriedenheit. Wie azh weiter schreibt, seien die Freundlichkeit der Mitarbeiter, die reibungslose Bearbeitung von Kundenanliegen sowie die Transparenz bei Prozessen und Preisen von den Kunden gut bewertet worden.
Die Auszeichnungen wurden am 28. April 2016 in Düsseldorf von Kai Riedel übergeben. Er ist der Geschäftsführer des Marktforschungsunternehmens ServiceRating GmbH, das den Wettbewerb mit dem Markforschungsunternehmen YouGov, dem Handelsblatt und dem Mannheimer Institut für Marktorientierte Unternehmensführung zusammen ausrichtet.
Die Veranstalter führen unter ihren Top-10-Unternehmen auch die bekannten Dienstleister DKV Euro Service und Union Tank Eckstein (UTA) sowie den Autovermieter Sixt auf.
Bei der Werbung ist nur „Krankentransport“ kritisch
News vom 15.02.2016 von Dietmar Fund
Taxi- und Mietwagenunternehmer ohne entsprechende Genehmigung müssen nur diesen Begriff vermeiden, nicht aber das Wort „Krankenfahrten“.
Der alte journalistische Grundsatz, Begriffe in einem Text nicht zu oft zu wiederholen und sie besser zu umschreiben, hat zu einem Fehler in der Meldung „Vorsicht mit dem Wort Krankentransport in der Werbung“ geführt. Der online und in taxi heute 1-2/2016 veröffentlichte Kurztext bezog sich auf ein Urteil mit dem Aktenzeichen 1 HK O 2511/14, das gegen einen Taxiunternehmen ergangen ist, der auf seiner Internetseite mit dem Wort „Krankentransporte“ geworben hatte. Nur diese Bezeichnung war in dem Verfahren moniert worden, nicht jedoch das Wort „Krankenfahrten“, das an einer Stelle fälschlicherweise verwendet worden war.
Die Pressesprecherin des Landgerichts München II ergänzte auf Anfrage von taxi heute, das Urteil sei so zu lesen, dass Taxiunternehmen ohne spezielle Genehmigung für Krankentransporte nicht mit dem Ausdruck „Krankentransporte“ werben dürfe. Die Beklagte habe zwar inzwischen Berufung eingelegt, aber es sei ein Vergleich bezüglich der Abmahnkosten geschlossen worden.
In dem Urteil, das taxi heute inzwischen vorliegt, war nur die Verwendung des Begriffes „Krankentransporte“ untersagt worden. Das von einem Krankentransportunternehmen verklagte Taxiunternehmen hatte bis zur Verhandlung auf seiner Homepage bereits das Wort „Krankentransporte“ durch „Krankenfahrten“ ersetzt.
In der Urteilsbegründung heißt es sinngemäß, zwar könne ärztliches Fachpersonal zwischen diesen beiden Beförderungsarten unterscheiden, Patienten und Verbraucher allerdings nicht. Deshalb habe es sich um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gehandelt.
Vorsicht bei Werbung mit dem Wort „Krankentransport“ im Taxengewerbe
News vom 09.11.2015 von Redaktion (allg.)
Wer ohne entsprechende Lizenz mit Krankentransporten wirbt, verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Ein Krankenhaustransportunternehmer, der eine Lizenz nach den Bestimmungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes besitzt, verklagte einen Taxenbetrieb beim Landgericht (LG) München II. Der beklagte Taxenbetrieb habe, so der Vorwurf des Klägers, mit der Durchführung von Krankenbeförderungen geworben, obwohl er dafür keine Lizenz habe.
Am 2. Juli 2015 fällte das LG folgendes Urteil mit dem Aktenzeichen 1 HK O 2511/14: Dem Taxenbetrieb sei es nicht gestattet, im Wettbewerb zu anderen Unternehmen mit „Krankentransporten“ zu werben, um Krankenbeförderungsaufträge zu generieren. Überzeugt sei das LG darüber gewesen, dass der Taxenbetrieb gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen habe. Der Taxenbetrieb mache gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Alt 1 UWG eine unrichtige Angabe, wenn er für „Krankenfahrten“ insbesondere auf seiner Internetseite werbe, jedoch für derartige Dienstleistungen keine Lizenz besitze. Die potentiellen Nachfrager, insbesondere den Konsumenten von Krankenbeförderungen, können das Angebot des Taxenbetriebes als ein Angebot von Krankenbeförderungen verstehen.
Fazit: Wer in Bayern keine Lizenz für Krankenbeförderungen besitzt, darf den Begriff „Krankentransporte“ werblich weder auf seiner Droschke noch im Internet zu Wettbewerbszwecken verwenden.
(eb)
LTV: Krankenfahrten-Plattformen umgehen Rahmenverträge
News vom 13.10.2015 von Dietmar Fund
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) warnt vor Vermittlungsplattformen für Krankenfahrten.
Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) biete den Krankenkassen seit kurzem eine Plattform, um bestehende Rahmenverträge für Krankenfahrten zu umgehen. Auch die HMM Deutschland GmbH biete einen solchen Dienst an und weitere Anbieter würden sicher folgen, schreibt der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) in seinem neuesten Mitglieder-Rundschreiben.
Der Verband warnt seine Mitglieder davor, sich in irgendeiner Form an diesen Ausschreibungen auf verschiedenen Ausschreibungsplattformen zu beteiligen. Die Teilnahme werde dazu führen, dass die Rahmenverträge des LTV an Wert verlören. Der Einfluss des Gewerbes auf die Krankenkasse schwinde mit jeder Krankfahrt, die ausgeschrieben werde, argumentiert der LTV. Sein Fazit: „Ein Unternehmer, der auf legale Weise Geld verdienen möchte, kann nicht unterhalb unserer Tarife beziehungsweise Krankenkassenvergütungen fahren!“
Digitale Plattform für Krankenfahrten
News vom 30.07.2015 von Dietmar Fund
Mit der neuen App De-Touro möchte die HMM Deutschland GmbH die Abwicklung von Krankenfahrten vereinfachen.
Als Anbieterin von Versorgungs- und Abrechnungslösungen im Gesundheitswesen möchte die HMM Deutschland GmbH aus Moers nun auch Taxi- und Mietwagenunternehmer ansprechen. Sie bietet allgemein Fahrdienstleistern, die für Krankenkassen Krankenfahrten durchführen, die De-Touro-App an. Wer sich im Portal registriert und die kostenfreie App heruntergeladen hat, soll Anfragen der Krankenkassen für planbare Einzel- oder Serienfahrten auf sein Smartphone oder seinen Tablet-PC gespielt bekommen. Wer nach dem Ablauf der Einreichungsfrist auserwählt wird, bekommt den Auftrag zugeteilt.
Nach der Fahrt soll der Patient seine Unterschrift auf dem mobilen Endgerät leisten. Der Fahrer kann dann über das in die App integrierte Verfahren mit der Kasse abrechnen, die dem Unternehmer sein Geld mindestens einmal im Monat überweisen soll. HMM wirbt damit, es solle so keine Papierbelege, keine Rückfragen und keine Rechnungsrückläufer mehr geben.
Wie der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in seinem Rundschreiben mitteilt, hat sich der Ausschuss Krankenfahrten der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen schon bei einer Sitzung am 9. Juli 2015 über die neue App informiert. Er habe das Konzept als interessanten Ansatz empfunden, wolle es aber angesichts bestehender praktischer Hürden seitens der Patienten Unternehmen weiter verfolgen und beraten.
DMRZ plant Online-Buchung für Krankenfahrten
News vom 14.07.2015 von Dietmar Fund
Der Abrechnungsdienstleister bietet jetzt eine kostenlose Krankentransportsoftware, die im Herbst um die Online-Buchung erweitert werden soll.
Seit Juli 2015 bietet das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) auch Taxi- und Mietwagenunternehmern eine kostenlose Software zur Planung und Abrechnung von Krankenfahrten an. Sie heißt DMRZ.de Krankentransportsoftware und muss nicht auf dem Rechner des Transporteurs installiert werden, sondern läuft über einen Internet-Browser. Voraussetzung ist nur ein kostenloser Zugang zur Internetseite www.dmrz.de. Mit der Software soll man Krankenfahrten einfach planen und an mobile Geräte wie Smartphones oder Navis übermitteln können.
Ab dem Herbst möchte der Abrechnungsdienstleister einen Quelltextschnipsel anbieten, der sich auf der Internetseite eines Taxi- oder Mietwagenbetriebs integrieren lassen soll. Mit seiner Hilfe sollen Patienten Termine für Fahrten vereinbaren können. Außer den Terminen sollen sie auch die Art der Krankenfahrt sowie ihren bevorzugten Fahrer angeben können. Die Fahrgäste sollen bis zu sieben Termine am Stück buchen können.
Schleswig-Holsteiner einigen sich bei Krankenfahrten
News vom 16.03.2015 von Dietmar Fund
Der Kieler Taxiverband und die gesetzlichen Krankenkassen sind sich nach langen Verhandlungen doch noch einig geworden.
Der Vorstand des Landesverbandes für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein hat sich mit den gesetzlichen Krankenkassen einstimmig auf eine neue Vergütungsvereinbarung für Krankenfahrten geeinigt. Sie tritt am 1. April 2015 in Kraft, läuft über 16 Monate und sieht Preiserhöhungen von mehr als 20 Prozent vor. Aus der Sicht der Krankenkassen berücksichtige sie damit angemessen die Regelungen im neuen Mindestlohngesetz, heißt es in einer gemeinsamen Presseerklärung, die die AOK NordWest stellvertretend für alle sechs Kassen veröffentlichte.
Thomas Krotz, der Vorsitzende des Landesverbandes, erklärte gegenüber taxi heute, eine breite Mehrheit der Taxiunternehmer trage diese Einigung mit. Er als Taxiunternehmer könne noch nicht abschließend beurteilen, ob mit den neuen Konditionen die durch den Mindestlohn erhöhten Lohnkosten aufgefangen werden könnten. Die Krankenfahrten ermöglichten aber als Terminfahrten eine bessere Einsatzplanung der Fahrer.
Krankenfahrten zu alten Konditionen bringen 2015 Verluste
News vom 13.07.2014 von Dietmar Fund
Wenn der Mindestlohn bei den Krankenfahrten nicht berücksichtigt wird, lohnen sie sich nicht mehr. Das hat der Dienstleister DMRZ errechnet.
Taxi- und Mietwagenunternehmer, die nach der absehbaren Einführung des Mindestlohns im Januar 2015 Krankenfahrten zu bisherigen Konditionen durchführen, verlieren damit in den allermeisten Bundesländern Geld. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Deutschen Medizinrechenzentrums (DMRZ).
Der Dienstleister ließ für 14 Bundesländer und mehrere Regionen Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens berechnen, wieviel eine Zielfahrt über 20 Kilometer und eine Rundfahrt über 40 Kilometer einbrächte. Bei der Zielfahrt betrug der Verlust bis zu 12 Euro, bei der Rundfahrt bis zu 24 Euro. Bei den Rundfahrten zeigten sich fast flächendeckend die größten Verluste. Bei den Zielfahrten waren – wenn überhaupt - nur wenige Euro zu verdienen.
Damit sich Krankenfahrten weiterhin rechneten, müssten die Krankentransporttarife kräftig angehoben werden, schreibt das Rechenzentrum. Der mit der Prüfung der Rechtslage beauftragte Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann sei zu dem Schluss gekommen, dass man die Krankenkassen nicht zu höheren Tarifen zwingen könne, da Vergütungsabreden gemäß Paragraf 133 SGV V in der Regel keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohngesetzes seien. Es sei daher fraglich, ob die Paragrafen des Mindestlohngesetzes tatsächlich in vollem Umfang anwendbar seien.
Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Studie als pdf-Datei auf der Internetseite des DMRZ kostenlos herunterladen. Zu finden ist sie über das Stichwort „Krankenfahrt Mindestlohn“.
Krankenfahrten-Seminar macht Mut
News vom 30.06.2014 von Dietmar Fund
Gute Argumente für Verhandlungen mit den Kassen und viele Denkanstöße lieferte das taxi heute-Seminar „Gute Ideen für Krankenfahrten“, das am 27. Juni 2014 im Berufsförderungswerk Nürnberg stattgefunden hat.
Wenn der ab 2015 zu zahlende Mindestlohn von 8,50 Euro nicht in den Entgelten für Krankenfahrten berücksichtigt wird, verlieren Taxi- und Mietwagenunternehmer in rund der Hälfte aller Bundesländer Geld, wenn sie noch Krankenfahrten machen. Diese erschreckende topaktuelle Erkenntnis einer Studie des Deutschen Medizinrechenzentrums (DMRZ) führte auf dem taxi heute-Seminar „Gute Ideen für Krankenfahrten“ aber nicht zu einer Art Schockstarre unter den 35 angemeldeten Unternehmerinnen und Unternehmern. Vielmehr standen motivierende Elemente im Vordergrund.
Schon der erste Redner, Gerhard Wieland von der IHK für München und Oberbayern, hatte mit seinem auf langjährigen Erfahrungen fußenden Plädoyer für „Runde Tische“ die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander angemahnt. Der Taxiunternehmer Markus Schmid berichtete, wie er in seiner Interessengemeinschaft Taxi-Ortenau auch harte Konkurrenten zusammenschmiedete und mit ihnen Verhandlungserfolge gegenüber der AOK erzielte. Als er schilderte, wie er das angestellt hat und wie er die Gruppe mit regelmäßigen Taxi-Stammtischen zusammenhält, hätte man Stecknadeln fallen hören können.
So konzentriert wie ihm folgten die Zuhörer auch den aktuellen Informationen von Michael Müller, dem Präsidenten des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes (BZP). Er lenkte wegen des Mindestlohns den Blick eindringlich auf eine klare Kostenrechnung, die auch Rüst- und Wartezeiten vor und nach der eigentlichen Krankenfahrt berücksichtigt. Müller empfahl außerdem, sich neue Einsatzgebiete zu suchen, beispielsweise als Partner im öffentlichen Nahverkehr ländlicher Regionen. Chancen sieht er auch in der zunehmend verlangten Inklusion sozial benachteiligter und gehandicapter Menschen ins soziale Leben.
Nach einem kurzen Beitrag von Boris Zagrebelsky und René Gelin vom Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ) rechnete Abrechnungsunternehmerin Gisela Spitzlei, die seit langem Vorsitzende des Ausschusses Krankenfahrten im BZP ist, den Zuhörern vor, dass sie einen großen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen leisteten und sich mit ihren guten Dienstleistungen vor den Kassen nicht zu ducken brauchen. Sie riet den Unternehmern nachdrücklich dazu, die eigenen Leistungen in der Öffentlichkeit stärker publik zu machen.
Udo Steinmeier von der Trapeze Group Deutschland schließlich skizzierte, wie größere Unternehmen auf dem Lande als Ersatz für den ausgedünnten ÖPNV verschiedene Verkehre mit Hilfe von Software bündeln und effektiv organisieren könnten. Nach jedem Vortrag nutzten die Zuhörer ausgiebig die Gelegenheit, den Referenten Fragen zu stellen.
Eine gute Abrundung waren die Gespräche mit drei Fahrzeug-Anbietern, die bei strahlendem Sonnenschein vor dem Tagungsraum zum Teil sehr spezielle Fahrzeuge erläuterten. Bei Auto-Fiegl stand außer einem ganz normalen Transporter der Reihe Ford Tourneo Custom ein für den Rollstuhltransport mit einer Heckabsenkung versehener Ford Grand Tourneo Connect. Bei ihm und an einem nur fünfsitzigen Umbau des Mercedes-Benz Citan Maxi von MobiTEC ließen sich viele Teilnehmer die flexiblen Nutzungsmöglichkeiten erläutern.
Der Umrüster Wolf hatte gleich drei spezielle Transporter von Fiat mitgebracht. Der einfachste war der Kasten-Kombi Doblò Maxi mit Hochdach und seitlich wegklappbarer Rollstuhlrampe. Eine Variante desselben Basisfahrzeugs mit Fahrtrage und Auffahrschienen für einen Tragestuhl stand daneben. Ein Ducato mit Hecklift und Stehhöhe im Innern komplettierte das Trio.
Einen ausführlichen Bericht über die Veranstaltung bringt taxi heute 8-9/2014, das Ende August erscheint.
Beim Krankenfahrten-Seminar informieren Spezialisten
News vom 09.04.2014 von Dietmar Fund
Am 27. Juni 2014 veranstaltet taxi heute ein Seminar in Nürnberg, bei dem namhafte Referenten neue Ideen für Krankenfahrten vermitteln.
Das Seminar „Gute Ideen für Krankenfahrten“ geht auf eine der wichtigsten Einnahmequellen vieler Taxi- und Mietwagenunternehmer ein. Sie haben auf diesem Gebiet nicht nur seit langem unter den Sparzwängen der Kassen zu leiden, sondern müssen bald auch für diese Einsätze den Mindestlohn bezahlen.
Wie man aus dieser Zwickmühle herauskommen kann, schildert ein breites Spektrum von Referaten. Gehalten werden sie von absoluten Fachleuten auf ihren Gebieten, die sich für ein gedeihliches Miteinander von Kostenträgern und mobilem Gewerbe stark machen und den Unternehmern bei Verhandlungen den Rücken stärken möchten.
Michael Müller hat als Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP) Diskussionen mit Politikern über die Einführung des Mindestlohns geführt. Die Lage bei den Krankenfahrten ist ihm nicht nur in dieser Funktion bekannt, sondern auch als Geschäftsführender Gesellschafter einer Göttinger Unternehmensgruppe, die unter anderem Kranke sitzend, liegend und im Rollstuhl befördert.
Gisela Spitzlei war bis 2005 als Taxiunternehmerin tätig und hat schon 1980 ein Abrechnungsunternehmen in Kerpen aufgebaut, das sie heute zusammen mit ihrer Tochter führt. Außerdem ist sie die Vorsitzende des BZP-Ausschusses Krankenfahrten und Kooperationen.
Gerhard Wieland ist Referent für den Öffentlichen Nahverkehr und den Straßenpersonenverkehr bei der IHK für München und Oberbayern. Unter seiner Federführung hat seine IHK eine Empfehlung für Sondervereinbarungen zur Durchführung von Patientenfahrten herausgegeben, die auf eine faire Zusammenarbeit der Kassen mit dem Taxigewerbe abzielt.
Markus Schmid, Vorstand der Interessengemeinschaft Taxi Ortenau e.V., arbeitet seit 2006 in seiner Region an auskömmlichen Konditionen für Krankenfahrten. Sein 2008 gegründeter Verein hat an einem besseren Rahmenvertrag mitgewirkt, den die AOK Baden-Württemberg 2010 abgeschlossen hat.
Udo Steinmeier arbeitet bei der Trapeze Group in Hamburg. Die Unternehmensgruppe bietet Systeme zur Steuerung von Bedarfsverkehren an. Sie könnten auch bei der Zusammenlegung einzelner Patientenfahrten hilfreich sein, die die Krankenkassen aus Kostengründen vielerorts anstreben.
Boris Zagrebelsky ist im Vertragsmanagement des Deutschen Medizinrechenzentrums (DMRZ) tätig. Der Abrechnungs-Dienstleister hat eine Studie über die Abrechnung von Krankenfahrten in ganz Deutschland erstellt, an der der Referent beteiligt war. Aus ihr zieht er nützliche Schlüsse, die den Seminarteilnehmern in ihren Unternehmen zugutekommen.
Das Seminar unterstützen Sponsoren, die sich auf den Kontakt mit Taxi- und Mietwagenunternehmern freuen. So zeigt Auto Fiegl als Spezialist für Großraumtaxis der Marke Ford seine neuesten Transporter-Baureihen. MobiTEC und Wolf als Umrüster von Rollstuhltaxis präsentieren die neuesten ihrer universell einsetzbaren Modelle. Die Trapeze Group informiert über ihre Lösungen zur Steuerung von Bedarfsverkehren.
Darius Prudlo von der Auto-Fiegl GmbH ist Beauftragter für das Flotten- und das Großkundengeschäft. Er zeigt den neuesten Transporter der Marke Ford für den Personen- und den Rollstuhltransport und kann sicher nützliche Hinweise zum Thema Wirtschaftlichkeit geben.
Harald Damaschke ist Geschäftsführer des Umrüsters MobiTEC, den er selbst aufgebaut und als Spezialist für die Beförderung von Rollstuhlfahrern profiliert hat. Als einer der ersten Anbieter hat er Fahrzeuge mit Heckabsenkung durch eine Taxi-Rampe universell einsetzbar gemacht, die den Ausschnitt abdeckt und stattdessen das Einsetzen zusätzlicher Sitze möglich macht. Als Beispiel zeigt er den Mercedes-Benz Citan Maxi.
Karlheinz Wolf ist der für den Vertrieb zuständige Geschäftsführer des Familienbetriebs Wolf GmbH. Der Umrüstbetrieb bietet Kasten-Kombis und Transporter für Rollstuhl- und Liegendtransporte mit Rampen und Heckausschnitten an. Einer seiner neuesten Umbauten ist ein Fiat Doblò Maxi mit Fahrtrage für den unqualifizierten Krankentransport, in den demnächst neben zwei Begleitpersonen auch ein Tragestuhl passt.
Das taxi heute-Seminar „Gute Ideen für Krankenfahrten“ findet im Tagungszentrum des Berufsbildungswerkes Nürnberg in der Schleswiger Straße 101 in 90427 Nürnberg statt. Es liegt verkehrsgünstig im Norden der Frankenmetropole und ist mit dem Auto von der Ausfahrt Erlangen/Tennenlohe der Autobahn A3 aus über die Bundesstraße 4 leicht zu erreichen. Parken kann man direkt am Tagungszentrum.
Das Programm, die Teilnahmekonditionen und weitere Informationen sind unter „Aktuelles/Veranstaltungen“ zu finden. Dort kann man sich auch anmelden.
Sieben Prozent Mehrwertsteuer für alle Krankenfahrten?
News vom 03.03.2014 von Dietmar Fund
Nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss der Bundesfinanzhof über die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Taxis und Mietwagen nachdenken.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können für Fahrten mit Taxis und mit Mietwagen unterschiedliche Mehrwertsteuersätze erheben, ohne den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu verletzen, weil beide unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen. Das ist der Kern einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Februar 2014, den der Bundesfinanzhof zur Klärung eines deutschen Streitfalls angerufen hatte.
Laut einer Pressemitteilung des EuGH sind unterschiedliche Mehrwertsteuersätze unter zwei Voraussetzungen zulässig: Zum einen muss die Beförderung im Taxi, für die beispielsweise die Betriebspflicht gilt, einen „konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie“ darstellen. Zum zweiten müssen rechtliche Unterschiede zwischen Taxis und Mietwagen einen „maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben“. Der Bundesfinanzhof müsse nun prüfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfüllt seien, schreibt die Pressestelle des EuGH weiter.
Wie die obersten Richter der EU aber auch verlauten lassen, halten sie die Anwendung eines unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für ausgeschlossen, wenn das Beförderungsentgelt in einer Sondervereinbarung in gleicher Weise für Taxi- und für Mietwagenunternehmen gilt und es bei beiden Beförderungsarten nur um die Durchführung des tatsächlichen Transports geht. Genau diese Position hatten zwei deutsche Mietwagenunternehmen gegenüber dem Bundesfinanzhof vertreten. Es ging ihnen unter anderem um den Krankentransport im Nahverkehr im Rahmen eines Vertrages mit einer Krankenkasse, bei dem dasselbe Beförderungsentgelt für beide Arten von Unternehmen vorgesehen war. Die Aktenzeichen der anhängigen deutschen Verfahren lauten C-454/12 und C-455/12.
Die Entscheidung des EuGH kam auf dem Weg eines Vorabentscheidungsersuchens zustande. Gerichte der Mitgliedstaaten können in einem solchen Verfahren dem obersten europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Nicht der EuGH in Luxemburg entscheidet dann über den Streitfall im Mitgliedstaat, sondern dessen oberste Instanz mit Hilfe der Auslegungs-Hinweise der europäischen Kollegen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt die derzeitige steuerliche Behandlung von Taxi- und Mietwagenfahrten also bestehen.
Der deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben auf die Stellungnahme des EuGH aufmerksam gemacht. Darin heißt es, der BZP und seine Mitgliedsorganisationen würden in nächster Zeit auch im Hinblick auf praktische Folgen die Kernaussage des EuGH bewerten, wonach eine unterschiedliche Besteuerung ausgeschlossen ist, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankenbeförderungen für eine Krankenkasse der Fall sein könnte.
Diskussion über unterschiedliche Krankenfahrtpreise
News vom 20.09.2013 von Redaktion (allg.)
Die kürzlich vom Abrechnungsdienstleister „DMRZ“ veröffentlichte Vergleichsstudie zu den bundesweit sehr unterschiedlichen Krankenfahrt-Entgelten wirft etliche Fragen auf. Ein taxi heute-Seminar wird sich auf die Suche nach Antworten machen. Für Kurzentschlossene ist eine Anmeldung noch während des Wochenendes möglich.
In einer erstmals durchgeführten Studie hat das „Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ)“ die Vergütung der Patientenbeförderung im Taxi-Sektor in Deutschland verglichen. Als Spezialist für die Abrechnung von Krankenfahrten betreut DMRZ laut eigener Angaben derzeit 5.000 Kunden aus dem Taxi- und Mietwagenbereich und verfügt über eine Online-Plattform, auf der alle bestehenden Rahmenverträge zwischen Verkehrsverbänden und Krankenkassen sowie zahllose Einzelverträge hinterlegt sind. „Dadurch ist ein enormer Erfahrungsschatz über die Fahrtkosten-Strukturen deutschlandweit vorhanden, der als Grundlage für diese Studie dient“, heißt es in der Erklärung zur Datenerhebung.
Das Ziel der Studie sei, die „momentan überaus unübersichtlichen Vergütungsstrukturen für Krankenfahrten in Deutschland transparent zu machen und so eine Diskussionsgrundlage für mögliche Anpassungen zu bieten.“
Zu diskutieren gibt es in der Tat einiges, wenn man sich die Erhebungen und Graphiken der Studie betrachtet. Zum Beispiel, warum man die Tarife nicht vereinheitlichen soll oder zumindest die zahlreichen Abstufungen reduzieren. In Schleswig-Holstein beispielsweise bekommen die Taxi- und Mietwagenunternehmer für den Besetz-Kilometer laut Studie 67 Cent vergütet, während in Nordrhein 1,50 Euro bezahlt werden. Dafür entfällt dort eine Anfahrtspauschale, die im nördlichsten der 16 Bundesländer dagegen mit 2,05 angesetzt ist. Auch Wartezeiten sind in Nordrhein bereits inbegriffen, während andere Regionen dafür eine Minutenpauschale zwischen 24 und 38 Cent ausgehandelt haben, teilweise gültig ab der ersten Minute, in manchen Verträgen aber erst nach einer Viertelstunde. In vier von insgesamt 19 erhobenen Regionen wird darüber hinaus nicht nach besetzten, sondern nach gefahrenen Kilometern abgerechnet.
Wenn schon nicht bundeweit, so sollten doch wenigstens innerhalb eines Bundeslands einheitliche Krankenfahrtentgelte vereinbart werden, fordert das DMRZ, denn davon würden auch die Kostenträger, sprich die Krankenkassen, profitieren. „Allein die zahlreichen Einzelvereinbarungen von Taxiunternehmern aus ganz Deutschland dürften Gebäudekomplexe voller Aktenschränke füllen“, kommentiert das DMRZ den heutigen Status Quo und fordert neben einer Vereinheitlichung der Tarife auch eine Anhebung. „ In vielen Städten bieten immer weniger Taxiunternehmer Krankenfahrten an, da es sich schlichtweg nicht lohnt“, sagt die Studie. „Taxiunternehmer auf dem Land haben dagegen oft kaum eine andere Möglichkeit, als zu oft sehr geringen Tarifen zu fahren, da die Krankenfahrten einen nicht unerheblichen Anteil ihres Umsatzes ausmachen.“ Auch im Zusammenhang mit der Diskussion um Mindestlöhne seien die Krankenkassen gefragt, die Tarife deutlich anzuheben.
Die komplette Studie ist über die Homepage des DMRZ abrufbar. Abonnenten von taxi heute können diese auch über unsere Mail-Adresse redaktion@taxi heute.de anfordern.
Federführend mitgewirkt an dieser Studie hat Boris Zagrebelski. Der DMRZ-Mitarbeiter wird die Studie während der taxi heute-Podiumsdiskussion am 27. September in Bad Zwischenahn vorstellen und die dort aufgeworfenen Fragestellungen gemeinsam mit Michael Müller, dem BZP-Präsidenten, Gisela Spitzlei vom Ausschuss Krankenfahrten des BZP, Gerhard Wieland von der IHK und anderen Experten diskutieren.
Die Podiumsdiskussion bildet am Freitagnachmittag um 17 Uhr den Auftakt zum taxi heute-Seminar „Hohes Niveau – niedrige Kosten, Patientenbeförderung auf dem Rücken der Taxifahrer“, bei dem am 28.9. zahlreiche Referenten Fachvorträge halten. Im Seminarpreis inbegriffen ist ein gemütlicher Taxler-Grillabend im Anschluss an die Podiumsdiskussion.
Das komplette Seminarprogramm kann über diesen Link eingesehen werden. Die Anmeldefrist endet dieses Wochenende. Anmeldungen, die bis Montag früh eingehen, können noch berücksichtigt werden.
Seminar Krankenfahrten: Das sind die Referenten
News vom 22.08.2013 von Redaktion (allg.)
Beim taxi heute-Seminar „Hohes Niveau, niedrige Kosten – Patientenbeförderung auf dem Rücken der Taxifahrer“ werden langjährige Experten aus diesem Bereich Vorträge halten. Sie alle stehen im Anschluss an ihre Referate für Anregungen und Diskussionen zur Verfügung.
Angeführt wird das Referenten-Team von BZP-Präsident Michael Müller. Müller nahm vornehmlich in seiner Funktion als Vorsitzender der Fachsparte Taxi und Mietwagen des niedersächsischen GVN an diversen Verhandlungsrunden mit den Krankenkassen teil und wird in seinem Vortrag den Faktor Zeit als bisher meist unbezahlter Teil der Krankenbeförderung in den Mittelpunkt stellen.
Gisela Spitzlei ist seit vielen Jahren die Vorsitzende des Arbeitskreises Krankenfahrten innerhalb des BZP und leitet darüber hinaus ein Abrechnungsunternehmen für Krankenfahrten. Kaum jemand in der Branche kennt die Abrechnungsmodalitäten und Probleme besser. In ihrem Vortrag wird Frau Spitzlei allerdings mehr in die Zukunft blicken. Unter dem Motto „Schranken einreißen“ sollen Ideen vorgestellt werden, wie Taxigewerbe und Wohlfahrtsverbände mehr miteinander statt gegeneinander agieren können.
Ein generelles Fair-Play zwischen allen Beteiligten fordert die IHK München und Oberbayern. Gerhard Wieland, Referatsleiter für den Taxi- und Mietwagenverkehr, wird auf Basis dieses Fair-Plays über Empfehlungen für eine Sondervereinbarung in der Krankenbeförderung referieren.
Vor seiner Leistung im täglichen Transport von Dialyse- und Strahlenpatienten oder auch in der professionellen Behindertenbeförderung braucht sich das Taxigewerbe nicht zu verstecken. Im Gegenteil: Unter dem Stichwort „Tue Gutes und sprich darüber“ wird der PR-Profi Michael Dormann konkrete Hinweise geben, wie das Taxigewerbe seine positive Selbstdarstellung verbessern kann.
Zwischen all den theoretischen Ausführungen soll aber auch die praktische Seite nicht zu kurz kommen. Markus Pacholke, Geschäftsführer der Reha Automobile GmbH, wird am Beispiel einiger von ihm zu Umwelttaxis umgerüsteter Fahrzeuge die rechtlichen Vorschriften erläutern, die für eine Zulassung im Behindertenfahrdienst notwendig sind.
Pacholkes Unternehmen sitzt in Bad Zwischenahn, dem Tagungsort des taxi heute-Seminars, das dort am Freitag, dem 27. September ab 16 Uhr und am 28.September ab 9 Uhr den ganzen Tag über stattfinden wird.
Neben Reha-Automobile befindet sich auch das Unternehmen Jelschen in der niedersächsischen Kurstadt und nur wenige Kilometer entfernt sind weitere Umrüstspezialisten wie beispielsweise AMF zuhause.
Gerade für Seminarteilnehmer, bei denen auch Spezialtaxis bzw. Mietwagen zur Behindertenbeförderung zum Einsatz kommen, bietet sich dadurch die Gelegenheit, den Freitagvormittag für einen Besuch der Umrüstfirmen vor Ort zu nutzen.
Die Anmeldung zum Seminar ist noch bis 13.9.2013 möglich.
Mehr Geld für Krankenfahrten
News vom 08.08.2013 von Redaktion (allg.)
Unter dem Motto „Hohes Niveau, Niedrige Kosten – Patientenbeförderung auf dem Rücken der Taxifahrer“ diskutiert das Fachmagazin taxi heute Ende September mit Experten über Lösungen zur Verbesserung der derzeitigen Situation. Interessierte und taxi heute-Leser können sich ab sofort zu diesem Seminar anmelden.
Nach den gut besuchten Seminaren über „Auswege aus der Kostenfalle“ im Juli 2012 und über „Neue Strategien zur Überlebenssicherung bei Personalführung und Fuhrparkmanagement“ im Mai dieses Jahres läutet taxi heute den Herbst 2013 mit einem weiteren Fachseminar ein. Diesmal soll der Themenkomplex Kranken- und Behindertenfahrten im Mittelpunkt stehen. Als Veranstaltungsort hat sich der Huss-Verlag, Herausgeber von taxi heute, für die Niedersächsische Kurstadt Bad Zwischenahn entschieden.
Zu Wort kommen sollen am Seminartag (Samstag, 28. September 2013, 9-17 Uhr) nicht nur Referenten aus dem Taxigewerbe, die sich bereits jahrelang mit der Thematik Krankenfahrten auseinandersetzen, sondern auch Experten von außerhalb, wie beispielsweise ein IHK-Referent oder ein PR-Profi.
Eingeleitet wird das Seminar bereits am Freitagnachmittag (16-19 Uhr) durch eine Podiumsdiskussion, bei der Vertreter der Krankenkassen, der Politik, der Genehmigungsbehörden und der BZP-Präsident Michael Müller ihre Standpunkte darlegen.
Am Rande der Veranstaltung präsentieren die Seminar-Partner DMRZ, Opta data, Reha-Automobile und RZH ihre Produkte und Dienstleistungen speziell zu diesem Themenbereich. Ein „Taxlerabend“ bietet zudem ausreichend Gelegenheit, sich auch untereinander auszutauschen.
Die Anmeldung ist ab sofort unter diesem Link möglich. Die Teilnahmegebühr beträgt 189 Euro und beinhaltet den Seminarbesuch am Freitag und Samstag inklusive Tagungsunterlagen, Pausenerfrischungen, Verköstigung am Freitag beim Taxlerabend und Mittagessen am Samstag. Für Abonnenten der taxi heute gelten ermäßigte Teilnahmepreise.
Thüringen: Krankenfahrten fast nur noch gegen Bares
News vom 20.12.2012 von Redaktion (allg.)
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. informiert darüber, dass zwischen einem Großteil der Thüringer Taxi- und Mietwagenunternehmer und den Krankenkassen DAK und der Barmer-GEK ab dem 01. Januar 2013 keine Verträge zur Durchführung von Krankenfahrten mehr bestehen und Versicherte deshalb nur noch nach den geltenden Taxitarifen befördert werden.
Da ab dem Jahreswechsel in Thüringen keine Rahmenverträge zwischen dem Taxi- und Mietwagengewerbe und den Kassen DAK und Barmer-GEK bestehen, werden alle Versicherten der beiden Kassen ab dem 01.01.2013 nicht mehr aufgrund der ärztlichen Verordnung befördert, wo lediglich eine geringe Zuzahlung vom Versicherten entrichtet werden musste, sondern nach dem ortsüblichen Taxitarif. Versicherte müssen am Ende der Fahrt den vollen Fahrpreis laut Taxameter in bar entrichten und bekommen die Fahrt quittiert.
Das gleiche gilt laut dem thüringischen Landesverband auch für Versicherte der AOK-Plus im Saale-Holzland-Kreis und in der Stadt Erfurt, deren Fahrten aufgrund eines gekündigten Vertrages mit der Kasse ab dem 1. Januar ebenfalls nach Tarif abgerechnet werden.
Hintergrund für diese Maßnahmen gegenüber der DAK und der Barmer–GEK seien neue Einzelverträge und damit verbunden Kürzungen der Beförderungsentgelte von bis zu 14 Prozent und dies bei stetig steigenden Kosten der Taxi- und Mietwagenunternehmer. Ähnliches gelte bei der AOK–Plus. Die habe zwar die Beförderungsentgelte leicht erhöht, dennoch sei ein wirtschaftliches Befördern damit nicht möglich.
Wie der Landesverband Thüringen betont, besteht gerade in ländlich strukturierten Regionen eine hohe Abhängigkeit von Krankenfahrten. Dies werde seit Jahren schon von der AOK–Plus und nun auch von der DAK und der Barmer–GEK ausgenutzt. Dabei hätten Krankenkassen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Bevölkerung eine Verantwortung. Bei einem Budgetanteil der Kassen für Krankenfahrten von unter einem Prozent und mehreren Milliarden Euro Gewinn im Jahr, stoße diese Handlungsweise auf absolutes Unverständnis bei den Unternehmern.
Zwischen den übrigen Krankenkassen und dem Taxi- und Mietwagengewerbe im Freistaat Thüringen besteht laut Landesverband ein Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten, der für die Unternehmer anständige und den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten angepasste Rahmenbedingungen vorsieht. Aus diesem Grund sei es nur verständlich, dass das Thüringer Taxi- und Mietwagengewerbe von der DAK, Barmer-GEK und der AOK fordert, dem Rahmenvertrag beizutreten.
(sk)
IHK unterstützt faire Krankenfahrten-Vereinbarungen
News vom 20.09.2012 von Redaktion (allg.)
Die IHK für München und Oberbayern hat eine Empfehlung für eine Sondervereinbarung in der Krankenbeförderung veröffentlicht und verbindet damit die Hoffnung, dass diese von den Krankenkassen auch angewendet werden.
Im Jahr 2011 hatte die IHK bereits eine Broschüre „Fairplay in der Krankenbeförderung“ herausgegeben, nun legt die IHK nach: „Auf vielfachen Wunsch unserer Taxiunternehmer haben Vertreter der bayerischen IHK´s eine Empfehlung für eine Sondervereinbarung erarbeitet“, berichtet Gerhard Wieland, Referatsleiter Straßenpersonenverkehr bei der IHK für München und Oberbayern.
Diese enthält eine Anleitung für eine Mustervereinbarung für Krankenfahrten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Ein zentrales Anliegen der IHKs sei dabei die PBefG-konforme Anwendung eines Sondertarifs im Pflichtfahrgebiet, um damit den Taxitarif zu schützen, heißt es im Vorwort der kostenlosen Broschüre. „Durch eine Sondervereinbarung sollte der örtliche Taxitarif nicht unterlaufen werden, wie es derzeit vielfach im bayerischen Raum der Fall ist“, moniert Wieland.
Deshalb enthält der nun vorgelegte Muster-Rahmenvertrag entsprechende Formulierungen, in denen Angaben zum Vertragszeitraum, zur Anzahl der Fahrten und zum Umsatzvolumen enthalten sind.
Als weiteres wichtiges Anliegen führen die IHKs auf, „dass möglichst viele Unternehmen aus einer Region am Abschluss einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, um so übermäßigen Wettbewerbsdruck zu reduzieren.“ Für die Genehmigungsfähigkeit eines Sondertarifs im Pflichtfahrgebiet sei eine Mehrheit auf jeden Fall erforderlich, da es in einem Genehmigungsbezirk möglichst nur einen Sondertarif geben sollte, der dann wiederum jedermann zu gleichen Bedingungen offen stehe.
Die Broschüre „Fairer Wettbewerb in der Taxibranche – Empfehlung für eine Sondervereinbarung in der Krankenbeförderung“ kann kostenlos bei der IHK für München und Oberbayern unter 089 5116-1295 oder unter christiane.poege@muenchen.ihk.de angefragt werden – „auch außerhalb von Bayern“, wie Wieland gegenüber taxi heute betont.
Krankenfahrten: Fairplay statt Preisdruck
News vom 16.03.2012 von Redaktion (allg.)
Die bayerischen Industrie- und Handelskammern stellen sich beim Thema Krankenfahrten-Entgelte hinter das Taxi- und Mietwagengewerbe. In einem gemeinsamen Appell an die Krankenkassen fordert man “Qualität statt billiger Preise“.
Bei der Vergabe von Krankenfahrten spricht sich die IHK für einen fairen Wettbewerb und klare Richtlinien aus. „Dem zunehmenden Kostensenkungsdruck im Gesundheitssektor steht die Einhaltung geltender Tarife bei Taxi- und Mietwagenunternehmen gegenüber”, wird Wolfram Brehm in der Online-Ausgabe des „neuen Wiesentboten“ zitiert. Brehm ist stellvertretender Geschäftsführer der IHK Oberfranken mit Sitz in Bayreuth, die als treibende Kraft der Initaitive „Fairplay in der Krankenbeförderung“ gilt.
Es handelt sich dabei um eine von der IHK herausgegebene Informationsbroschüre, die man anlässlich der Kostensenkungsprogramme im Gesundheitssektor und dem dadurch wachsenden Druck auf Krankenkassen, Kliniken, Tagesambulanzen und Arztpraxen erstellt habe. „Durch den stark zunehmenden Preisdruck wird der geordnete und geregelte Markt vor allem im Taxiverkehr empfindlich gestört“, moniert die IHK Oberfranken.
Der Leitfaden fasst kompakt und verständlich die wichtigen Informationen über das gültige Recht zusammen und beinhaltet darüber hinaus klare Empfehlungen für Krankenkassen, Kliniken, Tagesambulanzen und Arztpraxen, „um qualitative bzw. standardisierte Auftragsvergaben von Beförderungsleistungen für Taxi- und Mietwagenunternehmer zu erzielen. Damit soll eine problemlose Krankenbeförderung gewährleistet und unlauterer Wettbewerb vermieden werden“, heißt es in der Broschüre.
Hinweis und Leser-Service für Abonnenten der taxi heute: Der Leitfaden „Fairplay in der Krankenbeförderung“ liegt unserer Redaktion als PDF vor und kann per E-Mail (redaktion@taxi-heute.de) oder Telefon 089 / 323 91-252 angefordert werden.
Ruinöse Krankenfahrten: Unternehmer wehren sich
News vom 31.05.2011 von Redaktion (allg.)
Erneut sorgt ein in Baden-Württemberg geschlossener Rahmenvertrag für Krankenfahrten für große Verärgerung. Im Kreis Calw haben sich deshalb die betroffenen Taxiunternehmer zusammengetan und wollen auf eigene Faust mit den Kassen nachverhandeln.
Hintergrund für den Ärger ist ein von den drei Baden-Württembergischen Verbänden mit den Krankenkassen ausgehandelter Rahmenvertrag, der für Krankenfahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets eine Kilometervergütung von 60 Cent vorsieht und bis Ende April 2013 gelten soll.
Dies bedeute eine Verschlechterung um 10 Cent pro Kilometer, die die Unternehmer im Kreis Calw nicht hinnehmen wollen. Angesichts steigender Betriebskosten sei dieser Tarif nicht kostendeckend und damit schlichtweg existenzgefährdend. Gerade im ländlichen Raum seien die Unternehmer in hohem Maße auf die Krankenfahrten angewiesen.
Kritisiert wird von den Unternehmern auch, dass der Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes, der primär die Interessen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und der Busunternehmer vertrete, mangels einer ausreichenden Mitgliederzahl seitens der Taxiunternehmer nicht legitimiert sei, solche Rahmenverträge alleine auszuhandeln. So hätte auch der TVD Baden Württemberg zu den Verhandlungen geladen werden müssen.
Die 22 Unternehmer wollen nun laut „Schwarzwälder Bote“ auf eigene Faust mit den Krankenkassen nachverhandeln und ein Preisniveau wie im Stuttgarter Raum durchsetzen, wo Taxiunternehmer mindestens 72 Cent pro Kilometer außerhalb des Pflichtfahrgebietes erhalten.
Sollten die Kassen nicht darauf eingehen, wollen die Unternehmer ab Herbst kranke Fahrgäste nur noch auf Rechnung zum regulären Taxitarif befördern. Damit der Konflikt nicht auf dem Rücken der Fahrgäste ausgetragen wird, sind die Unternehmer aber nach eigenem Bekunden bereit, solange auf ihr Geld zu warten, bis die Fahrgäste die Rechnung bei der Kasse eingereicht und erstattet bekommen haben.
(sk)
Krankenfahrten richtig abrechnen
News vom 08.01.2010 von Redaktion (allg.)
Das Deutsche Medizinrechenzentrum hat eine kostenlose Infobroschüre zu den "Grundlagen der elektronischen Abrechnung nach §302 SGB V" veröffentlicht.
Das Dokument beschäftigt sich damit, wie Taxi- und Mietwagenunternehmer Rechnungskürzungen seitens der Krankenkassen vermeiden können. Unter anderem werden darin Fragen zum DTA-Verfahren beantwortet und dem Taxiunternehmer Tipps und Anleitungen zum richtigen Ausfüllen der Transportscheine an die Hand gegeben. Die Broschüre kann hier kostenlos im PDF-Format heruntergeladen werden. Foto: DMRZ
Krankenfahrten: Bis zu 1.600 Euro kostenfrei abrechnen
News vom 16.04.2009 von Redaktion (allg.)
Viele Krankenkassen haben die elektronische Abrechnung bereits verpflichtend eingeführt. Auch bei der AOK Plus in Sachsen und Thüringen ist es ab 1. Juni soweit. Was viele nicht wissen: Zahlreiche Landesverbände bieten Taxiunternehmern über das DMRZ die Abrechung zu besonders günstigen Konditionen an.
So hat erst kürzlich der Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. (LVS) mit dem Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ) einen Rahmenvertrag geschlossen. Damit vermeiden Taxiunternehmer zum einen die bis zum fünfprozentige Kürzung des Rechnungsbetrages, die ihnen bei immer mehr Kassen droht, wenn Transportscheine weiterhin auf dem „Papierweg“ eingereicht werden. Zum anderen profitieren die Mitglieder der Landesverbände auch von günstigen Konditionen bei der Abrechnung. Am Beispiel des Sächsischen Verbands bedeutet dies: Für jedes Kalenderjahr erhalten alle aktiven LVS Mitglieder eine Gutschrift von zehn Euro auf ihr DMRZ-Kundenkonto, die für die Abrechnung der ersten drei Monate verwendet werden kann. Damit könnten Transportscheine bis zu einer Höhe von etwa 1.600 Euro kostenlos abgerechnet werden. Diese Summe dürfte laut LVS-Vorstand Henry Roßberg von Taxiunternehmen in Sachsen allerdings nur in den seltensten Fällen innerhalb eines Quartals eingefahren werden. Aber nicht nur in Sachsen können Taxiunternehmer von Rahmenverträgen ihrer Landesverbände profitieren. Auch der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN), der Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V., die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e.V., der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen (VSPV) e.V. sowie der Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V. und sein Pendant in Südbaden bieten ihren Mitgliedern vergünstigte Konditionen bei der Krankenscheinabrechnung.
Krankenfahrten nur noch gegen Barzahlung
News vom 29.01.2009 von Redaktion (allg.)
Nach gescheiterten Verhandlungen mit den Krankenkassen sehen sich die Stuttgarter Taxifahrer gezwungen, Mitglieder der Krankenkassen nur noch gegen Barzahlung zu befördern.
Das teilte der Stuttgarter Taxiverband (STV) in einer Pressemeldung mit. Vorausgegangen waren Verhandlungen, die zum Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und dem Stuttgarter Taxiverband führen sollten. Diese seien „durch die inakzeptable Verhaltensweise der Krankenkassen“ abgebrochen worden. Der STV versuchte zu erreichen, dass alle ärztlich verordneten Krankenfahrten nach dem von der Behörde festgesetztem Taxitarif durchgeführt werden können und der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung dieser Fahrten mit den Kassen entweder stark reduziert wird oder – sofern dies nicht möglich ist – dieser Verwaltungsaufwand gesondert den Kassen zu berechnen ist. Die Vertreter der Kassen zeigten hierfür keinerlei Verständnis und forderten im Gegenzug sogar eine Reduzierung der Fahrkosten unterhalb des Taxitarifs. Sämtliche Verwaltungsarbeiten sollten hingegen beim Taxigewerbe bleiben. Die Mitglieder der Stuttgarter Taxi-Auto-Zentrale e.G., vertreten durch den Stuttgarter Taxiverband, haben aufgrund der momentanen Situation beschlossen, Krankenfahrten mit den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr abzurechnen. Dies bedeute, dass ärztlich verordnete Krankenfahrten zwar weiterhin durchgeführt werden, die Patienten diese Fahrten allerdings beim Taxifahrer gegen Quittung bar bezahlen und dann selbst der Krankenkasse gegenüber geltend machen müssen, betont Wolfgang Schübel, Vorsitzender des STV. Er entschuldigt sich in diesem Zusammenhang bei den Patienten für diese Maßnahme und zeigt sich gegenüber den Kassen gesprächsbereit, sofern diese einen für das Taxigewerbe akzeptablen Vorschlag unterbreiten würden.
Gleiche Steuer bei Krankenfahrten
News vom 21.02.2008 von Redaktion (allg.)
Auch Wohlfahrtsverbände sollten gewerbe- und körperschaftssteuerpflichtig sein, betonen die höchsten Richter des Bundesfinanzhofs in einer bemerkenswerten Entscheidung.
Geklagt hatte ein privater Betreiber von Krankenfahrten. Auch seine Fahrten seien von der Gewerbesteuer freizustellen, da die Wettbewerber wie DRK oder Arbeiter-Samariter-Bund ihre Rettungsdienst- und Krankenfahrten nicht nur umsatzsteuerbefreit durchführen dürften, sondern aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit dafür weder gewerbe- noch Körperschaftssteuer zu zahlen hätten. Zwar gab der BFH dem Kläger nicht Recht, da dies nichts an seinem Steuerstatus ändere, doch räumten die Richter sehr wohl ein, dass Transport- und Rettungsdienste von Wohlfahrtsverbänden und öffentlicher Hand "um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt" würden. Ihre Tätigkeiten seien auf Gewinnerzielung ausgerichtet, auch wenn sie einen dort erzielten Überschuss in anderen Sparten für gemeinnützige Zwecke einsetzten. Denn maßgeblich sei nicht die "Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen", sondern allein, ob von ihnen die gleichen Leistungen zu denselben Bedingungen wie von privaten Anbietern erbracht würden, um Gewinne zu erzielen. Der Bundesfinanzhof regt deshalb in seiner Entscheidung an, dass der private Betreiber eine neue Klage gegen das Finanzamt einreicht - nun aber mit dem Ziel, dieses gerichtlich zur Besteuerung der gemeinnützigen Anbieter zu zwingen BFH, Entscheidung vom 18.09.2007, Az.: I R 30/06.
BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Krankenfahrten
News vom 30.08.2007 von Redaktion (allg.)
Der Bundesfinanzhof hat zur Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit dem Taxi entschieden.
In einem Revisionsverfahren vor dem BFH war streitig, ob bei Krankenfahrten mit dem Taxi die Hin- und Rückfahrt bei der Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einheitliche Beförderung. Aus zwei ursprünglich steuerlich begünstigten Beförderungen von je ca. 30 Kilometern wurde damit eine einzige steuerlich nicht begünstigte Fahrt mit 60 km. Gegen diese Zusammenfassung der Fahrten legte der Taxiunternehmer Einspruch ein. Nachdem dieser vom Finanzamt abgewiesen worden war, zog der Unternehmer vor das zuständige Finanzgericht und bekam Recht. Genauso wie jetzt vor dem BFH, der die vom Finanzamt eingelegte Revision zu beurteilen hatte. Fazit des BFH: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor. BFH, Urteil vom 31.05.2007, Az: V R 18/05
Abrechnung von Krankenfahrten: Taxiunternehmen können Mindestsatz einfordern
News vom 03.08.2007 von Redaktion (allg.)
Das in unserer Online-Meldung vom 13.6.07 beschriebene Urteil des Sozialgerichts Lübecks ist inzwischen rechtskräftig und schiebt der bisher gängigen Vergabepraxis der Krankenkassen für Krankenfahrten einen Riegel vor.
In dem erwähnten Beschluss wurde die Praxis von Krankenkassen für unzulässig erklärt, unter Hinweis auf einen abgeschlossenen Rahmenvertrag den Patienten gegenüber den Eindruck zu erwecken, sie könnten im Fall der Auswahl eines nicht vertragsgebundenen Taxiunternehmens keinerlei Kostenerstattung beanspruchen. Vielmehr hat der Versicherte trotz eines vorliegenden Rahmenvertrages auch weiterhin das Recht auf die frei Wahl des Taxi- und Mietwagenunternehmens. Diesem ausgewählten Taxiunternehmen müsse – so das Sozialgericht Lübeck – zumindest die im Rahmenvertrag vorgesehene Vergütung erstattet werden, auch wenn er diesen nicht unterschrieben hat. Der Patient müsste dann lediglich den Differenzbetrag zwischen Entgelt laut Rahmenvertrag und tatsächlichern Fahrtkosten nach Taxitarif aus eigener Tasche bezahlen. Im zu verhandelnden Fall hatte die Krankenkasse diese Aufklärung unterlassen und sich deshalb gegenüber seinem Patienten treuwidrig verhalten. Den genauen Wortlaut des Lübecker Beschlusses (AZ S3 KR 347/07 ER) können Abonnenten der taxi heute per E-Mail als PDF anfordern. Der Kieler Rechtsanwalt Dr. Graf Kerssenbrock, Vertreter des in diesem Falle klagenden Taxiunternehmens, hat deshalb die Taxiunternehmen ermutigt, „unverzüglich jedenfalls die Vergütungssätze von den Krankenkassen einzufordern, die auch denjenigen Taxiunternehmern vergütet werden, die Verträge mit den Krankenkassen geschlossen haben.“ Graf Kerssenbrock geht davon aus, dass es wie im Fall seines Mandanten weitere Taxiunternehmen in ganz Deutschland gibt, die einen gütigen Rahmenvertrag nicht akzeptieren und stattdessen weiterhin nach Taxitarif abrechnen, diese Fahrten aber bisher überhaupt noch nicht vergütet bekommen haben. Laut Graf Kerssenbrock liege die „bahnbrechende Wirkung des Beschlusses“ in der Tatsache, dass Patienten auch weiterhin bei ihren bisherigen Taxiunternehmen bleiben können, weil diese ja dieselben Vergütungssätze einfordern können wie die vertragsgebundenen Unternehmen. Diesen wiederum sei damit der Anreiz genommen, Rahmenverträge zu schließen, da man das vermeintliche Privileg auf Krankenfahrten und die Aussicht auf einen erweiterten Kundenkreis verliere.
Krankenfahrten nur noch gegen Barzahlung
News vom 15.08.2006 von Redaktion (allg.)
Baden-Württembergs Taxizentralen machen Ernst! Ab dem 15. August müssen in manchen Städten Patienten ihre Krankenfahrten wieder bar bezahlen. Damit reagieren die Stadttaxis auf den neuen Rahmenvertrag, wonach auch innerhalb des Pflichtfahrgebiets eine Sondervereinbarung gelten soll.
In Stuttgart rechnet die dortige Taxizentrale TAZ bereits seit dem 1. August nicht mehr mit den Krankenkassen ab. Stattdessen bekommen die Fahrgäste eine Sammelrechnung, die diese wiederum zur Kostenübernahme an ihre Krankenkasse weiterreichen können. Die Fahrten werden ausnahmslos zum Taxitarif durchgeführt (siehe auch unser Thema des Monats). Nun ziehen auch die anderen großen Städte in Baden-Württemberg nach. Bei einem vom TVD Baden-Württemberg initiierten Zusammentreffen Anfang August in Karlsruhe beschlossen die Vorstände der Taxizentralen von Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Pforzheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Esslingen, Böblingen und Ulm, dem neuen Rahmenvertrag nicht beizutreten. Je nach örtlicher Begebenheit werde man die Krankenfahrten weiterhin zu den alten Vertragsbedingungen durchführen, was in den meisten Städten bedeutet: Zum Taxitarif. „Solange die unteren Genehmigungsbehörden den von den Verkehrsverbänden gestellten Antrag auf „Genehmigung einer Sondervereinbarung“ nicht zugestimmt haben, darf der neue Rahmenvertrag noch nicht angewandt werden“, betonte ein Zentralenvorstand einer Taxigenossenschaft gegenüber taxi heute. Die Städte wehren sich also weiterhin gegen den seit 1.6. gültigen Rahmenvertrag, nach dem Krankenfahrten pauschal mit 63 Cent inklusive Mehrwertsteuer pro gefahrenem Kilometer abgerechnet werden dürfen. Diesen Rahmenvertrag hatten die Krankenkassen gemeinsam mit den drei baden-württembergischen Verkehrsverbänden geschlossen, die jeweils in einer eigenen Sparte auch die Interessen der Taxi- und Mietwagenbranche vertreten. Der Konkurrenzverband TVD Baden-Württemberg betrachtet die vereinbarten Tarife als unwirtschaftlich und ruft seine Mitglieder zum Widerstand gegen diesen Rahmenvertrag auf.
Baden Württemberg: Protest gegen neue Krankenfahrttarife
News vom 01.06.2006 von Redaktion (allg.)
Die ab dem 1. Juni 2006 vereinbarten Beförderungstarife für Krankenfahrten in Baden Württemberg stoßen auf immer heftigeren Protest. Zwischenzeitlich haben auf Betreiben des TVD Baden Württemberg auch alle Regierungsbehörden die erforderliche Genehmigung ausgesetzt.
Mit Wirkung zum 1. Juni 2006 unterzeichneten am 10. Mai Vertreter der drei Baden Württembergischen Verkehrsverbände (Württemberg, Nord- und Südbaden) einen Rahmenvertrag, der die Beförderungsentgelte mit den Krankenkassen neu regelt. Der Vertrag sieht bei einem Grundpreis von 2,50 Euro eine Vergütung von 63 Cent pro gefahrenen Kilometer vor. Auftragsbedingte Wartezeiten, die 15 Minuten übersteigen, werden rückwirkend ab der ersten Minute mit 30 Cent pro Minute vergütet. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertssteuer enthalten. Finden Sammelbeförderungen statt, dürfen für die zweite Person 30 Prozent und für die dritte Person 10 Prozent Zuschlag erhoben werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis 2010 und ist vorher nur einseitig durch die Kassen kündbar. Im Gegensatz zu vielen anderen landesweiten Rahmenverträgen gelten die vereinbarten Tarife auch für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Dazu müssen allerdings die regional zuständigen Behörden unbedingt ihre Zustimmung erteilen. Zur Anwendung kommt in diesem Fall der § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, nach der Sondergenehmigungen für Tarife nur dann erteilt werden dürfen, wenn es dadurch zu keiner nachweisbaren Störung des Verkehrsmarktes kommt. Bevor diese Frage nicht endgültig geklärt ist, haben alle zuständigen Regierungsbehörden auf Empfehlung des Baden Württembergischen Innenministeriums die Städte und Gemeinden darauf hingewiesen, ohne eingehende Überprüfung keine Sondernegehmigungen zu erteilen. Damit gelten für Krankenfahrten im Pflichtfahrgebiet nach wie vor die alten Regelungen. Wie der TVD Baden Württemberg in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung bekanntgab, begrüße man das rasche Einschreiten des Ministeriums gegen das Vorgehen bei der Umsetzung des Vertrags. In einem Sonderrundschreiben an 3420 Taxi- und Mietwagenunternehmer des Landes warnte der TVD Landesverband Baden Württemberg vor der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung. Dies würde die Unternehmer unter Umständen sonst verpflichten, bis ins Jahr 2010 (so lange gilt der Vertrag als unkündbar) Fahrten zu Beförderungsentgelten durchzuführen, die schon heute nicht mehr wirtschaftlich seien.
Aktuelles zum Thema Krankenfahrten: Regelung bei Strahlen- und Chemofahrten
News vom 12.02.2004 von Redaktion (allg.)
Im Bereich der Strahlen- und Chemofahrten gibt es nach wie vor Unsicherheiten. Muss der Patient nun bei jeder Einzelfahrt zuzahlen? Ein Schreiben der AOK Baden Württemberg bezieht dazu Stellung.
Bis 31.12.03 bestand bei Strahlen- und Chemofahrten die Regelung, dass der Patient nur für die erste und für die letzte Fahrt zuzahlen musste. Die Fahrten galten bisher als Serienfahrten. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass ambulante Chemo- und Strahlentherapien teure Krankenhausaufenthalte ersetzen. Diese Therapien rutschten nunmehr aus Abs. 2 des § 60 in Absatz 1 und sind damit Bestandteil der ambulanten Behandlungsregelung. In der Konsequenz bedeutet das, dass Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie künftig nicht mehr als Serienfahrten zu bewerten sind, sondern jede Fahrt für sich zu betrachten ist. Folglich muss der Fahrgast bei jeder einzelnen Fahrt zuzahlen. Darauf wies die AOK Baden-Württemberg unter Berufung auf eine aktuelle Information des AOK-Bundesverbandes hin. Andere Krankenkassen dagegen scheinen Strahlen- und Chemofahrten weiterhin als Serienfahrten zu betrachten. Ein Taxiunternehmen aus dem Südschwarzwald berichtete gegenüber taxi heute von einer bei der Deutschen BKK versicherten Patientin, die laut Bescheid ihrer Krankenkasse auch weiterhin nur die erste und letzte Fahrt im Rahmen ihrer Taxifahrten zur Strahlentherapie bezuschussen muss. Aufgrund dieses Bescheides wird das Taxiunternehmen alle anderen durchgeführten Fahrten in voller Höhe der Krankenkasse in Rechnung stellen. Liebe Taxiunternehmer, gibt es in Ihrem Unternehmen ähnliche Fälle? Führen auch Sie Fahrten durch, bei denen der Fahrgast weiterhin nur die erste und letzte Fahrt bezuschussen muss? Falls ja, bitten wir von der Redaktion der taxi heute um eine kurze Kontaktaufnahme. Gerne können Sie auch Ihren Fall direkt in unserem Forum Krankenfahrten schildern.
Viele Krankenfahrten werden nun doch bezahlt - nur ab wann?
News vom 29.01.2004 von Redaktion (allg.)
Aufatmen im Taxigewerbe. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar die Chronikerregelung und die Änderung der Krankentransportrichtlinien verabschiedet. Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits seine Zustimmung signalisiert. Für den Taxiunternehmer wird es jedoch noch eine Zeit dauern, bis die gefassten Beschlüsse greifen.
Bereits am 1. und 15. Dezember hatten der zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entsprechende Richtlinien getroffen, die jedoch vom BMGS nicht genehmigt wurden. Folge waren eine wochenlange Unsicherheit unter den betroffenen Patienten und natürlich auch unter den Taxiunternehmern. Dem Kraft Gesetzes erst zum 1. Januar 2004 neu ins Leben gerufene "Gemeinsamen Bundesausschusses", dem neben den Ärzten -und Krankenkassenvertretern auch Interessengruppen der Patienten angehören, ist es innerhalb kurzer Zeit gelungen, bei den chronisch Kranken und bei den Krankentransportrichtlinien klare Definitionen zu beschließen. Was wurde beschlossen? Als chronisch krank gilt zukünftig, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet, also mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit einen Arztbesuch nachweist. Zusätzlich muss der Patient eines der folgenden Kriterien erfüllen: - Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor. - Es liegt ein Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% vor. - Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach Einschätzung der Ärzte eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Bei den jetzt umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der Begünstigten um Gehbehinderte erweitert. Daher können künftig Fahrten zur ambulanten Behandlung auch für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die als außergewöhnlich gehbehindert, blind oder hilflos eingestuft sind oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Was bedeutet das für den Taxiunternehmer? So traurig es klingt: Trotz der Beschlüsse hat sich der Status quo des Taxiunternehmers derzeit noch nicht verbessert. Nach wie vor fehlen die konkreten Richtlinien der Krankenkassen. Solange die Bundesregierung den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses noch nicht zugestimmt hat, werden die Krankenkassen keine Genehmigungen erteilen. Auch nach einer Zustimmung ist zu befürchten, dass der "Amtsweg" von Berlin über die Direktionen der Krankenkassen bis zu den einzelnen regionalen Außenstellen noch sehr langwierig sein wird. Vermutlich werden wie bisher auch die Krankenkassen regional unterschiedliche Richtlinien bzw. Genehmigungsverfahren ansetzen. Wir möchten Sie, liebe Unternehmer, daher nochmals auf unser Forum hinweisen, in dem Sie jederzeit Ihre Erfahrungen und den aktuellen Status quo Ihrer Region mitteilen können. Tauschen Sie sich in diesem Forum gegenseitig aus. Die Erfahrungen des einzelnen sind vielleicht eine große Hilfe für viele anderen. Wir von der Redaktion der taxi heute versuchen weiterhin, Sie über Neuigkeiten möglichst zeitnah zu informieren. Weiterhin unter www.taxi-heute.de
Forum Krankenfahrten freigeschaltet
News vom 17.12.2003 von Redaktion (allg.)
Liebe Taxiunternehmer und Fahrgäste, ab sofort haben wir für Sie das Forum "Krankenfahrten" freigeschaltet (rechts von diesem Beitrag). In diesem Forum können Sie sich untereinander auszutauschen, Tipps geben und Fragen von Kollegen beantworten. Darüber hinaus wollen wir Ihnen in diesem Forum aber auch Gelegenheit geben, uns Einzelbeispiele aufzuzeigen.
Wie kommen Ihre Fahrgäste nun zum Arzt zur ambulanten Behandlung? Fährt die Nachbarin? Muss der Hausarzt regelmäßig (viel teuere) Hausbesuche machen? Hat Ihr Fahrgast nun vermehrt stationäre Krankenhausaufenthalte? Je mehr solcher Beispiele wir von Ihnen bekommen, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die verantwortlichen Gremien doch noch umdenken. Denn wir werden Ihre Meinungen auch an die Politik und an die Krankenkassen weitergeben. Wenn Ihnen der Platz im Forum für eine ausführliche Einzelfallbeschreibung nicht ausreicht, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an redaktion@taxi-heute.de . Wir werden jede E-Mail und jeden Kommentar an die entsprechenden Gremien weiterleiten. Bitte helfen Sie alle durch fachliche und sachliche Beiträge mit, die Situation schnellstmöglich für Ihre Fahrgäste und damit auch für Sie zu verbessern.
Schwerpunkt Krankenfahrten
News vom 24.11.2003 von Redaktion (allg.)
Seit 21. November ist die aktuelle Ausgabe der taxi heute zu haben. Unseren Schwerpunkt haben wir diesmal auf das Thema Krankenfahrten gelegt. Wie geht es ab 1.Januar weiter?
Gisela Spitzlei ist Expertin für Krankenfahrten mit dem Taxi. Im taxi heute -Interview nimmt die Vorsitzende des Ausschusses Krankenfahrten im BZP Stellung zu den vielen derzeit offenen Fragen. Dies und viele andere Themen finden Sie unter dem Button akt. Beiträge auf der Hauptseite der taxi heute online. Ab 15. Dezember starten wir außerdem ein Online-Forum zum Thema Taxi-Krankenfahrten, bei dem Taxiunternehmer untereinander kommunizieren können. Mehr dazu ab 15.12.03 auf dieser Seite.
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