München verschärft Taxi-Genehmigungen: TSE wird ab 2026 Pflicht

Das KVR München verknüpft Genehmigungen für Taxis und Mietwagen künftig direkt mit steuerlichen Vorgaben. Neue Nachweispflichten, Übergangsfristen und mögliche Signalwirkungen für ganz Bayern verändern die Rahmenbedingungen für Unternehmer deutlich.

Symbolbild: Ein Mitarbeiter des Münchner Ordnungsamts überprüft die Dokumente eines Taxis am Straßenrand, im Hintergrund mehrere weitere Fahrzeuge am Taxistand. | Bild: KI-generiert.
Symbolbild: Ein Mitarbeiter des Münchner Ordnungsamts überprüft die Dokumente eines Taxis am Straßenrand, im Hintergrund mehrere weitere Fahrzeuge am Taxistand. | Bild: KI-generiert.

Nach Angaben des Landesverbands Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V. (LVBTM) wird das Kreisverwaltungsreferat (KVR) München ab dem 1. Januar 2026 eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zwingend zur Voraussetzung für Taxi- und Mietwagengenehmigungen machen. Damit koppelt die Münchner Genehmigungsbehörde genehmigungsrelevante Entscheidungen erstmals ausdrücklich an die steuerrechtliche Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge.

Neue Genehmigungspraxis in München

Das KVR München prüft ab Jahresbeginn 2026 bei der Erteilung und Wiedererteilung von Taxi- und Mietwagengenehmigungen sowie bei Fahrzeugwechseln, ob die verwendeten Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer gültigen TSE ausgestattet sind. Ohne entsprechenden Nachweis wird künftig keine Genehmigung mehr erteilt.

Bisher reichte für die Genehmigung unter anderem der Nachweis der steuerlichen Zuverlässigkeit, etwa durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Ab 2026 ist zusätzlich ein Nachweis über den Einbau oder die Nutzung einer TSE erforderlich.

Steuerrechtlicher Hintergrund

Bereits seit dem 1. Januar 2024 gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne von § 146a Abgabenordnung. Diese müssen ab dem 1. Januar 2026 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Für neu eingeführte Wegstreckenzähler gilt diese Einordnung seit dem 1. Juli 2024.

Die bislang geltende steuerliche Übergangsregelung für das Taxi­gewerbe endet zum 31. Dezember 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle entsprechenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen vollständig entsprechen.

Nachweise und Übergangsfristen

Unternehmer müssen gegenüber dem KVR München nachweisen, dass ihre Fahrzeuge mit einer TSE ausgestattet sind. Als Nachweis werden unter anderem Einbaubescheinigungen für Hardware, Kaufnachweise für Softwarelösungen oder vergleichbare geeignete Dokumente akzeptiert.

Aufgrund bestehender Lieferengpässe bei TSE-Hardware räumt das KVR eine befristete Übergangsregelung ein. Bis zum 30. Juni 2026 kann ersatzweise ein Bestellnachweis vorgelegt werden. Der endgültige Nachweis über die installierte TSE muss spätestens bis zum 30. September 2026 unaufgefordert nachgereicht werden.

Auswirkungen auf Zuverlässigkeit und Genehmigungen

Die ordnungsgemäße Erfüllung steuer- und abgabenrechtlicher Pflichten ist Voraussetzung für die persönliche und unternehmerische Zuverlässigkeit nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Verstöße können genehmigungsrechtliche Konsequenzen haben.

Darüber hinaus müssen Fahrzeuge und Betriebsanlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Maßgeblich sind unter anderem § 3 Absatz 1 der BOKraft in Verbindung mit § 21 Absatz 1 PBefG. Die Ausstattung mit einer TSE wird in diesem Zusammenhang als Bestandteil des geltenden technischen Standards eingeordnet.

Mögliche Signalwirkung für andere Behörden

In Bayern sind insgesamt 96 Genehmigungsbehörden für den Taxi- und Mietwagenverkehr zuständig. Die Münchner Praxis könnte nach Einschätzung des Fachverbandes eine Vorbildfunktion für andere Kommunen und Landkreise haben. Es wird damit gerechnet, dass weitere bayerische Genehmigungsbehörden künftig ebenfalls den Nachweis einer TSE-Ausrüstung zur Voraussetzung für genehmigungsrelevante Entscheidungen machen.

Weitere rechtliche Grundlagen

Die allgemeinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2024 konkretisiert. Diese Vorgaben bilden die Grundlage für die steuerliche Beurteilung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Personenbeförderungsgewerbe. (Quelle: Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V.)

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