Seit zwei Jahren sind die Betriebsprüfer des Landes Rheinland-Pfalz angewiesen, bei Prüfungen in Taxiunternehmen nachzufragen, ob ein Taxameter, das auf die Anforderungen der europäischen Messgeräterichtlinie MID von 2004 umgerüstet werden kann, auch nachgerüstet worden ist. Wenn das möglich wäre, der Taxiunternehmer es aber unterlassen habe, werde das als Mangel gewertet. Die Buchhaltung sei dann nicht in Ordnung, was zu einem „Sicherheits-Aufschlag“ bei der Zuschätzung führe. Das erklärte Thomas Hermen vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, am 13. Juli 2016 bei einer Informationsveranstaltung zweier Industrie- und Handelskammern und zweier Verkehrsverbände in Mainz.
Hermen empfahl den rund 160 Teilnehmern der Veranstaltung dringend, für die Prüfer geordnete Schichtzettel und Quittungsdoppel vorzuhalten. Wenn jemand die nicht aufbewahrt habe und nicht vorlegen könne, gelte das ebenfalls als Mangel in der Buchführung, der zu einer Zuschätzung führe.
Im Übrigen sollten die rheinland-pfälzischen Prüfer darauf bestehen, im Taxameter gespeicherte Daten auslesen zu dürfen. Dieser Zugriff sei den Finanzbehörden seit 2002 erlaubt. Er sei nur lange Zeit nicht eingefordert worden.
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