Bundestag gewährt längere Gnadenfrist für INSIKA

Bereits eingebaute Taxameter und Wegstreckenzähler, die mit dem INSIKA-System arbeiten, dürfen bis Ende 2027 verwendet werden.

Die Übergangsfrist für das INSIKA-Verfahren gilt nicht nur für Taxameter, sondern auch für bestimmte Wegstreckenzähler in Mietwagen.
Die Übergangsfrist für das INSIKA-Verfahren gilt nicht nur für Taxameter, sondern auch für bestimmte Wegstreckenzähler in Mietwagen.
Redaktion (allg.)

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2022 die zweite Novelle der Kassensicherungsverordnung (KassenSichVO) gebilligt. Wesentlicher Inhalt ist, dass Taxiunternehmer, die bereits Ende 2021 ein INSIKA-Taxameter hatten, eine verlängerte Gnadenfrist bis Ende 2027 für den Umstieg auf die künftige „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) bekommen – auch bei einem Fahrzeugwechsel. Es genügt dafür eine einmalige Mitteilung bis zum 31. Januar 2024 ans Finanzamt, dass der Unternehmer die Übergangsregelung in Anspruch nehmen will.

Im Grundsatz bleibt es aber dabei, dass ab 1. Januar 2024 alle Taxis über eine „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) verfügen müssen, die Kassenmanipulationen unmöglich macht. Um Mietwagen nicht gegenüber Taxis zu diskriminieren, soll die neue Regelung zu Übergangsfristen auch für mit INSIKA ausgestattete Wegstreckenzähler gelten.

Laut Regierung sind in der Datenbank „Measuring Instruments Certificates“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 ausreichend TSE-konformitätsbewertete Geräte am Markt verfügbar sind, heißt es. Wie ein Blick in die Datenbank ergibt, sind dort Geräte von HALE, Kienzle Argo Taxi International und Semitron aufgeführt. roe

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