Begleiter müssen im Taxi selbst aufs Kind aufpassen
Öffnet ein zweieinhalbjähriges Kind die Taxi-Tür, nachdem es abgeschnallt und von seiner Begleitperson alleine gelassen wurde, hat die Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt. Kommt es dann zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, kann man das nicht dem Taxifahrer anlasten. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Würzburg in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 11 O 1744/12, auf das die Rechtsanwältin des Münchener HUSS-VERLAGES, Monica-Ines Oppel, hinweist.
Das Landgericht befand, dass der Taxifahrer nicht dazu verpflichtet sei, die Kindersicherung an seinen Taxitüren zu aktivieren, wenn eine Aufsichtsperson mitfahre, die die Aufsichtspflicht innehabe. In einem solchen Fall müsse der Taxifahrer das Kind auch nicht ständig beobachten.
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