Wer in eine Parklücke rückwärts hineinfahren möchte, um beim Ausparken eine bessere Sicht zu haben, sollte dabei aufpassen wie ein Luchs. Sonst muss er mit haften, auch wenn es zu einer Kollision mit einem unaufmerksam Vorbeifahrenden kommt. Das ist der Kern eines Urteils des Amtsgerichts Nürnberg mit dem Aktenzeichen 21 C 9770/15, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall war ein rückwärts einparkendes Auto schräg gestanden oder gefahren und hatte in die Fahrlinie einer Autofahrerin hineingeragt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass beim Rückwärtseinparken der Anschein immer für eine Schuld des Rückwärtsfahrenden spreche. Entscheidend sei die Schrägstellung des Fahrzeugs.
Die Autofahrerin hätte in diesem Fall nach Meinung des Gerichts allerdings auch erkennen müssen, dass der Einparkende in ihre Fahrlinie hineinragt. Außerdem habe sie den erforderlichen seitlichen Abstand nicht eingehalten.
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