Taxameter und Wegstreckenzähler: Fristen und Pflichten im Überblick

Bis Ende 2025 gilt eine Übergangsregelung, danach greifen klare Vorgaben. Betriebe müssen Geräte innerhalb eines Monats nach Einbau oder Stilllegung melden – inklusive Kfz-Kennzeichen.

Symbolbild: Ein modernes EU-Taxameter mit digitaler Anzeige – ab 2025 müssen Taxi- und Mietwagenbetriebe ihre Geräte mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung bei der Finanzverwaltung melden. | Foto: KI-generiert
Symbolbild: Ein modernes EU-Taxameter mit digitaler Anzeige – ab 2025 müssen Taxi- und Mietwagenbetriebe ihre Geräte mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung bei der Finanzverwaltung melden. | Foto: KI-generiert

Ab dem Jahr 2025 sind Taxi- und Mietwagenunternehmen verpflichtet, ihre EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (WSZ) bei der Finanzverwaltung zu melden. Grundlage ist die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Verbindung mit der Abgabenordnung (§ 146a AO). Die Geräte gelten damit als elektronische Aufzeichnungssysteme und unterliegen besonderen Vorgaben.

Übergangsregelungen

Taxameter und Wegstreckenzähler, die ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betrieben werden, müssen nachgerüstet werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierfür eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie ist die Meldepflicht bis zum Ablauf dieser Frist ausgesetzt.

Fristen für die Meldung

Die Meldepflicht setzt grundsätzlich mit der Nutzung einer zertifizierten TSE ein.

  • Geräte, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüstet werden, sind bis spätestens 31. Juli 2025 zu melden.
  • Geräte, die ab dem 1. Juli 2025 mit einer TSE angeschafft oder nachgerüstet werden, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden.
  • Auch die Außerbetriebnahme nach dem 1. Juli 2025 ist innerhalb eines Monats mitzuteilen, sofern die Inbetriebnahme zuvor ebenfalls gemeldet wurde.

Umfang der Meldungen

Die Mitteilungen müssen in Form einer Gesamtübersicht aller eingesetzten Systeme einer Betriebsstätte erfolgen. Zusätzlich ist jeweils das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben, in dem das Gerät verwendet wird. Für Wegstreckenzähler gilt die Meldepflicht nur, wenn diese ab dem 1. Juli 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden. (Quelle: Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid)

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